Zweites Buch. II. Abschn.
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ge, Edle und Veste, Edle und Ehrenveste; im siebenzehenten, =
Hoch= und Wohl=Edle, Wohlgeborne;
im achtzehenten, Hochwohlgeborne C).
2.) Jn Ansehung der Tracht und Kleidung zeichnen =
sich die Adlichen nicht selten vor andern aus;
wohin z. B. das Tragen der weisen Federhüte gehört. =
3.) Die Zoll=Geleits= und Abzugsfreiheit de| |
Adels beruht lediglich auf der besonderen Gesezgebung
und dem individuellen Herkommen der einzeltien Territorien =
(§. 322. folg.).
4.) Eben so verhält es sich mit der Rechtswohlthat
der Kompetenz bei verschuldeten Vermögensumstanden. =
Nach gemeinen Rechten koͤnnen die Adeliche,
als solche, keine Ansprache darauf machen d).
5.) Die größere Glaubwürdigkeit des Zeugnisses
eines Edelmannes, oder die Glaubwürdigkeit der unbeschwornen =
Aussage bei adelichem Wort und Ehre, ¬
ist nun eben so, wie die Zusage bei jungfraulichen ¬
Worten und Ehren, eine juristische Antiquität ¬
(§. 223.) e).
6.) Meistens gestattet man den Adelichen, daß
sie ihr Zeugniß nicht an der gewöhnlichen Gerichtsstelle, =
sondern in ihren Wohnungen vor einer Deputation ¬
ablegen dürfen f); wenigstens sind sie nicht
schuldig, sich zu Fuß zur Gerichtsstätte zu begeben,
sonc) =
Riccius Vom landsäßigen Adel. S. 261. folg. Pütter
Anleitung zur juristischen Praxi. Thl. II. S. 178. folg.
d) L. 15. D. de re judicata. Leyser Spec. 664. M. 34.
Struben R. B. Thl. I. B. 5.
e) Sieh. die Note c. und d. des Verfassers, und vergl.
Meine Grundsäze des gemeinen ordentlichen bürgerlichen ¬
Prozesses. §. 310.
f) L. 15. D. de jurejur.