Metadaten : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1844, Bd. 2 (1844))

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Rechtsfall  über  den  §.  773  des  a.  b.  G.  B.
In  dem  Testamente  hat  die  Exblasserin  ausdrücklich  und  ausschließend -
  nur  die  vier  Mitbeklagten,  A,  B,  C  und  D,  zur  Nachfolge
in  den  dem  Sohne  X  nach  dem  Gesetze  gebührenden,  aber  ihm  nach
dem  §.  773  des  a.  b.  G.  B.  entzogenen  Pflichttheil  berufen,  ohne  für
allenfällige  nachgeborne  Kinder  des  ausgeschlossenen  Notherben  einen
Vorbehalt  zu  machen.  Es  unterliegt  daher  keinem  Zweifel,  daß  das
von  dem  Kläger  angesprochene  Recht  von  dem  Testamente  ausgeschlossen -
  werde.
Nach  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche  sind  die  noch  nicht  empfangenen -
  Kinder  nicht  erwerbs-,  und  daher  auch  nicht  erbfähig
(§.  538  des  a.  b.  G.  B.).  Zur  Zeit  des  Ablebens  der  N  war  Kläger  noch
nicht  empfangen,  und  da  die  Erbfähigkeit  zur  Zeit  des  wirklichen  Erbanfalles -
  vorhanden  sein  muß  (§.  548  des  a.  b.  G.  B.),  so  gebührt  ihm
kein  Erbrecht  auf  die  großmütterliche  Verlassenschaft.  Wenn  man  auch
annehmen  wollte,  daß  Kläger  kraft  seiner  Geburt  erbfähig  geworden -
  wäre,  so  würde  ihm  diese  später  erlangte  Erbfähigkeit  nach  der
ausdrücklichen  Bestimmung  des  §.  546  des  allg.  b.  G.  B.  kein  Recht
geben,  seinen  Geschwistern  das  zu  entziehen,  was  ihnen  schon  rechtmäßig -
  angefallen  war.  Der  §.  773  des  a.  b.  G.  B.  kann  von  dem
Kläger  nicht  zur  Begründung  seines  angesprochenen  Rechtes  angeführt
werden.  Selber  spricht  von  den  Kindern  des  Notherben,  und  kann
daher  nur  auf  jene  bezogen  werden,  welche  schon  zur  Zeit  des  Erbanfalles -
  geboren,  oder  wenigstens  empfangen  waren.  Der  genannte  §.  sagt
weiter,  daß  der  dem  Notherben  entzogene  Pflichttheil  dessen  Kindern
zugewendet  werden  müsse,  und  selber  setzt  daher  voraus,  daß  sie  in  der
Möglichkeit  seien,  diesen  Erbtheil  anzunehmen,  was  bei  nicht  empfangenen -
  nicht  der  Fall  wäre.  Wenn  der  Gesetzgeber  die  im  §.  773  des
a.  b.  G.  B.  enthaltenen  Bestimmungen  auch  auf  die  Nachgebornen  des
enterbten  Notherben  hätte  ausdehnen  wollen,  hätte  er  dieses  ausdrücklich -
  erklärt,  da  hiedurch  eine  Ausnahme  von  der  in  den  §§.  538,  546
und  548  des  a.  b.  G.  B.  aufgestellten  Regel  gemacht  worden  wäre.
Die  Nichtanwendbarkeit  des  §.  773  des  a.  b.  G.  B.  auf  die  nachgebornen -
  Kinder  des  ausgeschlossenen  Notherben  X  wurde  auch  von  der
Abhandlungs=  und  Obervormundschaftsbehörde  stillschweigend  schon  anerkannt, -
  indem  widrigenfalls  nach  dem  §.  274  des  a.  b.  G.  B.  der
Max-Planck-Institut  für
            
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