Metadaten : Zródłowski, Ferdinand: ¬Die Verjährung nach österreichischem Recht

69  die -
  von  unseren  Schriftstellern  mit  Recht  nicht  gebilligt  wird.  Mit
Fug  frägt  Pachmann  in  der  angef.  Abh.  S.  42  Note  14:  „Wozu  wäre
auch  wohl  der  §.  1491  in  das  Hauptstück  der  Verjährung  aufgenommen
worden,  wenn  es  ausserhalb  desselben  keinen  Verjährungstermin  mehr
geben  soll?“  Vgl.  übrigens  Unger  II  S.  276,  277  Note  78.  —  In  das
andere  Extrem  verfällt  Nippel,  zum  Theil  auch  Zeiller  Comm.  IV
S.  252,  der  selbst  die  Frist  des  §.  259  a.  b.  G.  B.,  innerhalb  deren  die
Abtretung  der  Vormundschaft  von  einem  Nichtverwandten  gefordert
werden  kann,  sowie  die  der  §§.  936,  1082  und  1084,  ohne  den  offenbaren -
  Widerspruch,  in  welchen  er  mit  §.  1502  geräth,  bemerkt  und
die  Worte  des  §.  1082  „nicht  bestimmt  worden“  erwogen  zu
haben,  unter  den  Verjährungsfristen  aufführt.  Vgl.  dagegen  Pachmann -
  in  der  angef.  Abh.  S.  42  Note  15.
Naiv  sind  die  Bemerkungen  Nippel's  ad  §.  1491  a.  b.  G.  B.  —  In
harmloser  Harmonie  stehen  nebeneinander  die  Sätze:  „die  an  den
verschiedenen  Orten  des  Gesetzbuches  zerstreuten  Vorschriften  .  .
gehören  ..  allerdings  zu  den  Fällen  der  Verjährung“  und  „gerade
aus  dem  Umstande,  dass  das  Gesetz  diese  einzelnen  Verjährungsfälle
nicht  in  das  Hauptstück  von  der  Verjährung  ..  aufgenommen  hat,
folgt  (?),  dass  die  daselbst  vorkommenden  Bestimmungen
über  die  Verjährung,  namentlich,  was  in  diesem  Hauptstücke
in  Ansehung  der  persönlichen  Eigenschaft  dessen,  gegen  den  verjährt -
  werden  soll,  und  in  Ansehung  der  Hemmung  der  Verjährung
gelehrt  wird,  auf  obige  Verjährungsfälle  keine  Anwendung  finden
können.“  —  So  hätten  wir  sonderbar  genug  Verjährungsfälle,  auf
welche  die  Bestimmungen  über  die  Verjährung  —  in  dem  letzten
Hauptstück  des  Gesetzbuchs  keine  Anwendung  fänden.  Wäre  dies
der  Fall,  so  gehörten  sie  nicht  allerdings  zu  den  Fällen  der  Verjährung. -
  Diese  Principienlosigkeit,  welche  Nippel's  weitschweifiges
Buch  charakterisirt,  führt  ihn  dahin,  die  §§.  1075,  861,  384  (1082.
1084),  201,  1075,  1141  als  Verjährungsfälle  aufzuführen,  obgleich
bereits  Zeiller  von  einem  richtigeren  juristischen  Instinct  (wir  dürfen
noch  nicht  sagen:  Princip)  geleitet,  darauf  hinwies,  dass  alle  diese
Fälle  nicht  Verjährungsfälle  sind.  [Nur  hält  noch  Zeiller  die  in
Klammern  gefassten  §§.  1082  und  1084  für  Verjährungsfälle.]  Diese
auffallenden  Verirrungen  hätte  sich  wohl  Nippel  nicht  zu  Schulden
kommen  lassen,  wenn  er  zum  Mindesten  Pachmann's  Abhandlung
über  die  Verjährung,  insbesondere  S.  40  durchdacht  hätte.  —  Gegen
Nippel  ist  mit  Unger  (II  S.  277  Note  78)  zu  erinnern,  es  handle
„sich  eben  darum  zu  bestimmen,  an  welchen  Orten  im  Gesetzbuch -
  sonst  noch  Verjährungsfälle  vorkommen.“  Unter  dem  „Bestimmen“ -
  ist  aber  nicht  ein  einfaches  Ansetzen  derjenigen  Paragraphe, -
  in  welchen  sich  eine  Zeitbestimmung  vorfindet,  zu  verstehen. ¬
  —  Das  Princip,  von  dem  man  bei  der  Untersuchung,  welche
von  den  im  Gesetzbuch  vorkommenden  Fristen  Verjährungsfristen
sind,  —  auszugehen  hat,  ist  das  von  Pachmann  a.  a.  O.  S.  40  aufgestellte: -
  „Alles,  was  unter  den  Begriff  der  Verjährung  fällt  und
nichts  in  sich  schliesst,  das  einer  ausnahmslosen  Verjährungs-
            
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