Inhaltsverzeichnis : Schneider, Franz Xaver: ¬Die Berg-Gerichtsbarkeit auf Grund der Gesetze und Einrichtungen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder der österreichisch-ungarischen Monarchie

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a)  in  erster  Instanz  die  Berghauptmannschaften  entweder  unmittelbar
oder  mittelbar  durch  exponirte  Berg-Commissäre;
b)  in  zweiter  Instanz  die  für  einzelne  Kronländer  oder  für  mehrer
derselben  gemeinschaftlich  aufgestellten  Ober-Bergbehörden;
c)  in  dritter  Instanz  —  statt  des  im  allgemeinen  Berggesetze  §.  225  c
berufenen  Finanz-Ministeriums  —  das  k.  k.  Ackerbauministerium.
Durch  das  Gesetz  vom  21.  Juli  1871,  Z.  77  R.  G.  Bl.  haben
an  ihrer  Stelle  zu  bestehen:
a)  die  Revierbeamten
h)  Collegial=Berghauptmannschaften  und
c)  das  Ackerbauministerium.
Als  Hilfsorgane  der  Bergbehörden  sind  geprüfte  und  beeidete
Bergbau=Ingenieure  (Markscheider)  zu  bestellen.
Die  Anzahl  der  Berghauptmannschaften  in  den  im  Reichsrathe
vertretenen  Königreichen  und  Ländern  ist  vier,  und  ihre  Standorte
sind  Prag,  Wien,  Klagenfurt  und  Krakau.
Die  Bestimmung  der  Bezirke  und  Standorte  der  Revierbeamten
erfolgt  durch  den  Ackerbau-Minister  im  Verordnungswege.
Es  sind  deren  vorläufig  25  bestimmt.
3.  Berggerichtsbehörden,  welche  berufen  sind,  das  auf  die
rechtlichen  Bergbauverhältnisse  der  Einwohuer  des  Staates  unter  sich
Bezug  nehmende  Recht  d.  i  das  Privatbergrecht  auf  die  vorkommenden
Fälle  mit  Rechtskraft  anzuwenden.
Da  diese  allein  Gegenstand  unserer  Betrachtung  sein  sollen,  so
handelt  es  sich  zunächst  darum,  welches  und  wo  diese  Gerichte  seien
dann  um  ihre  Competenz  und  endlich  um  die  Art  der  Ausübung  ihrer
Gerichtsbarkeit  oder  das  gerichtliche  Verfahren,  wovon  der  Reihe  nach
gehandelt  werden  soll.
—-*) -
  A.  H  Entschl.  v.  11.  u.  Minist.  Verord  v.  29.  Jäner  1868  Z.  12  R.  G.  Bl.
            
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