§. 76. Irrthum.
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3) der Gegenstand, auf welchen die Willenserklärung gerichtet
7. Ist der Gegenstand der Willenserklärung quantitativ bestimmt, ¬
so besteht die Willenserklärung bis zu dem Belange, bis
zu welchem sich Wille und Erklärung deckens.
Falle sowenig vor, wieimersten. Nur sind die Eigenschaften der Person, auf welche
sich der Irrthum wirklich bezieht, im letzten Falle so wesentliche, daß dadurch der
Irrthum über die Eigenschaften doch wieder zu einem Irrthum über die Person ¬
selbst wird. Die Analogie dessen, was in dieser Beziehung von den Eigenschaften ¬
der Sache gilt (Nr. 4), läßt sich in keiner Weise abweisen, wenn auch
andererseits zugestanden werden muß, daß 1. 52 §. 21 und 1. 66 §. 4 D. de
furtis 47.2, welche Stellen von einer Eigenthumsübertragung an einen Menschen
reden, der statt eines Andern untergeschoben ist, keine Andeutung davon enthalten, ¬
daß das Eigenthum nicht übergehe (abgesehen von dem Falle, wo ein
furtum vorliegt, welches aber überhaupt den Eigenthumsübergang auch da ausschließt, ¬
wo demselben sonst kein Hinderniß entgegensteht, vgl. z. B. l. 43 pr.
D. de furtis). Dagegen ist es Nichtigkeitsgrund nicht, wenn dem wirklich
gewollten Individuum eine einzelne Eigenschaft beigelegt wird, die es nicht
wirklich hat, vgl. 1. 14 §. 3 D. de in diem add. 18. 2 (mit welcher Stelle
1. 30 §. 1 D. de pactis 2. 14 nicht in Widerspruch steht); wobei es jedoch
eine andere Frage ist, ob nicht der Irrthum über die Eigenschaft als Irrthum im
Beweggrund oder nach dem Rechte der Voraussetzung Wirksamkeit ausüben
kann, s. §. 78. 98. — Gegen die Nichtigkeit in dem oben bezeichneten Fall hat sich
Bekker krit. VISchr. V S. 395. 396 ausgesprochen. In dem von ihm berichteten ¬
concreten Fall würde auch ich keine Nichtigkeit annehmen, aber nur
deßwegen nicht, weil es in demselben dem Käufer nicht auf die Person des
Verkäufers, sondern lediglich auf die Person des Fabrikanten der gekauften
Waare ankam, der Irrthum aber, in welchem er sich in dieser letzteren Beziehung ¬
befand, kein wesentlicher ist (Nr. 4).
2 L. 9 §. 1 D. de her. inst. 28. 5, l. 4 pr. D. de leg. 1° 30; l. 10 C.
de don. 8. 54; §. 23 I. de inut. stip. 3. 19, l. 83 §. 1 l. 137 §. 1 D. de
V. O. 45. 1, l. 34 pr. D. de A. v. A. P. 41. 2. In den zuletzt genannten ¬
Stellen wird der Vertrag für nichtig erklärt wegen Mangels des
Consenses (vgl. auch 1. 57 D. de 0. et A. 44. 7). Natürlich; wenn der eine
Contrahent etwas Anderes will, als der andere, liegt kein Consens vor. Aber
es ist nicht nothwendig, hierauf Rücksicht zu nehmen, um die Ungültigkeit des
Vertrags zu begründen; derselbe ist schon deßwegen nichtig, weil die Willenserklärung ¬
des einen Contrahenten nichtig ist. Daraus folgt, daß der Vertrag.
auch dann nichtig ist, wenn beide Contrahenten übereinstimmend irren, in
welchem Fall von Dissens keine Rede sein kann. Seuff. Arch. XIX. 14.
§ L. 9 §. 3. 4 D. de her. inst. 28. 5. Ob damit aber das ganze Geschäft ¬
bestehen kann, von welchem die Willenserklärung einen Theil bildet, ist
eine andere Frage; s. l. 52 D. loc. 19. 2.