Objekt : Flad, Otto: ¬Das badische Ortsstraßengesetz vom 15. Oktober 1908

§  14.  Bauplatzumlegung;  Grundsätze.
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die  Masse  einwarf,  ohne  hierfür  eine  Entschädigung  an  Geld  oder
Ersatz  in  Baugrundstücken  anzusprechen,  während  sie  auf  der  andern
Seite  von  den  beteiligten  Grundeigentümern  verlangte,  daß  sie  das
-fur -
  die  zukünftigen  Straßen  erforderliche,  über  den  Einwurf  der  Gemeinde ¬
  hinausgehende  Geländemaß  ohne  Entschädigung  an  die  Gemeinde
zu  Eigentum  abtraten.
Nähere  Nachweisungen  über  den  Umfang  freiwilliger  Bauplatzumlegungen ¬
  enthält  der  Geschäftsbericht  des  M.  d.  J.  für  die  Jahre
1897/1905  Bd.  I  S.  208/9.
Voraussichtlich  wird  diese  Entwicklung  auch  für  die  Zukunft  von
überwiegender  praktischer  Bedeutung  bleiben.
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Die  Frage,  ob  das  Bauplatzumlegungsverfahren  auch  dann  als
anwendbar  erscheint,  wenn  ein  ganzer  Ort  oder  Ortsteil  abbrennt  und  die
Interessen  der  Feuersicherheit  eine  Feststellung  neuer  Ortsstraßenpläne
erforderlich  gemacht  haben,  wird  zu  bejahen  sein,  wenn  auch  aus  der
Tatsache,  daß  von  der  Gebäudefeuerversicherung  ausgeschlossene  Gebäudeteile ¬
  wie  Fundamente  usw.  in  brauchbarem  Zustande  noch  vorhanden
sein  mögen,  Schwierigkeiten  verursachen  kann.  Im  Hinblick  auf
§  47—53  des  Gebäudefeuerversicherungsgesetzes  vom  3.  August  1902
—  Ges.=  u.  VOBl.  S.  318  —  wird  die  Einholung  der  Zustimmung
der  Gebäudeversicherungsanstalt  zu  einem  derartigen,  auch  im  Sinne  der
von  ihr  zu  vertretenden  Interessen  gelegenen,  Unternehmen  kaum
Schwierigkeiten  bereiten.
Grundsätzlich  wird  allerdings  durch  die  Bauplatzumlegung  in
diesem  Falle  das  Recht  der  Gebäudeversicherungsanstalt,  ihre  Zustimmung
zum  veränderten  Wiederaufbau  oder  zur  Nachsichterteilung  vor  jedem
Wiederaufbau  im  einzelnen  Falle  zu  erteilen,  zu  versagen  oder  an
Bedingungen  zu  knüpfen,  vorbehaltlich  der  Anrufung  des  in  beiden
Verfahren  als  obere  Instanz  zuständigen  M.  d.  J.,  nicht  berührt.
§  14.
b.  Grundsätze.
1.  Aus  den  innerhalb  des  Gebiets",  auf  welches  die  Neueinteilung ¬
  sich  erstrecken  soll,  gelegenen  Grundstücken  —  mit  Einschluß ¬
  der  etwaigen  überflüssig  werdenden  öffentlichen  Wege  wird -
  eine  Masse  gebildet.
2.  Aus  dieser  Masse  ist  erforderlichenfalls  zunächst  das  nach
dem  Bebauungsplane  für  die  künftigen  Straßen  und  Plätze  bestimmte ¬
  Gelände  auszuscheiden;  der  Flächengehalt?  des  vorbe16* ¬

            
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