Volltext : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (4)

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IV.  Hauptst.  Von  den  Städten.
Schließlich  verdient  kaum  noch  angemerkt  zu  werden, =
  daß  bei  Ausübung  all  jener  bisher  aufgezäͤhlten
Gerechtigkeiten  die  ihnen  zum  Grunde  dienenden  Privilegien, =
  deßgleichen  das  Herkommen  genau  befolgt
werden  muͤssen,  daß  also  dieselben  nicht  uͤber  die  Gebuͤhr ¬
  erstrekt  werden  duͤrfen,  und  mithin  auch  z.  B.
das  Kranengeld  nicht  eigenmächtig  erhöͤht  werden
—
t)
kann
t)  Reuß  Staatskanzlei.  Thl.  VI.  Abschn.  10.  S.  242.
folg.  Privatgedanken  über  die  Erhöhung  der  Kranengebühren ¬
  bei  Gelegenheit  der  Eröffnung  des  reichskammergerichtlichen ¬
  Urthels  vom  23.  Dec.  1789.
die  zu  Mainz  im  Jahr  1767.  und  1768.  vorgenommene =
  Krauengebührerhöhung  betreffend.  Offenbach,
1790.
Ende  des  vierten  Bandes.
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