Metadaten : Fischer, Franz: Lehrbuch des österreichischen Handelsrechtes

460  häuser -
  und  andere  öffentliche  Anstalten  und  Gebäude  aus  derlei  Gewerbsanlagen ¬
  keine  Störung  erwachse  *)
Dritter  Abschnitt.
Von  dem  Umfange  und  der  Ausübung  der  Gewerbsrechte.
§.  398.
Der  Umfang  eines  Gewerbsrechtes  wird  zunächst  nach  dem  Inhalte ¬
  des  Gewerbsscheines  oder  der  Concession  beurtheilt2).  Der  Handelsmann ¬
  darf  sich  also  nur  mit  dem  Umsatze  solcher  Gegenstände  befassen, ¬
  auf  welche  sein  Gewerbeschein  oder  seine  Concession  lautet.
Innerhalb  dieser  Grenze  kann  er  seinem  Gewerbe  eine  beliebige  Ausdehnung ¬
  geben,  also  insbesondere  im  Großen  oder  Kleinen  oder
im  Großen  und  zugleich  im  Kleinen  handeln.  Alle  Handelsgewerbe
haben  übrigens  die  Erzeuger  der  von  ihnen  geführten  Artikel  zu  Concurrenten ¬
  3),  da  die  Berechtigung  zur  Erzeugung  einer  Waare  auch  das
Recht  zum  Handel  mit  den  gleichen  fremden  Erzeugnissen  in  sich  schließt,
aber  nicht  umgekehrt.
§.  399.
Diejenigen,  welche  freie  Gewerbe  betreiben,  können  in  der  Gemeinde
ihres  Standortes  mehrere  feste  Betriebsstätten  (Werkstätten  oder  Verkaufslocale) ¬
  halten,  die  aber  der  Behörde  angezeigt  werden  müssen*)
Alle  Gewerbetreibenden  aber  können  auch  außerhalb  der  Gemeinde
ihres  Standortes  die  Artikel  ihres  Gewerbes  überallhin  bei  Gewerbsleuten, ¬
  die  solche  Erzeugnisse  führen  dürfen,  in  Commission  geben  und
auf  Bestellung  liefern*)
)  Gb.  O.,  §.  32.  Das  für  einige  Betriebsanlagen  vorgezeichnete  Verfahren,
wobei  das  beabsichtigte  Unternehmen  in  der  betreffenden  Gemeinde,  insbesondere  aber
an  den  Gemeindevorstand  und  die  bekannten  Anrainer  kundgemacht  wird,  um  allfällige
Einwendungen  gegen  den  Betrieb  vor  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  grundhältig
zu  erörtern,  hat  auf  die  Handelsgewerbe  keine  Anwendung  (Ebenda,  §§.  33--41).
*)  Ebenda,  §.  42.
*)  Ebenda,  §.  44.
*)  Ebenda,  §.  45.
5)  Ebenda,  §.  46.
            
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