Volltext : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (7)

l.Hauptst.  Von  deutschen  Ehestanderechten.  7
Kunst,  oder  Fleiß  erwerben  m),  und  mithin  auch  die
eigentlichen  remuneratorischen  Geschenke;  z.  B.  Was
der  Mann  als  Arzt,  als  Advokat  u.  s.  w.  empfängt  n).
Darauf,  ob  beide  Ehegatten  gleich  viel,  oder  ob  der
eine  mehr,  der  andere  weniger  durch  ihre  Anstrengung
gewinnen,  kommt  nichts  an;  denn  die  Sorge  fuͤr  die
Erhaltung  wird  dem  Verdienste  des  ersten  Erwerbes
gleich  geachtet.
II.)  Alles,  was  die  Eheleute  waͤhrend  der  Ehe
erkauft  haben.  Wenn  gleich
a.)  das  Erkaufte  erst  nach  der  Ehe  bezahlt  o);  oder
b.)  zum  Kaufschillinge  das  von  dem  einen  der  Ehegatten ¬
  in  die  Ehe  gebrachte  baare  Geld  p);  oder  aber
die  Nuznießung  aus  dem  ihm  ausschließlich  zugehoͤrigen ¬
  Vermoͤgen  q);  oder  endlich  der  Erlös  aus  einer
solchen  Sache,  welche  ein  privatives  Eigenthum  eines
der  Ehegatten  war  r),  verwendet  wird;  oder
c.)  wenn
A  4
m)  Lange  Gemeinschaft  der  Güter.  Hauptst.  5.  §.  7.
S.  139.  Weyer  de  communione  bonorum.  P.  I.
th.  9.  §.  5.  pag.  58.  Heeser  de  bonorum  et  inprimis -
  acquaestuum  conjugalium  communione.  P.  2.
loc.  15.  n.  79.  80.
n)  Lauterbach  l.  c.  Cap.  4.  §.  29  30.  Lange  a.a.  O.
§.  5.  S.  131.
o)  Denn  allgemeinen  Begriffen  nach  muß  man  auf  die
Zeit  des  erfolgten  Erwerbs,  und  nicht  auf  diejenige
der  geschehenen  Bezahlung  Ruͤksicht  nehmen.  Tange
a.  a.  O.  S.  125.  127.
p)  Heeser  1.  c.  P.  2.  loc.  15.  n.  150.
g)  Lange  a.  a.  O.  Hauptst.  4.  §.  4.  S.  127.
r)  Lauterback  1.  c.  Cap.  4.  §.  5.  Weyer  l.  c.  P.  l.  th.
9.  §.  5.  pag.  59.  Lange  a.  a.  O.  Hauptst.  4.  §.  4.
S.  128.  129.  —  —  Diese  Regel  leidet  jedoch  dann
eine  Ausnahme,  wenn  der  erste  Verkauf  unter  der  ausdrük¬ ¬

            
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