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III. Hauptst. Vom Adel.
übergehen; dieser Uebergang war aber nicht möglich,
wenn der Vater des Adels beraubt war, und also
zum Leiter nicht dienen könnte. Deßwegen pflegt man
in den Urtheilssprüchen, durch welche auf den Verlust ¬
des Abels erkannt wird, so sorgfältig die unschuldigen =
Verwandten, vorzüglich die Ehegattin und Kinder, ¬
auch die Embryonen, vor einem aͤhnlichen Verluste =
zu sichern, und ihnen den Adel vorzubehalten n).
Nur bei Majestätsverbrechen der Väter sollte in Thesi
die Sentenz auch wider die Kinder gerichtet werden
0); aber diesen, und sogar oft den nachher erzeugten,
kommt Heut zu Tage gemeiniglich die kaiserliche, oder
landesherrliche Gnade zu Hülfe. Einen analogischen
Grund hierzu enthält die Konstitution vom Landfrieden =
vom Jahr 1548, die den schuldlosen Kindern
des Geächteten, ohne Unterschied der Geburt, die väterlichen =
Lehen zu restituiren befiehlt. Allein in Thesi
muß man doch hier stets die vor und nach dem Adelsverluste ¬
erzeugten Kinder sorgfältig unterscheiden, und
dabei die Regel, die auch hier gilt, vor Augen behalten: ¬
pro jam natis habentur qui in utero sunt
P) — — Wenn indessen der Vater zugleich mit
seinen bereits am Leben befindlichen Kindern Briefadel =
erlangt hat; so kann sein Adelsverlust diesen auf
keine Weise nachtheilig werden, indem ihr Adel aus
dem Adelsbriefe, nicht aber von ihrem Vater herzuleiten =
ist (§. 366.) — Der hohe Adel gieng, wenigstens =
ehehin, durch die Reichsacht ebenfalls verloren;
Heut zu Tage aber würde man wohl mit Reichsfürsten =
nicht so streng verfahren, sondern sie etwa nur
des
n) Moser Zusäze zum deutschen Staatsrechte. Thl. I.
S. 139. liefert ein merkwürdiges Beispiel|
0) G. B. Art. XXIV. §. 4. folg.
P) Vergl. Riccius Vom landsäßigen Adel. S. 526. §.