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Beilagen. 46.
„Bürgers=Sohn" gesetzt: „Sohn von Nr." Die achte bleibt so
lange offen, als der Bürger im Besitze des Aktiv=Bürgerrechts
bleibt (Art. 42, 60, 62, 67); mit der Ausfüllung derselben
wird der Name (in der zweiten Columne) durchstrichen.
Das Letztere hat auch dann zu geschehen, wenn ein GemeindeBürger ¬
unter Vorbehalt seines Bürgerrechts seinen Wohnsitz
außerhalb des Gemeinde=Bezirks verlegt (Art. 60); nach erfolgter ¬
Rückkehr wird der durchstrichene Name wieder hergestellt.
Für die letzte (neunte) Columne ist die Vormerkung der
gleichzeitigen Genossenschaft mit andern in= oder ausländischen
Gemeinden (Art. 8, 9), der hiedurch bedingten Beschränkung
auf die Person des Bürgers (Art. 8), der etwaigen Beschränkung ¬
durch den Genuß öffentlichen Allmosens oder durch erstandene ¬
Criminalstrafen (Art. 43), des Eintritts in die bürgerlichen
Nutzungen (Art. 45), der etwaigen Real=Gemeinde=Rechte
(Art. 46, 47, 53), der Personal=Freiheit (Art. 55) und dergleichen ¬
geeignet.
In zusammengesetzten Gemeinden wird es zunächst von der
zahl, der Größe und dem gegenseitigen Verhältniß der einzelnen ¬
Parzellen abhängen, ob die Bürger besser nach den einzelnen ¬
Parzellen gesondert, oder in gemischt fortlaufender Reihe
eingetragen werden. In letzterm Falle ist bei den nicht im
Hauptorte der Gemeinde wohnenden Bürgern in der dritten
Columne der Name der Parzelle beizufügen.
Im Uebrigen ist das Verzeichniß mit einem alphabetischen
Register zu versehen, in welchem statt der Seitenzahl auf die
betreffende Nummer zurückgewiesen wird.
Auf dieselbe Weise und mit denselben Rubriken ist in jeder
Gemeinde
2) ein abgesondertes Verzeichniß der aktiven (selbstständig im
Orte wohnenden) Beisitzer anzulegen und fortzuführen, welches ¬
neben den bisher sogenannten Beisitzern auch die dem Gemeinde=Bezirke ¬
zugetheilten Heimathlosen enthält. Wird ein
Beisitzer in das Bürgerrecht seines bisherigen Heimathorts aufgenommen, ¬
so wird derselbe unter dem geeigneten Eintrag in
der Liste der Beisitzer durchstrichen, und in der Bürgerliste eingetragen. ¬
Die weiter anzulegenden Verzeichnisse
3) der ortsabwesenden Bürger und
4) der ortsabwesenden Beisitzer kommen in den sechs ersten