Volltext : Duncker, Ludwig: ¬Die Lehre von den Reallasten

Dritter  Abschnitt.  §.  25.
120
Ansicht  in  der  Entrichtung  der  versprochenen  Leistung  173).
Jener  Ansicht  scheint  auch  Schwarz  §.  15.  beizutreten,
jedoch  hält  er,  mit  Beziehung  auf  die  neuern  Forschungen
über  die  Nothwendigkeit  der  quasi  traditio  bei  Errichtung
der  Servituten,  eine  solche  bei  den  Reallasten  nicht  für  nothzwendig. ¬
  Allein  gleich  darauf  sagt  er  weiter:  „Eine  solche
durch  Vertrag  begründete  Reallast  verpflichtet  aber  nur  den
Paciscenten  und  seine  Erben,  die  sich  im  Besitze  befinden."
Mit  andern  Worten  würde  man  dieses  einfacher  so  ausdrücken ¬
  können:  Eine  durch  Vertrag  begründete  Reallast  ist
keine  Reallast!
3.  Die  neuern  Juristen,  welche  die  Subsumtion  der
Reallasten  unter  den  Begriff  der  Servituten  verwerfen,  sind
gleichfalls  unter  sich  sehr  uneinig,  indem  sie  theils  der  Ansicht ¬
  sind,  daß  durch  Vertrag  eine  Reallast  entstehen  könne,
theils  mit  Beziehung  auf  das  römische  Recht  die  Möglichkeit ¬
  dieser  Begründungsart,  jedoch  mit  Unterscheidungen  und
Ausnahmen,  leugnen.  Diese  letzte  Ansicht  soll  zuerst  genauer
angegeben  werden.
A.  Eichhorn  unterscheidet  §.  163.  ff.  die  beiden  Fälle,
ob  der  Realberechtigte  außerdem  noch  Proprietätsrechte  an
der  belasteten  Sache  habe,  oder  ob  dieses  nicht  der  Fall  sei.
1.  In  jenem  Falle  sollen  a)  die  bei  der  Uebertragung
der  unvollkommenen  Gewere  (des  dom.  utile)  an  unbeweglichen ¬
  Sachen,  oder  Gerechtsamen,  welche  ihnen  gleichstehen, ¬
  ausbedungenen  Leistungen,  deshalb  als  Reallast  begründet ¬
  werden  können,  weil  jeder  nachfolgende  Erwerber,
(abgesehen  von  den  Wirkungen  der  Usupacion),  entweder
1)  als  Erbe  des  Vorgängers  haften  müsse,  oder  2)  als
173)  Franzke  1.  c.  lib.  1.  res.  2.  n.  115.
            
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