Dritter Abschnitt. §. 25.
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Ansicht in der Entrichtung der versprochenen Leistung 173).
Jener Ansicht scheint auch Schwarz §. 15. beizutreten,
jedoch hält er, mit Beziehung auf die neuern Forschungen
über die Nothwendigkeit der quasi traditio bei Errichtung
der Servituten, eine solche bei den Reallasten nicht für nothzwendig. ¬
Allein gleich darauf sagt er weiter: „Eine solche
durch Vertrag begründete Reallast verpflichtet aber nur den
Paciscenten und seine Erben, die sich im Besitze befinden."
Mit andern Worten würde man dieses einfacher so ausdrücken ¬
können: Eine durch Vertrag begründete Reallast ist
keine Reallast!
3. Die neuern Juristen, welche die Subsumtion der
Reallasten unter den Begriff der Servituten verwerfen, sind
gleichfalls unter sich sehr uneinig, indem sie theils der Ansicht ¬
sind, daß durch Vertrag eine Reallast entstehen könne,
theils mit Beziehung auf das römische Recht die Möglichkeit ¬
dieser Begründungsart, jedoch mit Unterscheidungen und
Ausnahmen, leugnen. Diese letzte Ansicht soll zuerst genauer
angegeben werden.
A. Eichhorn unterscheidet §. 163. ff. die beiden Fälle,
ob der Realberechtigte außerdem noch Proprietätsrechte an
der belasteten Sache habe, oder ob dieses nicht der Fall sei.
1. In jenem Falle sollen a) die bei der Uebertragung
der unvollkommenen Gewere (des dom. utile) an unbeweglichen ¬
Sachen, oder Gerechtsamen, welche ihnen gleichstehen, ¬
ausbedungenen Leistungen, deshalb als Reallast begründet ¬
werden können, weil jeder nachfolgende Erwerber,
(abgesehen von den Wirkungen der Usupacion), entweder
1) als Erbe des Vorgängers haften müsse, oder 2) als
173) Franzke 1. c. lib. 1. res. 2. n. 115.