Inhaltsverzeichnis : ¬Das hannoversche Hypothekenrecht nach dem Gesetze vom 14. December 1864 (100)

I.  Begriff  und  Eigenschaften  der  Hypothek.
§  4.
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fällt  die  Columne  2  der  Folien  der  ersten  Abtheilung  Hypothekbesteller) ¬
  weg,  da  das  Folium  schon  in  der  Ueberschrift  den  Namen
des  Hypothekbestellers  anzeigt  und  jeder  Hypothekbesteller  ein  besonderes ¬
  aus  mindestens  einer  Doppelseite  bestehendes  Folium  erhält. ¬
  *2)  Jede  der  beiden  Abtheilungen  des  Hypothekenbuchs  kann  aus
mehreren  Bänden  bestehen;  doch  ist  da,  wo  der  Raum  es  gestattet,
die  Aufnahme  beider  Abtheilungen  in  einen  Band  nicht  ausgeschlossen. ¬
  Für  jedes  Hypothekenfolium  wird  eine  besondere  Hypothekenacte -
  geführt,  in  welche  seit  Gültigkeit  des  neuen  Gesetzes  alle  das  Folium
betreffende  Anträge,  Verfügungen,  Contracte  u.  s.  w.  aufgenommen
werden  (vgl.  §  48  der  Ausführungsbekanntmachung).
Für  die  sämmtlichen  Abtheilungen  des  Hypothekenbuchs  besteht
ein  gemeinsames  alphabetisches  Register.
Uebrigens  sind  die  Hypothekenbücher  nach  mehreren  neueren  Gesetzen
(Allodificationsgesetz  vom  13.  April  1836  §  35,  revidirtes  bremisches
Ritterrecht,  bestätigt  unter  dem  19.  April  1847,  §7)  auch  zur  Aufnahme
von  Bemerkungen  über  besondere  Qualitäten  eines  Grundstückes  bestimmt, ¬
  welche  dessen  freie  Veräußerung  oder  Theilung  hindern.  Diese
Bemerkungen  (z.  B.  über  Fideicommiß-,  Stammgutsqualität  u.  s.  w.
werden  wie  hypothekarische  Eintragungen  behandelt,  desgleichen  Eintragungen ¬
  von  Allodifications-,  Ablösungscapitalien  oder  Darlehn  zum
Zwecke  der  Ablösung  (§  44  der  Bekanntmachung).  Die  auf  dem
Grundstücke  ruhenden  Servituten  und  Reallasten  können  nach  dem
hannoverschen  Gesetze  nicht  aus  dem  Hypothekenbuche  ersehen  werden.
Auch  ist  ihre  Entstehung  oder  ihre  Gültigkeit  gegenüber  dem  Erwerber
einer  Hypothek  in  Zukunft  keineswegs  an  die  Eintragung  gebunden.1
Ablösungs=  und  Allodificationscapitalien  müssen  jedoch  nach  dem  Gesetze
vom  16.  September  1844  (jetzt  wie  Hypotheken  vgl.  §  44  der  Ausführungsbekanntmachung) ¬
  eingetragen  werden.
12)  Die  Folien  sind  nicht  alphabetisch  geordnet  Jeder,  der  zuerst  auf  seinen
Namen  eine  Hypothek  bestellt,  erhält  das  nächste  offene  Folium.
13)  Der  Entwurf  von  1862  §  21  wollte,  daß  Dienstbarkeiten  und  Reallasten,
welche  in  Zukunft  durch  Vertrag  begründet  werden  würden,  der  Eintragung  bebedürfen ¬
  sollten,  und  bestimmte  auch,  daß  Dienstbarkeiten,  die  nicht  eingetragen
worden,  nicht  durch  Ersitzung  erlöschen  sellten.  Die  ständische  Commission  strich
diesen  weitgehenden  Paragraphen  —  mit  Recht:  denn  zu  dem  unvollkommenen
System  des  Entwurfs  paßte  er  gar  nicht.
            
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