l.Hauptst. Von deutschen Ehestanderechten. 7
Kunst, oder Fleiß erwerben m), und mithin auch die
eigentlichen remuneratorischen Geschenke; z. B. Was
der Mann als Arzt, als Advokat u. s. w. empfängt n).
Darauf, ob beide Ehegatten gleich viel, oder ob der
eine mehr, der andere weniger durch ihre Anstrengung
gewinnen, kommt nichts an; denn die Sorge fuͤr die
Erhaltung wird dem Verdienste des ersten Erwerbes
gleich geachtet.
II.) Alles, was die Eheleute waͤhrend der Ehe
erkauft haben. Wenn gleich
a.) das Erkaufte erst nach der Ehe bezahlt o); oder
b.) zum Kaufschillinge das von dem einen der Ehegatten ¬
in die Ehe gebrachte baare Geld p); oder aber
die Nuznießung aus dem ihm ausschließlich zugehoͤrigen ¬
Vermoͤgen q); oder endlich der Erlös aus einer
solchen Sache, welche ein privatives Eigenthum eines
der Ehegatten war r), verwendet wird; oder
c.) wenn
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m) Lange Gemeinschaft der Güter. Hauptst. 5. §. 7.
S. 139. Weyer de communione bonorum. P. I.
th. 9. §. 5. pag. 58. Heeser de bonorum et inprimis -
acquaestuum conjugalium communione. P. 2.
loc. 15. n. 79. 80.
n) Lauterbach l. c. Cap. 4. §. 29 30. Lange a.a. O.
§. 5. S. 131.
o) Denn allgemeinen Begriffen nach muß man auf die
Zeit des erfolgten Erwerbs, und nicht auf diejenige
der geschehenen Bezahlung Ruͤksicht nehmen. Tange
a. a. O. S. 125. 127.
p) Heeser 1. c. P. 2. loc. 15. n. 150.
g) Lange a. a. O. Hauptst. 4. §. 4. S. 127.
r) Lauterback 1. c. Cap. 4. §. 5. Weyer l. c. P. l. th.
9. §. 5. pag. 59. Lange a. a. O. Hauptst. 4. §. 4.
S. 128. 129. — — Diese Regel leidet jedoch dann
eine Ausnahme, wenn der erste Verkauf unter der ausdrük¬ ¬