Volltext : Bolley, Heinrich Ernst Ferdinand: Drey und dreyssig Aufsätze über Testamente, Erbschafts- und andere Theilungen, besonders Theilungs-Berechnungen, Gannt- und verwandte Rechts-Geschäfte für Rechts-Gelehrte und Schreiber

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das  Recht  aus  der  modificirten  Verbindlichkeit  des  Beständers ¬
  auf  seine  Erben  versendet;  so  möchte  es  scheinen,  daß
auch  das,  obschon  noch  unverfallene,  Bestandgeld  der  folgenden ¬
  Jahre  das  Eigenthum  des  Erben  vermehren,  mithin ¬
  der  Nutznießer  in  sofern  vom  Genuß  desselben
ausgeschlossen  werden  müsse.  Allein  das  Bestandgeld
vertritt  dann  doch  immer  nur  die  Stelle  von  Früchten
es  ist  nur  als  ein  Zins  zu  betrachten,  und,  wenn  gleich
die  letzte  Urfache  der  Verbindlichkeit  des  Beständers  in
dem  Vertrag,  welchen  der  Erblasser  abgeschlossen  hat,
zu  suchen  ist,  so  liegt  hierinn  nichts  besonderes;  dieß
kann  ja  das  Bestandgeld  auch  mit  Zinsen,  Gülten  u.
s.  w.  welche  unstreitig  in  dem  Umfang  der  Nutznießung
begriffen  sind,  gemein  haben,  und  dann  wird  jene  Verbindlichkeit ¬
  blos  dadurch  wirksam  gemacht,  daß  dem
Beständer  der  dem  Nutznießer  zustehende
Gebrauch  der  Sache  überlassen  wird  a.):
ja  der  Nutznießer  kann  sogar  nach  dem  Beyspiel  des
Käufers,  wenn  nicht  besondere  Bestimmungen  vorhanden
sind,  den  Colonus  vom  Bestand  vertreiben ¬
  b.),  mithin  sich  alle  Augenblick  in  die  Lage  setzen,
daß,  indem  die  bürgerlichen  Früchte  ihr  Ende  erreichen,
die  natürlichen  von  ihm  bezogen  werden  können.
Da  nun  überdieß  nach  anerkannten  Grundsätzen  unter
der  allgemeinen  Nutznießung  einer  ganzen  VermögensMasse ¬
  auch  die  Befugniß  begriffen  ist,  das  dem  Eigenthümer =
  selbst  auf  einer  fremden  Sache  zustehende  Nutza.) ¬
  L.  15.  L.  8.  L.  33.  D.  locati.
b.)  L.  59.  §.  i.  D.  de  usufructu.  —  Joannes  d’Avezan -
  Tr.  de  servitut.  P.  III.  cap.  10.  (Meermann
Thes.  T.  IV.  p.  147.  etc.)
            
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