Metadaten : Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes (Bd. 13 (1841))

Römisches Recht in Frankreich.

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rakterisiren, dafs es von ihnen, wie es verdient, gewürdigt
und richtig beurtheilt wird. Dasselbe hat eine Mischung gu-
ter Eigenschaften und Fehler, und es ist schwer zu sagen,
ob jene diese oder diese jene aufwiegen. Der auf der Höhe
der Wissenschaft stehende und das Höchste fordernde Ge-
lehrte wird ein Verdammungsurtheil über das Buch ausspre-
chen , der mit der Bearbeitungsgeschichte des römischen Rechts
im neueren Frankreich vertraute darin einen grofsen Fort-
schritt dieses Studiums allda erkennen.
Ref. hat die erste Ausgabe des Werkes im Jahre 1836
und zwar mit Strenge beurtheilt *). Es ist ihm möglich,
mehr Gutes von der zweiten zu sagen, Dieselbe besteht aus
zwei von einander ganz verschiedenen Theilen, einer in der
ersten nicht vorhandenen Generalisation du droit romain, die
p. I — C als Einleitung der zweiten d. h. des eigentlichen
Institutionencommentars angesehen werden kann, sich von dem
letzten aber auf das auffallendste durch die ganze Haltung,
besonders auch durch den Styl unterscheidet. Ref. sieht sich
genöthigt, über diesen seine Mifsbilligung auszudrücken. Er
bedauert sagen zu müssen, dafs Herr Ortolan sich von
dem manierirten Geschmack der Literatur der jeune France
hat anstecken lassen, dem Phantastischen huldigt und so ein
neues Genre juristischen Styls einzuführen versucht, welches
nicht heilbringend seyn kann auf einem wissenschaftlichen
Gebiete, auf dem Klarheit, Bestimmtheit und Besonnenheit
vor Allem nötliig sind. Ref. sieht hierin ein Streben nach
falscher Originalität, von dem der Verf. gewiss bald zurück-
kommen wird Der Commentar selbst sticht in dieser Rück-
sicht vortheilhaft von der Generalisation ab, so dafs man auf
den ersten Anblick; geneigt seyn möchte, zu glauben, das
vorliegende Buch sey von zwei verschiedenen Verfassern ge-
schrieben. — Von beiden Bestandtbeilen desselben soll nun
ausführlicher die Rede seyn.

InRofshirt’s und seiner Zeitschrift für Civ. u. Crim. Recht
Th. II, S. 334 ff.

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