Volltext : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (8)

Aufhebung  der  Einkindschaft.
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menti  comparata  sey,  adeo  ut  ex  ista  repleri
debeat,  quod  expresse  in  hac  actione  non  est
constitutum,  mit  dem  Beysaz  am  Ende:  computatio -
  mortis  tempore  instituitur,  sed  secundum
quantitatem  bonorum,  quae  donator  tempore
donationis  habuit.  Wir  glauben  das  Leztere
annehmen  zu  müssen.
B)  Dichter  ihrem  Stiefvater  oder  Stiefmutter  gegenüber. ¬
  Hier  kann  nur  davon  die  Frage  seyn,  ob
zwischen  demjenigen  Vermögen,  was  das  Vorkind
in  die  Einkindschaft  einbringt,  und  demjenigen,
was  also  z.  B.  der  Stiefvater  von  seinem  illatum
nicht  ausgenommen  hat,  ein  solches  Misverhältnis ¬
  sey,  daß  eine  laesio  ultra  dimidium  zum
Nachtheil  des  Kindes  Statt  fände?
Wo  das  Statut  einmal  so  entscheidet,  daß  alsdann =
  eine  Rescission  Statt  finden  solle,  da  bleibt  es
nun  freylich  bey  dem  Buchstaben  des  Gesezes,  das
Troz  einer  res  judicata  ex  albo  nigrum  machen
kann.
Aber  wie  ein  Rechtsgelehrter  ans  Rechtsbegriffen
feiner  Theorie  a  priori  diesen  Saz  aufstellen  könne?
das  ist  uns  beynahe  unerklärbar.  Denn  es  findet
doch  einmal  bey  pactis  successoriis  keine  Läsionsklage -
  Statt.  Und  will  man  die  Einkindschaft  als
einen  Vertrag  ansehen,  wodurch  eine  societas  bonorum ¬
  errichtet  wird,  so  bedarf  es,  um  eine  gewisse  billige
Gleichheit  herzustellen,  die  in  allen  Societaten,  wo  nicht
eine  absichtliche  Ungleichheit  aufgestellt  ist,  nach  allgemeinen ¬
  und  gemeinrechtlichen  Grundsäzen  Statt  haben
soll,  nicht  gerade  der  Rescissionsklage  der  laesionis
ultra  dimidium,  die  bey  diesem  Verhältnis  ohnehin
nicht  Statt  hat.  Und  höchstens  könnte  man  sagen,
ein  solches  Kind  könne  die  Herstellung  eines  richtigeren
Verhältnisses,  besonders  durch  Vermehrung  seines
Pra
            
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