Volltext : Bolley, Heinrich Ernst Ferdinand: Drey und dreyssig Aufsätze über Testamente, Erbschafts- und andere Theilungen, besonders Theilungs-Berechnungen, Gannt- und verwandte Rechts-Geschäfte für Rechts-Gelehrte und Schreiber

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zwar  unschädlich,  wenn  der  Anschlag  der
Güter  wegen  der  Blum  erhöht  wird,  sofern  man
nur  dabey  an  keiner  der  angezeigten  Klippen  anstößt,
aber  eben  deswegen,  weil  diese  Güter  einst  revidirt
werden,  und  weil  bey  der  künftigen  Endabtheilung  die
Forderung  sich  entweder  auf  denselben  Anschlag  der
Güter,  nach  welchem  der  Erbe  durch  diese  für  jene  befriedigt =
  wird,  oder  auf  den  gemachten  Erlös,  gründen ¬
  solk;  —  so  sieht  man  ein,  daß  hier  die  Erhöhung
des  Anschlags  der  Güter  auch  von  keinem  Nutzen  seyn
würde.
§.  32.
Fortsetzung  in  Ansehung  der  bürgerlichen
Früchte.
Wir  haben  uns  beym  Ende  des  Nutznießungsrechts
mit  den  Verschiedenheiten  zwischen  natürlichen  und  bürgerlichen ¬
  Früchten  bekannt  gemacht.  Was  nun  den  Anfang =
  desselben  betrifft;  so  ist  es  wohl  I.)  keinem  Widerspruch =
  unterworfen,  daß  in  allen  den  Fällen,  in  welchen =
  beym  Ende  der  Nutznießung  die  bürgerlichen
Früchte  zwischen  den  Erben  des  Nutznießers  und  dem
Eigenthümer,  nach  dem  Verhältniß  der  Zeit  vertheilt
werden  müssen  (§.  15.),  eben  diese  Vertheilung  auch
beym  Anfang  derselben  zwischen  dem  Eigenthümer
oder  dessen  Erben  und  dem  Nutznießer  geschehen  müsse.
Es  gehört  also  unstreitig  die  Rate  an  Gülten  und  Zinsen =
  u.  s.  w.  in  das  Verlassenschafts=Jnventarium,  und
sie  ist  mithin  einst  dem  Erben  von  dem  Nießer  zu  ersetzen.
II.)  Jn  Ansehung  der  Bestandgelder  hingegen  schweben
mir  zweyerley  Zweifel  vor:  1.)  da  der  Eigenthümer
R
            
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