Volltext : Eck, Ernst: ¬Die sogenannten doppelseitigen Klagen des römischen und gemeinen deutschen Rechts

Nachträge.
Zu  S.  32.  Anm.  116.  Vgl.  Wächter  in  der  Sammlung  von
Abhandlungen  der  Leipziger  Juristenfakultät,  (welches  Werk  mir
erst  während  des  Druckes  zukam)  S.  47.
Zu  S.  94.  Anm.  328.  Eine  interessante  Anwendung  des  vermeintlichen -
  Accrescenzrechts  unter  Miteigenthümern  macht  Ihering
Jahrb.  für  Dogm.  X.  S.  304.  Aber  wenn  von  zwei  Miteigenthümern
eines  Looses,  deren  jeder  bloss  für  das  halbe  Loos  mit  dem  Unternehmer ¬
  contrahirt  hat,  der  eine  seinen  Antheil  derelinquirt,  so
glaube  ich  schwerlich,  dass  man  nun  den  andern  eo  ipso  als  Spieler
..
tur  das  ganze  Loos  ansehn  darf.  Vielmehr  wird,  wenn  zur  Zeit
des  Gewinnes  kein  Eigenthümer  der  Looshälfte  vorhanden  ist,  der
Unternehmer  insoweit  frei  sein.  Zweifelhaft  lässt  die  Frage  nach
der  Accrescenz  Schütze  in  Holtzendorffs  Encyclopaedie  s.  h.  v.
Zu  S.  147.  Prinz,  das  allgemeine  Aktionenrecht  Breslau  1870.
S.  33.  und  60.  stimmt  für  das  heutige  Recht  mit  dem  hier  Gelehrten ¬
  überein,  insofern  auch  er  die  Theilung  entweder  als  Urtelsvollzug ¬
  oder  als  Akt  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  auffasst  und
die  iudicia  duplicia  für  veraltet  erklärt.  Aber  seine  Darstellung
des  Römischen  Rechts  ist  grossentheils  irrig.  So  soll  das  Wesen
der  interdicta  duplicia  darin  bestanden  haben,  dass  der  Prätor  hier
zwei  Anweisungen  an  den  iudex  in  eine  Formel  zusammenfasste,
ferner  soll  die  Sachlegitimation  durch  Besitzgemeinschaft  (!)  bedingt
und  in  der  Regel  jeder  Theil,  doch  in  Zweifelsfällen  nur  der  Provokant ¬
  beweispflichtig  gewesen  sein.  S.  dawider  oben  S.  41.49.  u.  a.  m.
            
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