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von unseren Schriftstellern mit Recht nicht gebilligt wird. Mit
Fug frägt Pachmann in der angef. Abh. S. 42 Note 14: „Wozu wäre
auch wohl der §. 1491 in das Hauptstück der Verjährung aufgenommen
worden, wenn es ausserhalb desselben keinen Verjährungstermin mehr
geben soll?“ Vgl. übrigens Unger II S. 276, 277 Note 78. — In das
andere Extrem verfällt Nippel, zum Theil auch Zeiller Comm. IV
S. 252, der selbst die Frist des §. 259 a. b. G. B., innerhalb deren die
Abtretung der Vormundschaft von einem Nichtverwandten gefordert
werden kann, sowie die der §§. 936, 1082 und 1084, ohne den offenbaren -
Widerspruch, in welchen er mit §. 1502 geräth, bemerkt und
die Worte des §. 1082 „nicht bestimmt worden“ erwogen zu
haben, unter den Verjährungsfristen aufführt. Vgl. dagegen Pachmann -
in der angef. Abh. S. 42 Note 15.
Naiv sind die Bemerkungen Nippel's ad §. 1491 a. b. G. B. — In
harmloser Harmonie stehen nebeneinander die Sätze: „die an den
verschiedenen Orten des Gesetzbuches zerstreuten Vorschriften . .
gehören .. allerdings zu den Fällen der Verjährung“ und „gerade
aus dem Umstande, dass das Gesetz diese einzelnen Verjährungsfälle
nicht in das Hauptstück von der Verjährung .. aufgenommen hat,
folgt (?), dass die daselbst vorkommenden Bestimmungen
über die Verjährung, namentlich, was in diesem Hauptstücke
in Ansehung der persönlichen Eigenschaft dessen, gegen den verjährt -
werden soll, und in Ansehung der Hemmung der Verjährung
gelehrt wird, auf obige Verjährungsfälle keine Anwendung finden
können.“ — So hätten wir sonderbar genug Verjährungsfälle, auf
welche die Bestimmungen über die Verjährung — in dem letzten
Hauptstück des Gesetzbuchs keine Anwendung fänden. Wäre dies
der Fall, so gehörten sie nicht allerdings zu den Fällen der Verjährung. -
Diese Principienlosigkeit, welche Nippel's weitschweifiges
Buch charakterisirt, führt ihn dahin, die §§. 1075, 861, 384 (1082.
1084), 201, 1075, 1141 als Verjährungsfälle aufzuführen, obgleich
bereits Zeiller von einem richtigeren juristischen Instinct (wir dürfen
noch nicht sagen: Princip) geleitet, darauf hinwies, dass alle diese
Fälle nicht Verjährungsfälle sind. [Nur hält noch Zeiller die in
Klammern gefassten §§. 1082 und 1084 für Verjährungsfälle.] Diese
auffallenden Verirrungen hätte sich wohl Nippel nicht zu Schulden
kommen lassen, wenn er zum Mindesten Pachmann's Abhandlung
über die Verjährung, insbesondere S. 40 durchdacht hätte. — Gegen
Nippel ist mit Unger (II S. 277 Note 78) zu erinnern, es handle
„sich eben darum zu bestimmen, an welchen Orten im Gesetzbuch -
sonst noch Verjährungsfälle vorkommen.“ Unter dem „Bestimmen“ -
ist aber nicht ein einfaches Ansetzen derjenigen Paragraphe, -
in welchen sich eine Zeitbestimmung vorfindet, zu verstehen. ¬
— Das Princip, von dem man bei der Untersuchung, welche
von den im Gesetzbuch vorkommenden Fristen Verjährungsfristen
sind, — auszugehen hat, ist das von Pachmann a. a. O. S. 40 aufgestellte: -
„Alles, was unter den Begriff der Verjährung fällt und
nichts in sich schliesst, das einer ausnahmslosen Verjährungs-