Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (3)

Anwachsung  bei  Vermächtnissen.  §.  644.
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3.  Anwachsung  bei  Vermächtnisset
§.  644.
Wird  ein  Vermächtniß  nicht  erworben  1,  so  gereicht  dieß,  abgesehen ¬
  von  dem  Fall,  wo  ein  Substituirter  vorhanden  ist  (§.  637),
zum  Vortheil  des  Beschwerten?.  Ist  aber  Mehreren  Einunddasselbe ¬
  vermachts,  so  fällt,  wenn  Einer  von  ihnen  nicht  erwirbt,
der  Theil,  welchen  er  erhalten  haben  würde,  wenn  er  erworben
hätte,  an  die  Uebrigen,  welche  zum  Erwerbe  gelangen4;  sein
Theil  wächst  denselben  an5
*  M.  S.  Mayer  das  Recht  der  Anwachsung  bei  dem  testamentlichen
und  gesetzlichen  Erbrecht  und  bei  Legaten  oder  Fideicommissen  S.  85  fg.
(1835).  K.  A.  Schneider  das  altcivile  und  Justinianische  Anwachsungsrecht ¬
  bei  Legaten  und  die  caducarischen  Bestimmungen  der  lex  Iulia  et
Papia  (1837).  Darüber  Huschke  in  den  krit.  Jahrb.  f.  deutsche  RW.  1838
S.  308—332.  S.  ferner:  Francke  Beiträge  I  S.  111  fg.  (1828).  Roßhirt ¬
  Vermächtnisse  I  S.  589  fg.  (1835).  Witte  RLex.  I  S.  313  fg.
(1838).  Dworzak  Beiträge  zur  Lehre  vom  ius  accrescendi,  besonders  bei
Legaten,  Haimerl's  österr.  VISchr.  VIII  S.  1—91  (1861).  Burchardi
Jahrb.  d.  gem.  R.  V.  1  (1862).  Baron  Gesammtrechtsverhältnisse  S.
420—446  (1864).  Arndts  Forts.  von  Glück  XLVI  S.  476—519  (1869).
XLVIII  S.  1—198  (1875).  Samter  Arch.  f.  civ.  Pr.  LX  S.  77  fg.
(1877).  Vangerow  II  §.  547,  Sintenis  III  S.  707—710,  Unger  §.  63.
1  Gleichgültig,  ob  es  wenigstens  angefallen  ist,  oder  ob  auch  kein  An=  §.  64½
fall  stattgefunden  hat.
2  L.  17  pr.  1.  60  D.  de  leg.  I10,  l.  un.  §.  3.  4.  7.  8.  11  C.  de  cad.
toll
6.  51.
3  Eineunddieselbe  Sache,  eineunddieselbe  Summe  oder  Quantität,  eineunddieselbe ¬
  Arbeitsleistung  2c.
4  §.  8  1.  de  leg.  2.  20.  „Si  eadem  res  duobus  legata  sit  ...  si
ambo  perveniant  ad  legatum,  scinditur  inter  eos  legatum;  si  alter
deficiat,  quia  aut  spreverit  legatum  aut  vivo  testatore  decesserit  aut
alio  quolibet  modo  defecerit,  totum  ad  collegatarium  pertinet
5  Die  neuesten  Bestimmungen  des  römischen  Rechts  über  das  Anwachsungsrecht ¬
  enthält  1.  un.  C.  de  caducis  tollendis  6.  51  (a.  534,  vgl.
Const.  Dedit  §.  6).  In  dieser  Constitution  hob  Justinian  die  Bestimmungen
der  lex  Iulia  et  Papia  Poppaea  auf,  durch  welche  das  Anwachsungsrecht,
abgesehen  von  dem  Falle  ursprünglicher  Ungültigkeit  der  Vermächtnißverfügung, ¬
  fast  ganz  verdrängt  worden  war  (Gai.  II.  206—208,  Ulp.  XVII.
2.  XVIII.  XXIV.  12.  13),  ohne  jedoch  das  frühere  Recht  vollständig  wiederherzustellen ¬
  (vgl.  §.  604  Anm.  1).  So  hat  er  namentlich  den  Unterschied
getilgt,  welchen  das  ältere  Recht  in  Betreff  des  Anwachsungsrechts  zwischen
den  verschiedenen  Arten  der  Vermächtnisse  machte,  je  nach  dem  sie  ein  dingliches ¬
  Recht  oder  ein  Forderungsrecht  begründeten.  Vgl.  Note  9.
            
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