Aufhebung der Einkindschaft.
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Praecipui verlangen, und wenn ihm diese verweigert
würde, erst alsdann auf Trennung dringen. Daß
eine restitutio in integrum ex capite minoris
aetatis bey einer Läsion gegen eine solche Einkindschaft
Statt finden könne, davon können wir uns aber aus
dem Grunde nicht überzeugen, weil es eines ausserordentlichen ¬
Rechtsmittels nicht bedarf, wo die Natukdes
Rechts verhältnisses eine obrigkeitliche Abhülfe im ordentlichen ¬
Wege zuläßt. Dessen nicht zu gedenken,
daß wir in der Theorie noch keine restitutio in integrum ¬
gegen eine Adoption gefunden haben, welches
Argument da wenigstens gilt, wo die Einkindschaft
diesem Institut statutarisch gleichgestellt ist.
Es kann aber auch geschehen, daß die Aufhebung
der Einkindschaft ipso jure erfolgt, wenn z. B. die
Ehe zweyer unirenden Ehegatten geschieden worden ist.
Hier fällt die Grundbedingung der Einkindschaft, daß
eine Ehe da sey, und wirklich fortgesezt
werde, hinweg.
Und dieses würden wir selbst auf den Fall der
separatio quoad thorum et mensam perpetua
bey den Catholicken in gewisser Bedeutung ausdehnen.
Wenigstens würden wir es als einen Rechtsgrund
für ein solches Kind betrachten, dessen Eltern in diesem ¬
Verhältniß sind, die Aufhebung der Einkindschaft
bey so gänzlich veränderten Umständen von der Obrigkeit =
zu verlangen.
Ist in dem Statut oder Abrede ausdruͤklich gesezt,
daß die Einkindschaft gefallen seyn soll, wenn nach zusammengebrachten ¬
Kindern verschiedener Ehen zur Zeit
des Absterbens eines der unirenden Eltern nur noch
von einer Seite Kinder vorhanden seyen, oder wenn
aus der einkindschaftlichen Ehe keine Kinder erfolgen
sollten, es sey nun, daß zu jener Zeit von beyden
Seiten Vorkinder vorhanden wären, oder nur von
etner