Metadaten : Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 2, Abt. 3)

bei  bürgerl.  Rechtsstreitigkeiten  etc.  913
schützen  kann,  mit  dieser  findet  man  Eingang
bei  allen  Richtern,  und  am  ersten  bei  jenen,
welche  sich  mehr  durch  Gefühle  hinreissen  lassen, ¬
  daher  oft  gegen  den  kalten  Vernünftigen
glänzen;  jene  hat  eine  grosse  Responsabilität  in
ihren  Folgen,  diese  ist  von  aller  Verantwortlichkeit -
  entbunden.
Man  sagt  vielleicht,  „Richter  und  Anwälte ¬
  werden  sich  gegenseitig  erziehen,  der  Scharfsinn ¬
  und  die  Unbefangenheit  der  ersten  in  eben
dem  Maasse  zunehmen,  in  welchem  die  Beredsamkeit ¬
  der  letzten  an  Stärke  und  EindringlichAllein ¬
  man  bedenkt  nicht,
keit  gewinnt.“
dass  es  mit  diesem  wechselweisen  Erziehen
nicht  so  leicht  gehet.  Der  Anwalt  erscheint
ganz  vorbereitet,  gewaffnet  mit  allen  Rednerkünsten, -
  um  durch  den  Hinterhalt  aller  mensch
lichen  Leidenschaften  den  Richter  zu  beschleichen, ¬
  und  seinen  Verstand  zu  fesseln.  Womit
will  sich  der  Richter  vorbereiten,  sich  waffnen
gegen  Ueberraschung  und  Ueberredung?  Er
wird  gesichert,  denkt  man,  weil  er  beide  Theile -
  hört.  Ja  wenn  er  nur  ihre  Gründe  hörte,
dann  könnte  dieses  zu  einiger  Beruhigung  dienen; ¬
  aber  er  hört  sie  als  Redner,  im  Feuer
der  Beredsamkeit,  die  Sache  wird  ihm  vorgelegt ¬
  mit  Schmuck  und  Glanz,  der  seine  Augen
            
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