Volltext : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1834 (1834))

Ueber  das  Verbrechen  |  |
68
weiter  Deutung  fähig  sind,  in  den  Strafgesetzen  vermieden
werden.  Denn  die  Erfahrung  zeigt,  daß  dann  bald  dieser
bald  jener  Sinn  angenommen,  und  so  der  Zweck  der  gleichmäßigen -
  Anwendung  der  Strafgesetze  verloren  wird.  Es
kann  aber  auch  deswegen  nicht  angenommen  werden,  daß
der  Ausdruck:  rechtswidriger  Vortheil,  auch  die  unmittelbare -
  Beschädigung  in  sich  begreifen  soll,  weil  sonst  der
art.  301  des  Entwurfs  die  Begriffe  von  Raub  und  Erpressung -
  ganz  confundirt  hätte.  Das  Gesetzbuch  hat  dieses -
  vermieden,  weit  es  nur  bei  Drohung  mit  künftiger -
  Mißhandlung  und  minae  juris  auch  Beschädigung
am  Eigenthume  überhaupt  Gegenstand  der  Erpressung
seyn  läßt.
2)  Der  minae  juris  erwähnt  der  Entwurf  gar  nicht.
Allerdings  muß  man  annehmen,  daß  in  dem  Ausdrucke  des
art.  801.  nr.  II:  "  „durch  Erregung  von  Furcht  vor
künftigen  Mißhandlungen  /..  oder  durch  sonstige  Drohungen" -
  —  die  minae  juris  gemeint  seyen.  Denn  minae -
  facti  können  nicht  wohl  darunter  verstanden  werden,
weil  diese  schon  im  art.  301.  nr.  I  u.  II.  vorkommen.
Allein  die  Deutlichkeit,  und  die  Sicherheit  der  Vollziehung
des  Gesetzes  erfordert,  daß  die  Drohungen  näher  bezeichnet -
  werden  2,  wie  dieses  auch  im  Gesetzbuche  art.  242
geschah.
3)  Das  Gesetzbuch  definirt  den  Raub  als  Vergewaltigung -
  einer  Person,  um  eine  Entwendung  zu  verüben,
der  Entwurf:  um  fremdes  bewegliches  Gut  eigenmächtig  in
Besitz  zu  nehmen,  und  dasselbe  rechtswidrig  als  Eigenthum
zu  haben.  Im  Grunde  sagt  hier  der  Entwurf  dasselbe,
wie  das  Gesetzbuch,  er  drückt  nur  die  Merkmale  aus,
welche  an  sich  schon  zum  Begriffe  der  Entwendung  gehören.
Nur  tritt  der  Unterschied  mehr  hervor,  daß  der  Raub  auf
26)  S.  unten  f.  12.  Art.  3.  Nr.  2.
Votage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer