Volltext : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (4)

Zweites  Buch.  II.  Abschn.
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ge,  Edle  und  Veste,  Edle  und  Ehrenveste;  im  siebenzehenten, =
  Hoch=  und  Wohl=Edle,  Wohlgeborne;
im  achtzehenten,  Hochwohlgeborne  C).
2.)  Jn  Ansehung  der  Tracht  und  Kleidung  zeichnen =
  sich  die  Adlichen  nicht  selten  vor  andern  aus;
wohin  z.  B.  das  Tragen  der  weisen  Federhüte  gehört. =

3.)  Die  Zoll=Geleits=  und  Abzugsfreiheit  de|  |
Adels  beruht  lediglich  auf  der  besonderen  Gesezgebung
und  dem  individuellen  Herkommen  der  einzeltien  Territorien =
  (§.  322.  folg.).
4.)  Eben  so  verhält  es  sich  mit  der  Rechtswohlthat
der  Kompetenz  bei  verschuldeten  Vermögensumstanden. =
  Nach  gemeinen  Rechten  koͤnnen  die  Adeliche,
als  solche,  keine  Ansprache  darauf  machen  d).
5.)  Die  größere  Glaubwürdigkeit  des  Zeugnisses
eines  Edelmannes,  oder  die  Glaubwürdigkeit  der  unbeschwornen =
  Aussage  bei  adelichem  Wort  und  Ehre, ¬
  ist  nun  eben  so,  wie  die  Zusage  bei  jungfraulichen ¬
  Worten  und  Ehren,  eine  juristische  Antiquität ¬
  (§.  223.)  e).
6.)  Meistens  gestattet  man  den  Adelichen,  daß
sie  ihr  Zeugniß  nicht  an  der  gewöhnlichen  Gerichtsstelle, =
  sondern  in  ihren  Wohnungen  vor  einer  Deputation ¬
  ablegen  dürfen  f);  wenigstens  sind  sie  nicht
schuldig,  sich  zu  Fuß  zur  Gerichtsstätte  zu  begeben,
sonc) =
  Riccius  Vom  landsäßigen  Adel.  S.  261.  folg.  Pütter
Anleitung  zur  juristischen  Praxi.  Thl.  II.  S.  178.  folg.
d)  L.  15.  D.  de  re  judicata.  Leyser  Spec.  664.  M.  34.
Struben  R.  B.  Thl.  I.  B.  5.
e)  Sieh.  die  Note  c.  und  d.  des  Verfassers,  und  vergl.
Meine  Grundsäze  des  gemeinen  ordentlichen  bürgerlichen ¬
  Prozesses.  §.  310.
f)  L.  15.  D.  de  jurejur.
            
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