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— die Wie1849 ¬
erschüttert, in Frage gestellt, umgestürzt worden,
ner Verträge überdauerten den Drang der Zeiten. Schon vor
dem Bundesbeschlusse hatten einzelne deutsche Regierungen, nach
vielfachen ärgerlichen, die Aufregung unterhaltenden Streitigkeiten
mit den Ständeversammlungen, den festen Entschluß „ihre zum
Heile des Volkes bestehenden Rechte, das monarchische Princip ¬
unverrückt im Auge, zu wahren," öffentlich verkündet; allein
bis zur Stunde sind diese Verkündigungen und die Vollziehung
des Bundesbeschlusses auf halbem Wege stehen geblieben, denn die
demokratischen Elemente der deutschen Gesetzgebung von 1848
bestehen in wichtigen Beziehungen noch fort, weil man theils die
Fähigkeit nicht besaß, etwas principiell Solides und Zusammenhängendes ¬
dafür zu bieten, theils nicht die Entschlossenheit mit
eigner Kraft die politische Verwandtschaft mit der Gesetzgebung
von 1848 zu zerreißen. Man setzt die Verbindung, gleich einer
unglücklichen Ehe, um der erzeugten Kinder und Enkel willen,
leidend fort.
Aber man bedenkt nicht, daß die Ideen, auf welchen die
„Grundrechte" beruhten, mit Verordnungen über deren Erlöschung
nicht ebenfalls getilgt wurden, daß die Wiedereinsetzung des „monarchischen ¬
Princips" durch jene Duldung hingeschoben und erst
durch alle damit verbundenen legislativen und organischen Maaßregeln ¬
verwirklicht wird. Das Jahr 1848 hat auf das deutsche
Volk eine tiefe und nachhaltige Wirkung hervorgebracht; noch niemals ¬
wurde die Schwäche an jenen Punkten so offenbar, wo
man sich kurz zuvor Stärke dachte, man sah tausendjährige Kräfte
s. g. Grundrechte des deutschen Volks, können weder als Reichsgesetz, noch soweit
sie nur auf Grund des Einführungsgesetzes vom 27. December 1848, oder als
Theil der Reichsverfassung in den einzelnen Staaten für verbindlich erklärt sind,
für rechtsgiltig gehalten werden. Sie sind deshalb insoweit in allen Bundesstaaten ¬
als aufgehoben zu erklären. Die Regierungen derjenigen Staaten, in
denen Bestimmungen der Grundrechte durch besondere Gesetze in's Leben gerufen
sind, sind verpflichtet, sofort die erforderlichen Einleitungen zu treffen, um diese
Bestimmungen außer Wirksamkeit zu setzen, insofern sie mit den Bundesgesetzen
oder den ausgesprochenen Bundeszwecken im Widerspruch stehen."