Volltext : Correns, Theodor: Abhandlung über den Auf- und Abzug der Pächter von den Pachthöfen, über einen Theil des Ackerrechts, was dahin einschlägt, und in dieser Hinsicht überhaupt dem Ackersmanne aus den noch beibehaltenen französischen Gesetzen in seinem Handel und Wandel vorzüglich zu wissen nöthig ist

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nem  antichretischen  Vertrage  gehandelt  worden,  so
sollte  man  glauben,  daß  auch  die  alten  Acker=Rechte
hierin  als  Gewohnheiten  abgeschaffet  seyen.
Ich  bin  aber  nicht  von  dieser  Meinung,  denn
da  die  Acker=Rechte  und  Ortsgebräuche  in  ganz  Frankreich, ¬
  und  in  den,  damals  hierzu  erworbenen  Ländern
rücksichtlich  der  Feldkultur  so  verschieden  sind,  wie  die
Länder  selbst,  welche  zur  Zeit  des  verkündigten  bürlichen ¬
  Gesetzbuches  unter  demselben  Gesetzgeber  standen, ¬
  so  konnten  dieselben  im  Ganzen  füglich  nicht  aufgehoben ¬
  werden,  ohne  ihnen  einen  andern  Code  rural
zur  Seite  zu  stellen;  dieses  ist  aber  durchgehends  nicht
geschehen,  deswegen  beruft  sich  auch  das  bürgerliche
Gesetzbuch  der  Franzosen  so  oft,  und  unter  andern  in
den  Artikeln  1135,  1159,  1736,  1745,  1753,  1754,
1797,  1758,  1762  und  1/77  auf  die  Ortsgebräuche;
usages  des  lieux.
So  viel  die  erloschenen  Domainen=Pachtbriefe  betrifft, =
  hat  die  Erlegung  des  Saam=  und  Ackerlohns
niemals  statt,  wenn  dem  Pachter  vor  der  Einsagt ¬
  niche  aufgekündiget  worden.
S.  das  durch  den  Beschluß  vom  4.  Frim.
11.  Jahrs  in  den  vier  neuen  Departementen ¬
  des  linken  Rheinufers  verkündigte ¬
  Gefetz  vom  7.  Vendem.  4.  Jahrs.
§.  22.
Ueber  die  Tax  des  Saamen=  und  Ackerlohns,  worüber =
  oft  Streit  vorfällt,  besteht  bei  jetziger  Zeit  in  hiesigem =
  Lande  gar  keine  feste  Bestimmung.  Der  Kurfürst
Ferdinand  von  Köln  hat  den  28.  Jun.  1647,  also  vor  174
Jahren,  in  dem  Erzstifte  Köln  eine  umständliche  Tarund =
  Polizei=Ordnung  über  den  Baulohn  der  Ackers=
            
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