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das Recht aus der modificirten Verbindlichkeit des Beständers ¬
auf seine Erben versendet; so möchte es scheinen, daß
auch das, obschon noch unverfallene, Bestandgeld der folgenden ¬
Jahre das Eigenthum des Erben vermehren, mithin ¬
der Nutznießer in sofern vom Genuß desselben
ausgeschlossen werden müsse. Allein das Bestandgeld
vertritt dann doch immer nur die Stelle von Früchten
es ist nur als ein Zins zu betrachten, und, wenn gleich
die letzte Urfache der Verbindlichkeit des Beständers in
dem Vertrag, welchen der Erblasser abgeschlossen hat,
zu suchen ist, so liegt hierinn nichts besonderes; dieß
kann ja das Bestandgeld auch mit Zinsen, Gülten u.
s. w. welche unstreitig in dem Umfang der Nutznießung
begriffen sind, gemein haben, und dann wird jene Verbindlichkeit ¬
blos dadurch wirksam gemacht, daß dem
Beständer der dem Nutznießer zustehende
Gebrauch der Sache überlassen wird a.):
ja der Nutznießer kann sogar nach dem Beyspiel des
Käufers, wenn nicht besondere Bestimmungen vorhanden
sind, den Colonus vom Bestand vertreiben ¬
b.), mithin sich alle Augenblick in die Lage setzen,
daß, indem die bürgerlichen Früchte ihr Ende erreichen,
die natürlichen von ihm bezogen werden können.
Da nun überdieß nach anerkannten Grundsätzen unter
der allgemeinen Nutznießung einer ganzen VermögensMasse ¬
auch die Befugniß begriffen ist, das dem Eigenthümer =
selbst auf einer fremden Sache zustehende Nutza.) ¬
L. 15. L. 8. L. 33. D. locati.
b.) L. 59. §. i. D. de usufructu. — Joannes d’Avezan -
Tr. de servitut. P. III. cap. 10. (Meermann
Thes. T. IV. p. 147. etc.)