Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (1)

§.  76.  Irrthum.
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3)  der  Gegenstand,  auf  welchen  die  Willenserklärung  gerichtet
7.  Ist  der  Gegenstand  der  Willenserklärung  quantitativ  bestimmt, ¬
  so  besteht  die  Willenserklärung  bis  zu  dem  Belange,  bis
zu  welchem  sich  Wille  und  Erklärung  deckens.
Falle  sowenig  vor,  wieimersten.  Nur  sind  die  Eigenschaften  der  Person,  auf  welche
sich  der  Irrthum  wirklich  bezieht,  im  letzten  Falle  so  wesentliche,  daß  dadurch  der
Irrthum  über  die  Eigenschaften  doch  wieder  zu  einem  Irrthum  über  die  Person ¬
  selbst  wird.  Die  Analogie  dessen,  was  in  dieser  Beziehung  von  den  Eigenschaften ¬
  der  Sache  gilt  (Nr.  4),  läßt  sich  in  keiner  Weise  abweisen,  wenn  auch
andererseits  zugestanden  werden  muß,  daß  1.  52  §.  21  und  1.  66  §.  4  D.  de
furtis  47.2,  welche  Stellen  von  einer  Eigenthumsübertragung  an  einen  Menschen
reden,  der  statt  eines  Andern  untergeschoben  ist,  keine  Andeutung  davon  enthalten, ¬
  daß  das  Eigenthum  nicht  übergehe  (abgesehen  von  dem  Falle,  wo  ein
furtum  vorliegt,  welches  aber  überhaupt  den  Eigenthumsübergang  auch  da  ausschließt, ¬
  wo  demselben  sonst  kein  Hinderniß  entgegensteht,  vgl.  z.  B.  l.  43  pr.
D.  de  furtis).  Dagegen  ist  es  Nichtigkeitsgrund  nicht,  wenn  dem  wirklich
gewollten  Individuum  eine  einzelne  Eigenschaft  beigelegt  wird,  die  es  nicht
wirklich  hat,  vgl.  1.  14  §.  3  D.  de  in  diem  add.  18.  2  (mit  welcher  Stelle
1.  30  §.  1  D.  de  pactis  2.  14  nicht  in  Widerspruch  steht);  wobei  es  jedoch
eine  andere  Frage  ist,  ob  nicht  der  Irrthum  über  die  Eigenschaft  als  Irrthum  im
Beweggrund  oder  nach  dem  Rechte  der  Voraussetzung  Wirksamkeit  ausüben
kann,  s.  §.  78.  98.  —  Gegen  die  Nichtigkeit  in  dem  oben  bezeichneten  Fall  hat  sich
Bekker  krit.  VISchr.  V  S.  395.  396  ausgesprochen.  In  dem  von  ihm  berichteten ¬
  concreten  Fall  würde  auch  ich  keine  Nichtigkeit  annehmen,  aber  nur
deßwegen  nicht,  weil  es  in  demselben  dem  Käufer  nicht  auf  die  Person  des
Verkäufers,  sondern  lediglich  auf  die  Person  des  Fabrikanten  der  gekauften
Waare  ankam,  der  Irrthum  aber,  in  welchem  er  sich  in  dieser  letzteren  Beziehung ¬
  befand,  kein  wesentlicher  ist  (Nr.  4).
2  L.  9  §.  1  D.  de  her.  inst.  28.  5,  l.  4  pr.  D.  de  leg.  1°  30;  l.  10  C.
de  don.  8.  54;  §.  23  I.  de  inut.  stip.  3.  19,  l.  83  §.  1  l.  137  §.  1  D.  de
V.  O.  45.  1,  l.  34  pr.  D.  de  A.  v.  A.  P.  41.  2.  In  den  zuletzt  genannten ¬
  Stellen  wird  der  Vertrag  für  nichtig  erklärt  wegen  Mangels  des
Consenses  (vgl.  auch  1.  57  D.  de  0.  et  A.  44.  7).  Natürlich;  wenn  der  eine
Contrahent  etwas  Anderes  will,  als  der  andere,  liegt  kein  Consens  vor.  Aber
es  ist  nicht  nothwendig,  hierauf  Rücksicht  zu  nehmen,  um  die  Ungültigkeit  des
Vertrags  zu  begründen;  derselbe  ist  schon  deßwegen  nichtig,  weil  die  Willenserklärung ¬
  des  einen  Contrahenten  nichtig  ist.  Daraus  folgt,  daß  der  Vertrag.
auch  dann  nichtig  ist,  wenn  beide  Contrahenten  übereinstimmend  irren,  in
welchem  Fall  von  Dissens  keine  Rede  sein  kann.  Seuff.  Arch.  XIX.  14.
§  L.  9  §.  3.  4  D.  de  her.  inst.  28.  5.  Ob  damit  aber  das  ganze  Geschäft ¬
  bestehen  kann,  von  welchem  die  Willenserklärung  einen  Theil  bildet,  ist
eine  andere  Frage;  s.  l.  52  D.  loc.  19.  2.
            
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