Objekt : Florey, Georg: ¬Die Verwendungsansprüche des Besitzers nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch

24  III. -
  Einteilung  der  Kapitalverwendungen.
1.  Innerhalb  der  Kapitalverwendungen  sind  von
jeher  einzelne  Gruppen  unterschieden  worden.  Wir
wollen  uns  von  vornherein  vergegenwärtigen,  dass
bei  solchen  Scheidungen  nicht  vom  Wesen  des  Ver
wendungsbegriffs  ausgegangen,  sondern  lediglich  auf
die  wirtschaftliche  Bedeutung  der  Impensen,  einen  für
die  Begriffsbestimmung  unwesentlichen  Faktor  5),  Bedacht ¬
  genommen  wird.  Indessen  diese  Teilung  nach
dem  Zwecke  ist  von  erheblicher  praktischer  Bedeutung.
Auch  das  B.G.B.  hat  sie  vom  römischen  Rechte  übernommen -
  und  lässt  den  Verwendungen,  je  nachdem  sie
„notwendige“  oder  „nicht  notwendige“  sind,  eine  verschiedene ¬
  rechtliche  Behandlung  zu  teil  werden;  daher
muss  sie  auch  unserer  Arbeit  zu  Grunde  gelegt  werden.
2.  Das  C.J.C.  hat  die  bekannte  Dreiteilung*)  der
Impensen  in  necessariae,  utiles,  voluptuariae,  die  auch
das  gemeine  Recht  beherrscht  und  in  einige  neuere
deutsche  Partikulargesetzgebungen  Eingang  gefunden
hat.?)  „Impensarum  sunt  quaedam  necessariae,  quaedam -
  utiles,  quaedam  vero  voluptuariae",  so  beginnt
mit  Ulpians  Worten  der  von  Verwendungen  ex  professo -
  handelnde  erste  Titel  des  25.  Digestenbuchs.
a)  Necessariae  impensae  hae  dicuntur  quae  habent
in  se  necessitatem  impendendi  (Ulpian:  1.  1  §  1  D.  25,  1),
quae  si  factae  non  sint,  res  aut  peritura  aut  deterior
5)  Auch  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  unterliegt  die  Definition
der  Motive  (s.  §  1,  IV  u.  §  2,  Anm.  2)  grossen  Bedenken,  denn  die
Hervorhebung  des  wirtschaftlichen  Erfolgs  gehört  nicht  in  die  Definition,
abgesehen  davon,  dass  der  wirtschaftliche  Erfolg  der  Verwendung  kaum
in  allen  Fällen  dem  dinglich  Berechtigten  wirklich  zu  gute  kommt  (man
denke  an  voluptuariae  impensae,  die  bisweilen  eher  lästig,  als  angenehm  sind).
6)  Überderen  Alter  vgl.  Ledermann,  S.  11,  im  übrigen  Leist,  S.  20—38.
7)  Der  Sache  nach  unterscheidet  das  französische  Recht  ebenso.
(C.  c.  a.  861,  862,  1381,  1634,  1635,  1673:  impenses  nécessaires,  améliorations, ¬
  impenses  sdépenses)  voluptuaires),  vgl.  Schmidt,  S.  11.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer