Metadaten : ¬Die Begründung der Klagen des Reichsrechts und des gemeinen Rechts nach dem Reichscivilproceß (2)

II.  Besonderer  Theil.
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2)  Dieselben  befänden  sich  auf  des  Beklagten  Grundstück  oder  Beklagter ¬
  habe  die  Möglichkeit,  den  Kläger  zu  befriedigen,  doloser  Weise
beseitigt.
3)  Der  Gegenstand  der  Klage  sei  die  Gestattung  der  Nachgrabung
Fortschaffung  der  Sachen,  bezw.  die  Leistung  des  Interesses.
und
4)  Der  Grund  der  Klage  sei  das  rechtliche  Interesse  des  Klägers
an  dem  Ausgraben  und  Fortschaffen  der  auf  des  Beklagten  Grundstück
vergrabenen  Sachen",  bezw.  außerdem  der  Dolus  des  Beklagten.
5)  Der  Antrag  gehe  auf  Verurtheilung  des  Beklagten  dahin,  dem
Kläger  die  Nachgrabung  und  Fortschaffung  der  fraglichen  Sachen  zu  gestatten, ¬
  bezw.  das  Interesse  zu  leisten.
§.  342.
t.  Interdictum  de  migrando.
Es  ist  zu  behaupten:
1)  Kläger  habe  eine  Wohnung  (habitatio)  gemiethet  oder  auch  ohne
gefunden  ist.  Dem  Finder,  welcher  den  gefundenen  Schatz  noch  nicht  gehoben  hat,
würde  aber  selbiges  nicht  zu  versagen  sein.
Durch  das  Vergraben  und  durch  die  in  Folge  dessen  veranlaßte  Unkunde  des
Beklagten  sammt  dem  somit  vorliegenden  Mangel  der  faoultas  exhibendi  war
schon  die  actio  ad  exhibendum  ausgeschlossen.  Aber  auch  abgesehen  hiervon  hätte
doch  diese  Klage  nur  anwendbar  sein  können,  wenn  Beklagter  etwas  positiv  zu  thun,
nicht  blos  zu  dulden  gehabt  hätte.  Die  Kunde  allein  kann  ihn  noch  nicht  zu  einem
solchen  Thun  verpflichten.  Sind  bewegliche  Sachen  in  Folge  Ueberschwemmung,
Einsturzes  u.  s.  w.  auf  ein  fremdes  Grundstück  gerathen,  so  kann  klagen:
a)  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  mit  einem  interdictum  auf  Wegnahme
oder  völlige  Dereliction,  also  blos  auf  Wegnahme,  wenn  schon  etwas  fortgenommen
ist  (l.  7  §.  2  D.  de  damno  inf.  [39;  21);
b)  der  Eigenthümer  der  beweglichen  Sachen  mit  einem  interdictum  auf  Gestattung ¬
  der  Wegnahme  gegen  cautio  damni  infecti  und  praeteriti  (l.  9  §.  1—3
D.  (39;  21).
Bedarf  es  dazu  einer  Thätigkeit  des  Beklagten,  z.  B.  der  Auslieferung  eines
Schlüssels  oder  der  Oeffnung  eines  Thors,  oder  hat  der  Grundeigenthümer  die
Sachen  etwa  irgendwo  untergebracht,  so  kann  auch  die  actio  ad  exhibendum  angestellt ¬
  werden.  Auf  Fälle  der  letzteren  Art  sind  die  §.  3—5  der  l.  5  und  l.  9  g.1
D.  ad  exh.  zu  beziehen.  Wenn  v.  Vangerow  a.  a.  O.  §.  707,  Wächter,  Pandekten
§.  319  und  Andere  die  actio  ad  exhibendum  auch  dann  für  anwendbar  halten,
wenn  Beklagter  nicht  etwas  thun,  sondern  blos  dulden  soll,  so  kann  ich  diese  Ansicht ¬
  nicht  theilen.  Das  bloße  non  prohibere  ist  kein  exhibere.  Es  könnten
wenn  jene  Ansicht  richtig  wäre,  die  interdicta  de  glande  legenda,  de  thesauro
u.  s.  w.  auch  exhibitorische  genannt  werden.  Sie  wären  dann  sammt  dem  prohibitorischen ¬
  Interdiet  der  1.  9  §.  1  D.  (39;  2)  überhaupt  ganz  überflüssig.
Weil  auch  eine  extraordinaria  cognitio  anwendbar  war,  kam  dieses  Interdiet ¬
  nach  Röm.  Recht  nicht  häufig  vor.  L.  1  §.  2  D.  de  migrando  (43;  32).
            
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