Volltext : Instruktion zu Abhaltung der Ruggerichte in den Gemeinden vom 15. November 1844

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Beilagen.  46.
„Bürgers=Sohn"  gesetzt:  „Sohn  von  Nr."  Die  achte  bleibt  so
lange  offen,  als  der  Bürger  im  Besitze  des  Aktiv=Bürgerrechts
bleibt  (Art.  42,  60,  62,  67);  mit  der  Ausfüllung  derselben
wird  der  Name  (in  der  zweiten  Columne)  durchstrichen.
Das  Letztere  hat  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  ein  GemeindeBürger ¬
  unter  Vorbehalt  seines  Bürgerrechts  seinen  Wohnsitz
außerhalb  des  Gemeinde=Bezirks  verlegt  (Art.  60);  nach  erfolgter ¬
  Rückkehr  wird  der  durchstrichene  Name  wieder  hergestellt.
Für  die  letzte  (neunte)  Columne  ist  die  Vormerkung  der
gleichzeitigen  Genossenschaft  mit  andern  in=  oder  ausländischen
Gemeinden  (Art.  8,  9),  der  hiedurch  bedingten  Beschränkung
auf  die  Person  des  Bürgers  (Art.  8),  der  etwaigen  Beschränkung ¬
  durch  den  Genuß  öffentlichen  Allmosens  oder  durch  erstandene ¬
  Criminalstrafen  (Art.  43),  des  Eintritts  in  die  bürgerlichen
Nutzungen  (Art.  45),  der  etwaigen  Real=Gemeinde=Rechte
(Art.  46,  47,  53),  der  Personal=Freiheit  (Art.  55)  und  dergleichen ¬
  geeignet.
In  zusammengesetzten  Gemeinden  wird  es  zunächst  von  der
zahl,  der  Größe  und  dem  gegenseitigen  Verhältniß  der  einzelnen ¬
  Parzellen  abhängen,  ob  die  Bürger  besser  nach  den  einzelnen ¬
  Parzellen  gesondert,  oder  in  gemischt  fortlaufender  Reihe
eingetragen  werden.  In  letzterm  Falle  ist  bei  den  nicht  im
Hauptorte  der  Gemeinde  wohnenden  Bürgern  in  der  dritten
Columne  der  Name  der  Parzelle  beizufügen.
Im  Uebrigen  ist  das  Verzeichniß  mit  einem  alphabetischen
Register  zu  versehen,  in  welchem  statt  der  Seitenzahl  auf  die
betreffende  Nummer  zurückgewiesen  wird.
Auf  dieselbe  Weise  und  mit  denselben  Rubriken  ist  in  jeder
Gemeinde
2)  ein  abgesondertes  Verzeichniß  der  aktiven  (selbstständig  im
Orte  wohnenden)  Beisitzer  anzulegen  und  fortzuführen,  welches ¬
  neben  den  bisher  sogenannten  Beisitzern  auch  die  dem  Gemeinde=Bezirke ¬
  zugetheilten  Heimathlosen  enthält.  Wird  ein
Beisitzer  in  das  Bürgerrecht  seines  bisherigen  Heimathorts  aufgenommen, ¬
  so  wird  derselbe  unter  dem  geeigneten  Eintrag  in
der  Liste  der  Beisitzer  durchstrichen,  und  in  der  Bürgerliste  eingetragen. ¬

Die  weiter  anzulegenden  Verzeichnisse
3)  der  ortsabwesenden  Bürger  und
4)  der  ortsabwesenden  Beisitzer  kommen  in  den  sechs  ersten
            
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