Dritter Abschnitt. §. 24.
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gesetzlicher Reallasten müssen auch diejenigen Leistungen
angesehen werden, welche durch die Statute einer Gemeinheit ¬
auf die Grundstücke radicirt sind, wenn derselben
die Autonomie in diesem Umfange verfassungsmäßig zusteht.
(§. 41.)
Die durch Gesetz eingeführten Leistungen können aber
nur dann als Reallasten angesehen werden, wenn das Grundstück ¬
als das verpflichtete Subject ausdrücklich bezeichnet
wird 171), oder wenn die Leistung ihrer Natur nach unter
den Begriff einer schon bestehenden Reallast fällt, z. B.
sich als Grundsteuer ansehen läßt. Ist dieses aber nicht der
Fall, so kann man nicht annehmen, daß durch eine gesetzliche ¬
Verfügung des Inhaltes, daß jeder Grundbesitzer
bestimmte Leistungen vorzunehmen habe, eine Reallast begründet ¬
werde, vielmehr muß man, wegen der Beziehung
der Leistung auf die Person, in einem solchen Falle für eine
an den Besitz geknüpfte Obligation vermuthen.
Es braucht nur auf die große Wichtigkeit hingewiesen
zu werden, welche die Gewohnheit im ältern deutschen
Rechte hatte, um dieselbe als Hauptquelle der Reallasten
zu erkennen. Wenn gleich durch die Reception der fremden
Rechte, und die noch später ins Leben tretende PartikularGesetzgebung ¬
die Gewohnheit ihre frühere Bedeutung zum
—
„Der Bauer soll seinem Erbherrn einen Morgen besäen - den
Acker gehörig zurecht machen und die Frucht in die Scheuer bringen ¬
— Welcher Bauer nicht eine Hube, sondern eine Halbe, ein
Viertel mehr oder weniger, oder sonst ein Stück Ackers hat,
dem soll es - ausgemessen und die Roboth, nach Größe seines
Ackers, darauf geschlagen werden," in (Böhme's) diplom.
Beitr. B. 1. Th. 3. S. 16. f.
171) wie in den Note 170 abgedruckten Stellen.