Volltext : Duncker, Ludwig: ¬Die Lehre von den Reallasten

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wechselschuldner,  nämlich  dem  Acceptanten,  zu;  dagegen  hat  dies  nicht  die  Bedeutung,
alle  übrigen  Ansprüche,  welche  dem  Wechselinhaber  gegenüber  dem  Acceptanten  als
Hauptwechselschuldner  gesetzlich  zustehen  und  welche  er  gegenüber  den  Vormännern
nicht  hat,  aufzuheben,  und  den  Wechselinhaber  gegenüber  dem  Acceptanten  auf  diejenigen ¬
  Ansprüche  zu  beschränken,  die  er  auch  gegen  seine  subsidiären  Wechselschuldner
auszuüben  berechtigt  ist.  Der  Artikel  bezweckt  und  bewirkt  eine  Besserstellung  des
Wechselgläubigers  gegenüber  denjenigen  Gläubigern,  die  ihre  Forderungen  aus
anderen  Rechtsgeschäften  herleiten.  (St.  Gallen,  Revue  Bd.  VI  Nro.  57  =Revne
jud.  1888  p.  141.)
VIII.  Erfüllung  der  Wechselverbindlichkeit.
Zahlungstag.
Art.  749.
Ist  in  dem  Wechsel  ein  bestimmter  Tag  als  Zahlungstag  bezeichnet,
so  tritt  die  Verfallzeit  an  diesem  Tage  ein.
Ist  die  Zahlungszeit  auf  Anfang  oder  auf  Ende  eines  Monates  gesetzt ¬
  worden,  so  ist  darunter  der  erste  oder  der  letzte  Tag  des  Monates
zu  verstehen.
Ist  die  Zahlungszeit  auf  die  Mitte  eines  Monates  gesetzt  worden,
so  ist  der  Wechsel  am  fünfzehnten  dieses  Monates  fällig.
Deut.  Wechs.O.  Art.  30  mit  Nov.  7.  —  Schweiz.  Wechs.Conc.  §  31.
Mu.  Art.  379.  —  E'  Art.  801.  —  E2  Art.  797.  —  Es  Art.  797
(798).  —  Et  Art.  762.
Haberstich,  Handb.  Bd.  II,  p.  671.  —  Jacottet,  manuel  p.  421.
Rossel,  manuel  p.  832.
1.  Vgl.  Art.  87.
2.  Ein  bestimmter  Tag,  Tagwechsel,  s.  Art.  722  Ziff.  4.
3.  Es  gilt  jedoch  auch  hier  die  Regel  der  Art.  90  und  819.
Art.  750.
Ein  auf  Sicht  gestellter  Wechsel  ist  bei  der  Vorzeigung  fällig.
Ein  solcher  Wechsel  muß  bei  Verlust  des  wechselmäßigen  Anspruches
gegen  die  Indossanten  und  den  Aussteller  nach  Maßgabe  der  besonderen
im  Wechsel  enthaltenen  Bestimmung  und  in  Ermangelung  derselben  innerhalb ¬
  eines  Jahres  nach  der  Ausstellung  zur  Zahlung  präsentirt  werden.
Hat  ein  Indossant  auf  einem  Wechsel  dieser  Art  seinem  Indossamente
eine  besondere  Präsentationsfrist  hinzugefügt,  so  erlischt  seine  wechselmäßige
Verpflichtung,  wenn  der  Wechsel  nicht  innerhalb  dieser  Frist  präsentirt
worden  ist.
            
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