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Zweites Buch. II. Abschn.
Krangeld bezahlt werden muß — Die Benennung
kommt von der Maschine her, womit die Waaren
mit leichter Mühe ab- und ausgehoben, auch wieder
eingeladen werden p) -
Schon aus diesem Begriffe ergiebt sich, daß die
Veranlassung zu dieser Anstalt in dem Bestreben liegt,
Zolldefraudationen zu verhüten, und daß mithin Städte, =
die mit der Zollgerechtigkeit nicht versehen sind,
auch das Kranrecht nicht ausüben können q) —
Einige Aehnlichkeit mit den Kranen haben die
Stadtwaagen, die in den mehresten, besonders mit
dem Marktrechte versehenen Staͤdten vorhanden sind;
worinn alle Waaren, welche durch die Stadt kommen, =
ausgewogen werden, und wofür der Stadt ein
Waagegeld entrichtet werden muß r) — Das Recht,
diese leztere zu errichten, gründet sich in der Marktund
Stadtpolizei s) Schließ= -
p) Vergl. die Note d. des Verfassers.
q) Ayrer Princeps politiam circa commercia et studia
civium suorum rite adornans. Sect. Il. §. 24. Pfeffinger ¬
ad Vitriarium Tom. IIl. pag. 198. seq.
Windscheid l. c. §. 30. seq.
Gruyen disceptat. for. pag. 745. Richter Vol, 1.
r)
P. VI. conf. 26. n. 40. pag. 244.
s) Fischer Polizei- und Kameralrecht B. III. §. 392.
Vergl. überhaupt über diesen Paragraphen noch:
Gerstlacher Handbuch der deutschen Reichsgeseze.
Band X. S. 2290. folg. Häberlin Handbuch des
deutschen Staatsrechts. Band III. §. 361. Eisenhart =
Anleitung zum deutschen Stadt= und Bürgerrechte. =
§. 206-209. Musäus Grundsäze des Handlungsrechts. =
§. 21- 26.