Volltext : Peyrer von Heimstätt, Carl: ¬Das oesterreichische Wasserrecht

Besonderer  Theil.  II.  Abschnitt.  Benützung  der  Gewässer.
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zu  begehren,  welche  ihre  Entscheidung  nach  §.  72,  nöthigen  Falles  im  Zwangswege ¬
  der  Verwaltung  durchzuführen  hat.*)  Ueber  Klagen  wegen  Erniedrigung ¬
  von  Wasserwehren,  Herstellung  von  Mühlen  oder  anderen  Wasserwerken, ¬
  Errichtung  von  Uferschutzbauten  zur  Abwehr  der  Wasserkräfte,  über
Aenderung  des  Gerinnes  und  Abflusses  der  Gewässer  haben  wegen  der  dabei
betheiligten  öffentlichen  Interessen  die  Verwaltungsbehörden  und  nicht  die
Gerichte  zu  entscheiden.  *2)  Die  Frage,  ob  das  zur  Bewässerung  einer  Wiese
dienende  fließende  Wasser  zum  Behufe  des  Betriebes  einer  einem  Anderen
gehörigen  Mühle  abgeleitet  werden  darf,  und  ob  durch  eine  ohne  Genehmigung ¬
  der  politischen  Behörde  vorgenommene  Aenderung  des  Gerinnes  eines
Gewässers  eine  Besitzstörung  begangen  wurde,  ist  nach  dem;  Ministerialerlasse ¬
  vom  7.  Juli  1860,  R.  G.  B.  Nr.  172  vor  den  Verwaltungsbehörden ¬
  und  nicht  vor  den  Gerichten  zu  verhandeln,  weil  nach  §.  75  des
Wasserrechtsgesetzes  alle  Angelegenheiten,  welche  sich  auf  die  Benützung,
Leitung  oder  Abwehr  der  Gewässer  beziehen,  in  den  Wirkungskreis  der
politischen  Behörden  gehören  und  nach  §.  16  des  bezogenen  Gesetzes  auch  bei
Privatgewässern  die  vorläufige  Bewilligung  der  politischen  Behörde  zu  jeder
Zur
anderen  als  der  im  §.  15  angegebenen  Benützung  nothwendig  ist.
Entscheidung  über  eine  Besitzstörungsklage  wegen  Anlegung  eines  Brunnens  auf
eigenem  Grunde  und  hiedurch  veranlaßter  Trockenlegung  des  Nachbarbrunnens
sind  die  Gerichte  competent,  weil  es  sich  nicht  um  eine  Vorkehrung  im  öffentlichen ¬
  Interesse,  sondern  nur  um  privatrechtliche  Ansprüche  der  Streittheile  handelt ¬
  und  nach  §.  3  des  Wasserrechtsgesetzes  durch  dasselbe  die  den  Besitz  schützenden ¬
  Vorschriften  des  allgemeinen  bürgerlichen  Rechtes  nicht  berührt  werden.
Die  derzeit  in  Oesterreich  so  viel  umstrittene  Frage  über  die  Competenz
der  Gerichte  und  der  Verwaltungsbehörden  bei  Klagen,  welche  die  Benützung
des  Wassers  betreffen,  beschäftigt  in  gleicher  Weise  auch  die  Literatur  und  die
Gerichtshöfe  in  Deutschland.  Puchta,  obwohl  anerkennend,  daß  die  Verletzung
öffentlicher  Sachen  in  der  Regel  durch  officielles  Einschreiten  der  Verwaltungsbehörde ¬
  beseitigt  werde,  bemerkt  doch:  „Das  römische  Recht  eröffnet
aber  noch  einen  anderen  Weg,  den  eines  Civilverfahrens  durch  eine  Klage
gegen  den  Verletzer,  die  entweder  jedem  Gliede  des  Gemeinwesens  als  Vertreter ¬
  der  Gesammtheit  (Popularklage)  oder  dem  zunächst  durch  die  Verletzung
Betroffenen  gegeben  wird.  Diesen  Klagen,  besonders  denen  der  letzteren  Art,
ist  auch  heut  zu  Tage  noch  stattzugeben,  wo  nicht  eine  stets  bereite  und
überall  ausreichende  Amtsthätigkeit  sie  überflüssig  macht."  Auch  die  deutschen
Gerichtshöfe  erkannten  sich  in  einigen  praktischen  Fällen  als  competent,  und
gaben  im  Sinne  des  römischen  Interdictes  „ne  quid  in  flumine  publico
fiat"  der  Klage  des  durch  eine  Anlage  im  öffentlichen  Flusse  thatsächlich  be*) ¬
  Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes  vom  3.  December  1873,  Z.  11728
(Glaser=Unger  Nr.  5160).
*)  Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes  vom  4.  April  1876,  Z.  3373,
3)  Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes  vom  4.  April  1877,  Z.  3799
(Zeitschrift  für  Verwaltung,  Jahr  1877,  S.  143).
Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes  vom  5.  December  1877,  Z.  14422
(Zeitschrift  für  Verwaltung  ex  1878,  S.  100);  zu  vergleichen  die  entgegengesetzte  Entscheidung ¬
  vom  3.  August  1875,  Z.  8503.  Samml.  Glaser=Unger  Nr.  5821.
            
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