Volltext : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (8)

Aufhebung  der  Einkindschaft.
255
Praecipui  verlangen,  und  wenn  ihm  diese  verweigert
würde,  erst  alsdann  auf  Trennung  dringen.  Daß
eine  restitutio  in  integrum  ex  capite  minoris
aetatis  bey  einer  Läsion  gegen  eine  solche  Einkindschaft
Statt  finden  könne,  davon  können  wir  uns  aber  aus
dem  Grunde  nicht  überzeugen,  weil  es  eines  ausserordentlichen ¬
  Rechtsmittels  nicht  bedarf,  wo  die  Natukdes
Rechts  verhältnisses  eine  obrigkeitliche  Abhülfe  im  ordentlichen ¬
  Wege  zuläßt.  Dessen  nicht  zu  gedenken,
daß  wir  in  der  Theorie  noch  keine  restitutio  in  integrum ¬
  gegen  eine  Adoption  gefunden  haben,  welches
Argument  da  wenigstens  gilt,  wo  die  Einkindschaft
diesem  Institut  statutarisch  gleichgestellt  ist.
Es  kann  aber  auch  geschehen,  daß  die  Aufhebung
der  Einkindschaft  ipso  jure  erfolgt,  wenn  z.  B.  die
Ehe  zweyer  unirenden  Ehegatten  geschieden  worden  ist.
Hier  fällt  die  Grundbedingung  der  Einkindschaft,  daß
eine  Ehe  da  sey,  und  wirklich  fortgesezt
werde,  hinweg.
Und  dieses  würden  wir  selbst  auf  den  Fall  der
separatio  quoad  thorum  et  mensam  perpetua
bey  den  Catholicken  in  gewisser  Bedeutung  ausdehnen.
Wenigstens  würden  wir  es  als  einen  Rechtsgrund
für  ein  solches  Kind  betrachten,  dessen  Eltern  in  diesem ¬
  Verhältniß  sind,  die  Aufhebung  der  Einkindschaft
bey  so  gänzlich  veränderten  Umständen  von  der  Obrigkeit =
  zu  verlangen.
Ist  in  dem  Statut  oder  Abrede  ausdruͤklich  gesezt,
daß  die  Einkindschaft  gefallen  seyn  soll,  wenn  nach  zusammengebrachten ¬
  Kindern  verschiedener  Ehen  zur  Zeit
des  Absterbens  eines  der  unirenden  Eltern  nur  noch
von  einer  Seite  Kinder  vorhanden  seyen,  oder  wenn
aus  der  einkindschaftlichen  Ehe  keine  Kinder  erfolgen
sollten,  es  sey  nun,  daß  zu  jener  Zeit  von  beyden
Seiten  Vorkinder  vorhanden  wären,  oder  nur  von
etner
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer