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wechselschuldner, nämlich dem Acceptanten, zu; dagegen hat dies nicht die Bedeutung,
alle übrigen Ansprüche, welche dem Wechselinhaber gegenüber dem Acceptanten als
Hauptwechselschuldner gesetzlich zustehen und welche er gegenüber den Vormännern
nicht hat, aufzuheben, und den Wechselinhaber gegenüber dem Acceptanten auf diejenigen ¬
Ansprüche zu beschränken, die er auch gegen seine subsidiären Wechselschuldner
auszuüben berechtigt ist. Der Artikel bezweckt und bewirkt eine Besserstellung des
Wechselgläubigers gegenüber denjenigen Gläubigern, die ihre Forderungen aus
anderen Rechtsgeschäften herleiten. (St. Gallen, Revue Bd. VI Nro. 57 =Revne
jud. 1888 p. 141.)
VIII. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit.
Zahlungstag.
Art. 749.
Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag als Zahlungstag bezeichnet,
so tritt die Verfallzeit an diesem Tage ein.
Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder auf Ende eines Monates gesetzt ¬
worden, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monates
zu verstehen.
Ist die Zahlungszeit auf die Mitte eines Monates gesetzt worden,
so ist der Wechsel am fünfzehnten dieses Monates fällig.
Deut. Wechs.O. Art. 30 mit Nov. 7. — Schweiz. Wechs.Conc. § 31.
Mu. Art. 379. — E' Art. 801. — E2 Art. 797. — Es Art. 797
(798). — Et Art. 762.
Haberstich, Handb. Bd. II, p. 671. — Jacottet, manuel p. 421.
Rossel, manuel p. 832.
1. Vgl. Art. 87.
2. Ein bestimmter Tag, Tagwechsel, s. Art. 722 Ziff. 4.
3. Es gilt jedoch auch hier die Regel der Art. 90 und 819.
Art. 750.
Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vorzeigung fällig.
Ein solcher Wechsel muß bei Verlust des wechselmäßigen Anspruches
gegen die Indossanten und den Aussteller nach Maßgabe der besonderen
im Wechsel enthaltenen Bestimmung und in Ermangelung derselben innerhalb ¬
eines Jahres nach der Ausstellung zur Zahlung präsentirt werden.
Hat ein Indossant auf einem Wechsel dieser Art seinem Indossamente
eine besondere Präsentationsfrist hinzugefügt, so erlischt seine wechselmäßige
Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist präsentirt
worden ist.