Volltext : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (4)

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Zweites  Buch.  II.  Abschn.
Krangeld  bezahlt  werden  muß  —  Die  Benennung
kommt  von  der  Maschine  her,  womit  die  Waaren
mit  leichter  Mühe  ab-  und  ausgehoben,  auch  wieder
eingeladen  werden  p)  -
Schon  aus  diesem  Begriffe  ergiebt  sich,  daß  die
Veranlassung  zu  dieser  Anstalt  in  dem  Bestreben  liegt,
Zolldefraudationen  zu  verhüten,  und  daß  mithin  Städte, =
  die  mit  der  Zollgerechtigkeit  nicht  versehen  sind,
auch  das  Kranrecht  nicht  ausüben  können  q)  —
Einige  Aehnlichkeit  mit  den  Kranen  haben  die
Stadtwaagen,  die  in  den  mehresten,  besonders  mit
dem  Marktrechte  versehenen  Staͤdten  vorhanden  sind;
worinn  alle  Waaren,  welche  durch  die  Stadt  kommen, =
  ausgewogen  werden,  und  wofür  der  Stadt  ein
Waagegeld  entrichtet  werden  muß  r)  —  Das  Recht,
diese  leztere  zu  errichten,  gründet  sich  in  der  Marktund
  Stadtpolizei  s)  Schließ= -


p)  Vergl.  die  Note  d.  des  Verfassers.
q)  Ayrer  Princeps  politiam  circa  commercia  et  studia
civium  suorum  rite  adornans.  Sect.  Il.  §.  24.  Pfeffinger ¬
  ad  Vitriarium  Tom.  IIl.  pag.  198.  seq.
Windscheid  l.  c.  §.  30.  seq.
Gruyen  disceptat.  for.  pag.  745.  Richter  Vol,  1.
r)
P.  VI.  conf.  26.  n.  40.  pag.  244.
s)  Fischer  Polizei-  und  Kameralrecht  B.  III.  §.  392.
Vergl.  überhaupt  über  diesen  Paragraphen  noch:
Gerstlacher  Handbuch  der  deutschen  Reichsgeseze.
Band  X.  S.  2290.  folg.  Häberlin  Handbuch  des
deutschen  Staatsrechts.  Band  III.  §.  361.  Eisenhart =
  Anleitung  zum  deutschen  Stadt=  und  Bürgerrechte. =
  §.  206-209.  Musäus  Grundsäze  des  Handlungsrechts. =
  §.  21-  26.
            
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