Metadaten : Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden Personen-, Familien- und Vormundschaftsrechts ([Hauptbd.])

§.  101.  Das  Vormundschaftsrecht.
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von  da  an  die  Klagen,  welche  er  ohne  diese  Handlung  gehabt
hätte,  innerhalb  der  gewöhnlichen  Verjährungsfristen  (sowie  sie
den  Mündeln  gesetzlich  laufen),  zu.  20
B.  Insbesondere  über  die  Art  der  Vermögensverwaltung. ¬

Wenn  der  Vormund  bestellt  und  verpflichtet  ist,  so  hat  er
zunächst  für  Feststellung  des  seiner  Verwaltung  anvertrauten
Vermögens  zu  sorgen.  Ist  nun  das  Vermögen  dem  Mündel
durch  Erbschaft  angefallen,  so  hat  er  dieselbe  mit  der  Rechtswohlthat ¬
  des  Inventars  anzutreten,  21  für  gehörige  Inventarisirung
und  Theilung  zu  wirken  und  den  Theilzettel  zur  Hand  zu
nehmen,  22  hat  aber  der  Vormund  das  Vermögen  von  einem  andern
(inzwischen  verstorbenen,  abgetretenen  oder  entsetzten)  Vormund
zu  empfangen,  so  muß  er  dasselbe  auf  Grund  der  gestellten  Ab23 ¬

standsrechnung  übernehmen.
In  Bezug  auf  seine  ferneren  Pflichten  sind  nun  zwei  Fälle
möglich:
I.  Der,  daß  das  Vermögen  des  Mündels  in  der  Nutznießung ¬
  der  Eltern  oder  Eines  derselben  bleibt.  Hier  hat
der  Pfleger  wenn  und  insoweit  als  das  Vermögen  der  Kinder
in  denselben  eigenthümlich  gehöriger  Liegenschaft  besteht,  dafür
zu  sorgen,  daß  solches  in  die  öffentlichen  Bücher  eingetragen
werde,  andernfalls  aber  auf  Vollzug  des  den  Kindern  zustehenden ¬
  Pfandrechtstitels  zu  dringen,  24  und  wenn  sich  die  Eltern
der  Nutznießung  unwürdig  gemacht  haben  (§.  78,  zu  Note  11
und  §.  84,  zu  Note  40)  auf  Entziehung  der  Verwaltung  und
Nutznießung  anzutragen.25
20  1.  3,  Cod.  5,  74  sagt  bestimmt,  daß  der  Verlust  des  Klagrechts  durch
5jährigen  Nichtgebrauch  dann  nicht  eintrete,  wenn  das  Rechtsgeschäft  schon
an  sich  als  verbotene  Schenkung  ungültig  sei,  s.  Windscheid,  §.  441,
Anm.  24,  und  es  muß  daher  die  im  Text  genannte  Folge  eintreten,  1.  4,
Cod.  si  quis  ignorans  (5,  73).
21  L.R.  III,  21,  §.  7,  Reyscher,  §.  617,  Vorschr.  für  Pfleger,  §.  11.
22  L.R.  IV,  3,  §.  7,  Staat  und  Unterricht,  c.  III,  §.  2,  Vorschriften
für  Pfleger,  §.  11,  Reyscher  a.  a.  O.
23  Staat  und  Unterricht,  c.  III,  §.  3.
24  Pf.  Ges.  Art.  33  u.  ff.,  Hauptinstr.  §.  83,  Vorschr.  f.  Pfleger,  §.  12.
26  Staat  und  Unterricht,  c.  III,  §.  1,  Vorschriften
für  Pfleger,  §.  12,
Reyscher  a.  a.  O.
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