II. Besonderer Theil.
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2) Dieselben befänden sich auf des Beklagten Grundstück oder Beklagter ¬
habe die Möglichkeit, den Kläger zu befriedigen, doloser Weise
beseitigt.
3) Der Gegenstand der Klage sei die Gestattung der Nachgrabung
Fortschaffung der Sachen, bezw. die Leistung des Interesses.
und
4) Der Grund der Klage sei das rechtliche Interesse des Klägers
an dem Ausgraben und Fortschaffen der auf des Beklagten Grundstück
vergrabenen Sachen", bezw. außerdem der Dolus des Beklagten.
5) Der Antrag gehe auf Verurtheilung des Beklagten dahin, dem
Kläger die Nachgrabung und Fortschaffung der fraglichen Sachen zu gestatten, ¬
bezw. das Interesse zu leisten.
§. 342.
t. Interdictum de migrando.
Es ist zu behaupten:
1) Kläger habe eine Wohnung (habitatio) gemiethet oder auch ohne
gefunden ist. Dem Finder, welcher den gefundenen Schatz noch nicht gehoben hat,
würde aber selbiges nicht zu versagen sein.
Durch das Vergraben und durch die in Folge dessen veranlaßte Unkunde des
Beklagten sammt dem somit vorliegenden Mangel der faoultas exhibendi war
schon die actio ad exhibendum ausgeschlossen. Aber auch abgesehen hiervon hätte
doch diese Klage nur anwendbar sein können, wenn Beklagter etwas positiv zu thun,
nicht blos zu dulden gehabt hätte. Die Kunde allein kann ihn noch nicht zu einem
solchen Thun verpflichten. Sind bewegliche Sachen in Folge Ueberschwemmung,
Einsturzes u. s. w. auf ein fremdes Grundstück gerathen, so kann klagen:
a) der Eigenthümer des Grundstücks mit einem interdictum auf Wegnahme
oder völlige Dereliction, also blos auf Wegnahme, wenn schon etwas fortgenommen
ist (l. 7 §. 2 D. de damno inf. [39; 21);
b) der Eigenthümer der beweglichen Sachen mit einem interdictum auf Gestattung ¬
der Wegnahme gegen cautio damni infecti und praeteriti (l. 9 §. 1—3
D. (39; 21).
Bedarf es dazu einer Thätigkeit des Beklagten, z. B. der Auslieferung eines
Schlüssels oder der Oeffnung eines Thors, oder hat der Grundeigenthümer die
Sachen etwa irgendwo untergebracht, so kann auch die actio ad exhibendum angestellt ¬
werden. Auf Fälle der letzteren Art sind die §. 3—5 der l. 5 und l. 9 g.1
D. ad exh. zu beziehen. Wenn v. Vangerow a. a. O. §. 707, Wächter, Pandekten
§. 319 und Andere die actio ad exhibendum auch dann für anwendbar halten,
wenn Beklagter nicht etwas thun, sondern blos dulden soll, so kann ich diese Ansicht ¬
nicht theilen. Das bloße non prohibere ist kein exhibere. Es könnten
wenn jene Ansicht richtig wäre, die interdicta de glande legenda, de thesauro
u. s. w. auch exhibitorische genannt werden. Sie wären dann sammt dem prohibitorischen ¬
Interdiet der 1. 9 §. 1 D. (39; 2) überhaupt ganz überflüssig.
Weil auch eine extraordinaria cognitio anwendbar war, kam dieses Interdiet ¬
nach Röm. Recht nicht häufig vor. L. 1 §. 2 D. de migrando (43; 32).