§. 101. Das Vormundschaftsrecht.
499
von da an die Klagen, welche er ohne diese Handlung gehabt
hätte, innerhalb der gewöhnlichen Verjährungsfristen (sowie sie
den Mündeln gesetzlich laufen), zu. 20
B. Insbesondere über die Art der Vermögensverwaltung. ¬
Wenn der Vormund bestellt und verpflichtet ist, so hat er
zunächst für Feststellung des seiner Verwaltung anvertrauten
Vermögens zu sorgen. Ist nun das Vermögen dem Mündel
durch Erbschaft angefallen, so hat er dieselbe mit der Rechtswohlthat ¬
des Inventars anzutreten, 21 für gehörige Inventarisirung
und Theilung zu wirken und den Theilzettel zur Hand zu
nehmen, 22 hat aber der Vormund das Vermögen von einem andern
(inzwischen verstorbenen, abgetretenen oder entsetzten) Vormund
zu empfangen, so muß er dasselbe auf Grund der gestellten Ab23 ¬
standsrechnung übernehmen.
In Bezug auf seine ferneren Pflichten sind nun zwei Fälle
möglich:
I. Der, daß das Vermögen des Mündels in der Nutznießung ¬
der Eltern oder Eines derselben bleibt. Hier hat
der Pfleger wenn und insoweit als das Vermögen der Kinder
in denselben eigenthümlich gehöriger Liegenschaft besteht, dafür
zu sorgen, daß solches in die öffentlichen Bücher eingetragen
werde, andernfalls aber auf Vollzug des den Kindern zustehenden ¬
Pfandrechtstitels zu dringen, 24 und wenn sich die Eltern
der Nutznießung unwürdig gemacht haben (§. 78, zu Note 11
und §. 84, zu Note 40) auf Entziehung der Verwaltung und
Nutznießung anzutragen.25
20 1. 3, Cod. 5, 74 sagt bestimmt, daß der Verlust des Klagrechts durch
5jährigen Nichtgebrauch dann nicht eintrete, wenn das Rechtsgeschäft schon
an sich als verbotene Schenkung ungültig sei, s. Windscheid, §. 441,
Anm. 24, und es muß daher die im Text genannte Folge eintreten, 1. 4,
Cod. si quis ignorans (5, 73).
21 L.R. III, 21, §. 7, Reyscher, §. 617, Vorschr. für Pfleger, §. 11.
22 L.R. IV, 3, §. 7, Staat und Unterricht, c. III, §. 2, Vorschriften
für Pfleger, §. 11, Reyscher a. a. O.
23 Staat und Unterricht, c. III, §. 3.
24 Pf. Ges. Art. 33 u. ff., Hauptinstr. §. 83, Vorschr. f. Pfleger, §. 12.
26 Staat und Unterricht, c. III, §. 1, Vorschriften
für Pfleger, §. 12,
Reyscher a. a. O.
32 *