Metadaten : Noellner, Friedrich: ¬Die deutschen Juristen und die deutsche volksthümliche Gesetzgebung seit 1848, zugleich als Prognose für nationale Rechtsreform

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—  die  Wie1849 ¬
  erschüttert,  in  Frage  gestellt,  umgestürzt  worden,
ner  Verträge  überdauerten  den  Drang  der  Zeiten.  Schon  vor
dem  Bundesbeschlusse  hatten  einzelne  deutsche  Regierungen,  nach
vielfachen  ärgerlichen,  die  Aufregung  unterhaltenden  Streitigkeiten
mit  den  Ständeversammlungen,  den  festen  Entschluß  „ihre  zum
Heile  des  Volkes  bestehenden  Rechte,  das  monarchische  Princip ¬
  unverrückt  im  Auge,  zu  wahren,"  öffentlich  verkündet;  allein
bis  zur  Stunde  sind  diese  Verkündigungen  und  die  Vollziehung
des  Bundesbeschlusses  auf  halbem  Wege  stehen  geblieben,  denn  die
demokratischen  Elemente  der  deutschen  Gesetzgebung  von  1848
bestehen  in  wichtigen  Beziehungen  noch  fort,  weil  man  theils  die
Fähigkeit  nicht  besaß,  etwas  principiell  Solides  und  Zusammenhängendes ¬
  dafür  zu  bieten,  theils  nicht  die  Entschlossenheit  mit
eigner  Kraft  die  politische  Verwandtschaft  mit  der  Gesetzgebung
von  1848  zu  zerreißen.  Man  setzt  die  Verbindung,  gleich  einer
unglücklichen  Ehe,  um  der  erzeugten  Kinder  und  Enkel  willen,
leidend  fort.
Aber  man  bedenkt  nicht,  daß  die  Ideen,  auf  welchen  die
„Grundrechte"  beruhten,  mit  Verordnungen  über  deren  Erlöschung
nicht  ebenfalls  getilgt  wurden,  daß  die  Wiedereinsetzung  des  „monarchischen ¬
  Princips"  durch  jene  Duldung  hingeschoben  und  erst
durch  alle  damit  verbundenen  legislativen  und  organischen  Maaßregeln ¬
  verwirklicht  wird.  Das  Jahr  1848  hat  auf  das  deutsche
Volk  eine  tiefe  und  nachhaltige  Wirkung  hervorgebracht;  noch  niemals ¬
  wurde  die  Schwäche  an  jenen  Punkten  so  offenbar,  wo
man  sich  kurz  zuvor  Stärke  dachte,  man  sah  tausendjährige  Kräfte
s.  g.  Grundrechte  des  deutschen  Volks,  können  weder  als  Reichsgesetz,  noch  soweit
sie  nur  auf  Grund  des  Einführungsgesetzes  vom  27.  December  1848,  oder  als
Theil  der  Reichsverfassung  in  den  einzelnen  Staaten  für  verbindlich  erklärt  sind,
für  rechtsgiltig  gehalten  werden.  Sie  sind  deshalb  insoweit  in  allen  Bundesstaaten ¬
  als  aufgehoben  zu  erklären.  Die  Regierungen  derjenigen  Staaten,  in
denen  Bestimmungen  der  Grundrechte  durch  besondere  Gesetze  in's  Leben  gerufen
sind,  sind  verpflichtet,  sofort  die  erforderlichen  Einleitungen  zu  treffen,  um  diese
Bestimmungen  außer  Wirksamkeit  zu  setzen,  insofern  sie  mit  den  Bundesgesetzen
oder  den  ausgesprochenen  Bundeszwecken  im  Widerspruch  stehen."
            
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