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nem antichretischen Vertrage gehandelt worden, so
sollte man glauben, daß auch die alten Acker=Rechte
hierin als Gewohnheiten abgeschaffet seyen.
Ich bin aber nicht von dieser Meinung, denn
da die Acker=Rechte und Ortsgebräuche in ganz Frankreich, ¬
und in den, damals hierzu erworbenen Ländern
rücksichtlich der Feldkultur so verschieden sind, wie die
Länder selbst, welche zur Zeit des verkündigten bürlichen ¬
Gesetzbuches unter demselben Gesetzgeber standen, ¬
so konnten dieselben im Ganzen füglich nicht aufgehoben ¬
werden, ohne ihnen einen andern Code rural
zur Seite zu stellen; dieses ist aber durchgehends nicht
geschehen, deswegen beruft sich auch das bürgerliche
Gesetzbuch der Franzosen so oft, und unter andern in
den Artikeln 1135, 1159, 1736, 1745, 1753, 1754,
1797, 1758, 1762 und 1/77 auf die Ortsgebräuche;
usages des lieux.
So viel die erloschenen Domainen=Pachtbriefe betrifft, =
hat die Erlegung des Saam= und Ackerlohns
niemals statt, wenn dem Pachter vor der Einsagt ¬
niche aufgekündiget worden.
S. das durch den Beschluß vom 4. Frim.
11. Jahrs in den vier neuen Departementen ¬
des linken Rheinufers verkündigte ¬
Gefetz vom 7. Vendem. 4. Jahrs.
§. 22.
Ueber die Tax des Saamen= und Ackerlohns, worüber =
oft Streit vorfällt, besteht bei jetziger Zeit in hiesigem =
Lande gar keine feste Bestimmung. Der Kurfürst
Ferdinand von Köln hat den 28. Jun. 1647, also vor 174
Jahren, in dem Erzstifte Köln eine umständliche Tarund =
Polizei=Ordnung über den Baulohn der Ackers=