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a) in erster Instanz die Berghauptmannschaften entweder unmittelbar
oder mittelbar durch exponirte Berg-Commissäre;
b) in zweiter Instanz die für einzelne Kronländer oder für mehrer
derselben gemeinschaftlich aufgestellten Ober-Bergbehörden;
c) in dritter Instanz — statt des im allgemeinen Berggesetze §. 225 c
berufenen Finanz-Ministeriums — das k. k. Ackerbauministerium.
Durch das Gesetz vom 21. Juli 1871, Z. 77 R. G. Bl. haben
an ihrer Stelle zu bestehen:
a) die Revierbeamten
h) Collegial=Berghauptmannschaften und
c) das Ackerbauministerium.
Als Hilfsorgane der Bergbehörden sind geprüfte und beeidete
Bergbau=Ingenieure (Markscheider) zu bestellen.
Die Anzahl der Berghauptmannschaften in den im Reichsrathe
vertretenen Königreichen und Ländern ist vier, und ihre Standorte
sind Prag, Wien, Klagenfurt und Krakau.
Die Bestimmung der Bezirke und Standorte der Revierbeamten
erfolgt durch den Ackerbau-Minister im Verordnungswege.
Es sind deren vorläufig 25 bestimmt.
3. Berggerichtsbehörden, welche berufen sind, das auf die
rechtlichen Bergbauverhältnisse der Einwohuer des Staates unter sich
Bezug nehmende Recht d. i das Privatbergrecht auf die vorkommenden
Fälle mit Rechtskraft anzuwenden.
Da diese allein Gegenstand unserer Betrachtung sein sollen, so
handelt es sich zunächst darum, welches und wo diese Gerichte seien
dann um ihre Competenz und endlich um die Art der Ausübung ihrer
Gerichtsbarkeit oder das gerichtliche Verfahren, wovon der Reihe nach
gehandelt werden soll.
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A. H Entschl. v. 11. u. Minist. Verord v. 29. Jäner 1868 Z. 12 R. G. Bl.