Volltext : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (4)

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III.  Hauptst.  Vom  Adel.
übergehen;  dieser  Uebergang  war  aber  nicht  möglich,
wenn  der  Vater  des  Adels  beraubt  war,  und  also
zum  Leiter  nicht  dienen  könnte.  Deßwegen  pflegt  man
in  den  Urtheilssprüchen,  durch  welche  auf  den  Verlust ¬
  des  Abels  erkannt  wird,  so  sorgfältig  die  unschuldigen =
  Verwandten,  vorzüglich  die  Ehegattin  und  Kinder, ¬
  auch  die  Embryonen,  vor  einem  aͤhnlichen  Verluste =
  zu  sichern,  und  ihnen  den  Adel  vorzubehalten  n).
Nur  bei  Majestätsverbrechen  der  Väter  sollte  in  Thesi
die  Sentenz  auch  wider  die  Kinder  gerichtet  werden
0);  aber  diesen,  und  sogar  oft  den  nachher  erzeugten,
kommt  Heut  zu  Tage  gemeiniglich  die  kaiserliche,  oder
landesherrliche  Gnade  zu  Hülfe.  Einen  analogischen
Grund  hierzu  enthält  die  Konstitution  vom  Landfrieden =
  vom  Jahr  1548,  die  den  schuldlosen  Kindern
des  Geächteten,  ohne  Unterschied  der  Geburt,  die  väterlichen =
  Lehen  zu  restituiren  befiehlt.  Allein  in  Thesi
muß  man  doch  hier  stets  die  vor  und  nach  dem  Adelsverluste ¬
  erzeugten  Kinder  sorgfältig  unterscheiden,  und
dabei  die  Regel,  die  auch  hier  gilt,  vor  Augen  behalten: ¬
  pro  jam  natis  habentur  qui  in  utero  sunt
P)  —  —  Wenn  indessen  der  Vater  zugleich  mit
seinen  bereits  am  Leben  befindlichen  Kindern  Briefadel =
  erlangt  hat;  so  kann  sein  Adelsverlust  diesen  auf
keine  Weise  nachtheilig  werden,  indem  ihr  Adel  aus
dem  Adelsbriefe,  nicht  aber  von  ihrem  Vater  herzuleiten =
  ist  (§.  366.)  —  Der  hohe  Adel  gieng,  wenigstens =
  ehehin,  durch  die  Reichsacht  ebenfalls  verloren;
Heut  zu  Tage  aber  würde  man  wohl  mit  Reichsfürsten =
  nicht  so  streng  verfahren,  sondern  sie  etwa  nur
des
n)  Moser  Zusäze  zum  deutschen  Staatsrechte.  Thl.  I.
S.  139.  liefert  ein  merkwürdiges  Beispiel|
0)  G.  B.  Art.  XXIV.  §.  4.  folg.
P)  Vergl.  Riccius  Vom  landsäßigen  Adel.  S.  526.  §.
            
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