Besonderer Theil. II. Abschnitt. Benützung der Gewässer.
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zu begehren, welche ihre Entscheidung nach §. 72, nöthigen Falles im Zwangswege ¬
der Verwaltung durchzuführen hat.*) Ueber Klagen wegen Erniedrigung ¬
von Wasserwehren, Herstellung von Mühlen oder anderen Wasserwerken, ¬
Errichtung von Uferschutzbauten zur Abwehr der Wasserkräfte, über
Aenderung des Gerinnes und Abflusses der Gewässer haben wegen der dabei
betheiligten öffentlichen Interessen die Verwaltungsbehörden und nicht die
Gerichte zu entscheiden. *2) Die Frage, ob das zur Bewässerung einer Wiese
dienende fließende Wasser zum Behufe des Betriebes einer einem Anderen
gehörigen Mühle abgeleitet werden darf, und ob durch eine ohne Genehmigung ¬
der politischen Behörde vorgenommene Aenderung des Gerinnes eines
Gewässers eine Besitzstörung begangen wurde, ist nach dem; Ministerialerlasse ¬
vom 7. Juli 1860, R. G. B. Nr. 172 vor den Verwaltungsbehörden ¬
und nicht vor den Gerichten zu verhandeln, weil nach §. 75 des
Wasserrechtsgesetzes alle Angelegenheiten, welche sich auf die Benützung,
Leitung oder Abwehr der Gewässer beziehen, in den Wirkungskreis der
politischen Behörden gehören und nach §. 16 des bezogenen Gesetzes auch bei
Privatgewässern die vorläufige Bewilligung der politischen Behörde zu jeder
Zur
anderen als der im §. 15 angegebenen Benützung nothwendig ist.
Entscheidung über eine Besitzstörungsklage wegen Anlegung eines Brunnens auf
eigenem Grunde und hiedurch veranlaßter Trockenlegung des Nachbarbrunnens
sind die Gerichte competent, weil es sich nicht um eine Vorkehrung im öffentlichen ¬
Interesse, sondern nur um privatrechtliche Ansprüche der Streittheile handelt ¬
und nach §. 3 des Wasserrechtsgesetzes durch dasselbe die den Besitz schützenden ¬
Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes nicht berührt werden.
Die derzeit in Oesterreich so viel umstrittene Frage über die Competenz
der Gerichte und der Verwaltungsbehörden bei Klagen, welche die Benützung
des Wassers betreffen, beschäftigt in gleicher Weise auch die Literatur und die
Gerichtshöfe in Deutschland. Puchta, obwohl anerkennend, daß die Verletzung
öffentlicher Sachen in der Regel durch officielles Einschreiten der Verwaltungsbehörde ¬
beseitigt werde, bemerkt doch: „Das römische Recht eröffnet
aber noch einen anderen Weg, den eines Civilverfahrens durch eine Klage
gegen den Verletzer, die entweder jedem Gliede des Gemeinwesens als Vertreter ¬
der Gesammtheit (Popularklage) oder dem zunächst durch die Verletzung
Betroffenen gegeben wird. Diesen Klagen, besonders denen der letzteren Art,
ist auch heut zu Tage noch stattzugeben, wo nicht eine stets bereite und
überall ausreichende Amtsthätigkeit sie überflüssig macht." Auch die deutschen
Gerichtshöfe erkannten sich in einigen praktischen Fällen als competent, und
gaben im Sinne des römischen Interdictes „ne quid in flumine publico
fiat" der Klage des durch eine Anlage im öffentlichen Flusse thatsächlich be*) ¬
Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 3. December 1873, Z. 11728
(Glaser=Unger Nr. 5160).
*) Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 4. April 1876, Z. 3373,
3) Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 4. April 1877, Z. 3799
(Zeitschrift für Verwaltung, Jahr 1877, S. 143).
Entscheidung des obersten Gerichtshofes vom 5. December 1877, Z. 14422
(Zeitschrift für Verwaltung ex 1878, S. 100); zu vergleichen die entgegengesetzte Entscheidung ¬
vom 3. August 1875, Z. 8503. Samml. Glaser=Unger Nr. 5821.