bei bürgerl. Rechtsstreitigkeiten etc. 913
schützen kann, mit dieser findet man Eingang
bei allen Richtern, und am ersten bei jenen,
welche sich mehr durch Gefühle hinreissen lassen, ¬
daher oft gegen den kalten Vernünftigen
glänzen; jene hat eine grosse Responsabilität in
ihren Folgen, diese ist von aller Verantwortlichkeit -
entbunden.
Man sagt vielleicht, „Richter und Anwälte ¬
werden sich gegenseitig erziehen, der Scharfsinn ¬
und die Unbefangenheit der ersten in eben
dem Maasse zunehmen, in welchem die Beredsamkeit ¬
der letzten an Stärke und EindringlichAllein ¬
man bedenkt nicht,
keit gewinnt.“
dass es mit diesem wechselweisen Erziehen
nicht so leicht gehet. Der Anwalt erscheint
ganz vorbereitet, gewaffnet mit allen Rednerkünsten, -
um durch den Hinterhalt aller mensch
lichen Leidenschaften den Richter zu beschleichen, ¬
und seinen Verstand zu fesseln. Womit
will sich der Richter vorbereiten, sich waffnen
gegen Ueberraschung und Ueberredung? Er
wird gesichert, denkt man, weil er beide Theile -
hört. Ja wenn er nur ihre Gründe hörte,
dann könnte dieses zu einiger Beruhigung dienen; ¬
aber er hört sie als Redner, im Feuer
der Beredsamkeit, die Sache wird ihm vorgelegt ¬
mit Schmuck und Glanz, der seine Augen