Erster Abschnitt. Das Schiff.
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schlägigen Bestimmungen anderer Gesetze, zumal des B.G.B.,
wäre jene Vorschrift nicht oder mindestens nicht direkt anwendbar.
Das Zubehörverhältnis besteht immer nur zwischen zwei
Sachen. Unter den mehreren Zubehörstücken einer Hauptsache als
solcher ist eine unmittelbare, rechtliche Beziehung nicht gegeben.
Eine und dieselbe Sache kann gleichzeitig Zubehör einer anderen
und Hauptsache für eine ihr Zubehör bildende, dritte Sache sein.
Dagegen kann eine Sache nicht gleichzeitig Zubehör mehrerer
anderer sein, weil sie bei einem Auseinandergehen der rechtlichen
Schicksale dieser mehreren Sachen nur einer von ihnen folgen
kann. Daher ist das Zubehör des Zubehörs nicht als solches auch
Zubehör der Hauptsache seiner Hauptsache*. Wird das Schiff verkauft -
oder verpfändet, so folgen ihm zwar mit dem Boote auch
dessen Ruder, aber nur weil sie als Zubehör des Bootes dessen
rechtliches Schicksal teilen?. Wird das Schiff mit Ausschlufs des
Bootes verkauft oder verpfändet, so werden dessen Ruder von
Verkauf und Verpfändung nicht mitbetroffen.
Die Behauptung, dafs eine Sache Zubehör des Schiffes sei oder
nicht sei, ist im Streitfalle nach allgemeinen Regeln zu beweisen.
Der Umstand aber, dafs die Voraussetzungen für die Zubehöreigenschaft -
zum Teil nur durch bestimmte Willensrichtung der Beteiligten
gegeben werden, ist geeignet, ungewöhnliche Schwierigkeiten für
die Beweisführung im einzelnen Falle entstehen zu lassen. Dem
wird nach deutschem Rechte für den regelmässigen Fall, dass an
Bord des Schiffes ein Verzeichnis über die zu ihm gehörigen
Sachen (Schiffsinventar) geführt wird, durch eine gesetzliche Vermutung -
abgeholfen. Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen -
sind, werden im Zweifel als Zubehör des Schiffes angesehen3. ¬
Die Vorschrift gilt selbstverständlich für alle Fälle, in
denen überhaupt die Zubehöreigenschaft rechtlich von Bedeutung
ist. Sie knüpft an die Eintragung oder Nichteintragung in das
Inventar keine materielle Rechtswirkung: Was Zubehör ist, ist
dies auch ohne Eintragung; was Zubehör nicht ist, wird dazu nicht
A. M. Cosack, Lehrb. d. dtsch. bürgerl. Rechts3 I § 41 unter II 1:
„Die Vorfenster sind Zubehör der Hauptfenster und damit des ganzen
Hauses
2 Für Zubehör des Schiffes (und zugleich des Bootes?) werden die Bootsruder -
von Gareis und Fuchsberger Anm. 27 zu Art. 443 gehalten.
§ § 478 Abs. 2 (Art. 443 Abs. 3; dazu Berl. Prot. S. 116, preuss. Entw.
II 391, Mot. S. 217, Prot. IV 1485 ff., Entw. I. Lsg. 404 Abs. 2, Prot. VIII
3704 f.).