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Rechtsfall über den §. 773 des a. b. G. B.
In dem Testamente hat die Exblasserin ausdrücklich und ausschließend -
nur die vier Mitbeklagten, A, B, C und D, zur Nachfolge
in den dem Sohne X nach dem Gesetze gebührenden, aber ihm nach
dem §. 773 des a. b. G. B. entzogenen Pflichttheil berufen, ohne für
allenfällige nachgeborne Kinder des ausgeschlossenen Notherben einen
Vorbehalt zu machen. Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß das
von dem Kläger angesprochene Recht von dem Testamente ausgeschlossen -
werde.
Nach dem bürgerlichen Gesetzbuche sind die noch nicht empfangenen -
Kinder nicht erwerbs-, und daher auch nicht erbfähig
(§. 538 des a. b. G. B.). Zur Zeit des Ablebens der N war Kläger noch
nicht empfangen, und da die Erbfähigkeit zur Zeit des wirklichen Erbanfalles -
vorhanden sein muß (§. 548 des a. b. G. B.), so gebührt ihm
kein Erbrecht auf die großmütterliche Verlassenschaft. Wenn man auch
annehmen wollte, daß Kläger kraft seiner Geburt erbfähig geworden -
wäre, so würde ihm diese später erlangte Erbfähigkeit nach der
ausdrücklichen Bestimmung des §. 546 des allg. b. G. B. kein Recht
geben, seinen Geschwistern das zu entziehen, was ihnen schon rechtmäßig -
angefallen war. Der §. 773 des a. b. G. B. kann von dem
Kläger nicht zur Begründung seines angesprochenen Rechtes angeführt
werden. Selber spricht von den Kindern des Notherben, und kann
daher nur auf jene bezogen werden, welche schon zur Zeit des Erbanfalles -
geboren, oder wenigstens empfangen waren. Der genannte §. sagt
weiter, daß der dem Notherben entzogene Pflichttheil dessen Kindern
zugewendet werden müsse, und selber setzt daher voraus, daß sie in der
Möglichkeit seien, diesen Erbtheil anzunehmen, was bei nicht empfangenen -
nicht der Fall wäre. Wenn der Gesetzgeber die im §. 773 des
a. b. G. B. enthaltenen Bestimmungen auch auf die Nachgebornen des
enterbten Notherben hätte ausdehnen wollen, hätte er dieses ausdrücklich -
erklärt, da hiedurch eine Ausnahme von der in den §§. 538, 546
und 548 des a. b. G. B. aufgestellten Regel gemacht worden wäre.
Die Nichtanwendbarkeit des §. 773 des a. b. G. B. auf die nachgebornen -
Kinder des ausgeschlossenen Notherben X wurde auch von der
Abhandlungs= und Obervormundschaftsbehörde stillschweigend schon anerkannt, -
indem widrigenfalls nach dem §. 274 des a. b. G. B. der
Max-Planck-Institut für