Volltext : Duncker, Ludwig: ¬Die Lehre von den Reallasten

Dritter  Abschnitt.  §.  24.
118
gesetzlicher  Reallasten  müssen  auch  diejenigen  Leistungen
angesehen  werden,  welche  durch  die  Statute  einer  Gemeinheit ¬
  auf  die  Grundstücke  radicirt  sind,  wenn  derselben
die  Autonomie  in  diesem  Umfange  verfassungsmäßig  zusteht.
(§.  41.)
Die  durch  Gesetz  eingeführten  Leistungen  können  aber
nur  dann  als  Reallasten  angesehen  werden,  wenn  das  Grundstück ¬
  als  das  verpflichtete  Subject  ausdrücklich  bezeichnet
wird  171),  oder  wenn  die  Leistung  ihrer  Natur  nach  unter
den  Begriff  einer  schon  bestehenden  Reallast  fällt,  z.  B.
sich  als  Grundsteuer  ansehen  läßt.  Ist  dieses  aber  nicht  der
Fall,  so  kann  man  nicht  annehmen,  daß  durch  eine  gesetzliche ¬
  Verfügung  des  Inhaltes,  daß  jeder  Grundbesitzer
bestimmte  Leistungen  vorzunehmen  habe,  eine  Reallast  begründet ¬
  werde,  vielmehr  muß  man,  wegen  der  Beziehung
der  Leistung  auf  die  Person,  in  einem  solchen  Falle  für  eine
an  den  Besitz  geknüpfte  Obligation  vermuthen.
Es  braucht  nur  auf  die  große  Wichtigkeit  hingewiesen
zu  werden,  welche  die  Gewohnheit  im  ältern  deutschen
Rechte  hatte,  um  dieselbe  als  Hauptquelle  der  Reallasten
zu  erkennen.  Wenn  gleich  durch  die  Reception  der  fremden
Rechte,  und  die  noch  später  ins  Leben  tretende  PartikularGesetzgebung ¬
  die  Gewohnheit  ihre  frühere  Bedeutung  zum
—
„Der  Bauer  soll  seinem  Erbherrn  einen  Morgen  besäen  -  den
Acker  gehörig  zurecht  machen  und  die  Frucht  in  die  Scheuer  bringen ¬
  —  Welcher  Bauer  nicht  eine  Hube,  sondern  eine  Halbe,  ein
Viertel  mehr  oder  weniger,  oder  sonst  ein  Stück  Ackers  hat,
dem  soll  es  -  ausgemessen  und  die  Roboth,  nach  Größe  seines
Ackers,  darauf  geschlagen  werden,"  in  (Böhme's)  diplom.
Beitr.  B.  1.  Th.  3.  S.  16.  f.
171)  wie  in  den  Note  170  abgedruckten  Stellen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer