I. Begriff und Eigenschaften der Hypothek.
§ 4.
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fällt die Columne 2 der Folien der ersten Abtheilung Hypothekbesteller) ¬
weg, da das Folium schon in der Ueberschrift den Namen
des Hypothekbestellers anzeigt und jeder Hypothekbesteller ein besonderes ¬
aus mindestens einer Doppelseite bestehendes Folium erhält. ¬
*2) Jede der beiden Abtheilungen des Hypothekenbuchs kann aus
mehreren Bänden bestehen; doch ist da, wo der Raum es gestattet,
die Aufnahme beider Abtheilungen in einen Band nicht ausgeschlossen. ¬
Für jedes Hypothekenfolium wird eine besondere Hypothekenacte -
geführt, in welche seit Gültigkeit des neuen Gesetzes alle das Folium
betreffende Anträge, Verfügungen, Contracte u. s. w. aufgenommen
werden (vgl. § 48 der Ausführungsbekanntmachung).
Für die sämmtlichen Abtheilungen des Hypothekenbuchs besteht
ein gemeinsames alphabetisches Register.
Uebrigens sind die Hypothekenbücher nach mehreren neueren Gesetzen
(Allodificationsgesetz vom 13. April 1836 § 35, revidirtes bremisches
Ritterrecht, bestätigt unter dem 19. April 1847, §7) auch zur Aufnahme
von Bemerkungen über besondere Qualitäten eines Grundstückes bestimmt, ¬
welche dessen freie Veräußerung oder Theilung hindern. Diese
Bemerkungen (z. B. über Fideicommiß-, Stammgutsqualität u. s. w.
werden wie hypothekarische Eintragungen behandelt, desgleichen Eintragungen ¬
von Allodifications-, Ablösungscapitalien oder Darlehn zum
Zwecke der Ablösung (§ 44 der Bekanntmachung). Die auf dem
Grundstücke ruhenden Servituten und Reallasten können nach dem
hannoverschen Gesetze nicht aus dem Hypothekenbuche ersehen werden.
Auch ist ihre Entstehung oder ihre Gültigkeit gegenüber dem Erwerber
einer Hypothek in Zukunft keineswegs an die Eintragung gebunden.1
Ablösungs= und Allodificationscapitalien müssen jedoch nach dem Gesetze
vom 16. September 1844 (jetzt wie Hypotheken vgl. § 44 der Ausführungsbekanntmachung) ¬
eingetragen werden.
12) Die Folien sind nicht alphabetisch geordnet Jeder, der zuerst auf seinen
Namen eine Hypothek bestellt, erhält das nächste offene Folium.
13) Der Entwurf von 1862 § 21 wollte, daß Dienstbarkeiten und Reallasten,
welche in Zukunft durch Vertrag begründet werden würden, der Eintragung bebedürfen ¬
sollten, und bestimmte auch, daß Dienstbarkeiten, die nicht eingetragen
worden, nicht durch Ersitzung erlöschen sellten. Die ständische Commission strich
diesen weitgehenden Paragraphen — mit Recht: denn zu dem unvollkommenen
System des Entwurfs paßte er gar nicht.