Objekt : Handbuch des Seerechts (2)

Erster  Abschnitt.  Das  Schiff.
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schlägigen  Bestimmungen  anderer  Gesetze,  zumal  des  B.G.B.,
wäre  jene  Vorschrift  nicht  oder  mindestens  nicht  direkt  anwendbar.
Das  Zubehörverhältnis  besteht  immer  nur  zwischen  zwei
Sachen.  Unter  den  mehreren  Zubehörstücken  einer  Hauptsache  als
solcher  ist  eine  unmittelbare,  rechtliche  Beziehung  nicht  gegeben.
Eine  und  dieselbe  Sache  kann  gleichzeitig  Zubehör  einer  anderen
und  Hauptsache  für  eine  ihr  Zubehör  bildende,  dritte  Sache  sein.
Dagegen  kann  eine  Sache  nicht  gleichzeitig  Zubehör  mehrerer
anderer  sein,  weil  sie  bei  einem  Auseinandergehen  der  rechtlichen
Schicksale  dieser  mehreren  Sachen  nur  einer  von  ihnen  folgen
kann.  Daher  ist  das  Zubehör  des  Zubehörs  nicht  als  solches  auch
Zubehör  der  Hauptsache  seiner  Hauptsache*.  Wird  das  Schiff  verkauft -
  oder  verpfändet,  so  folgen  ihm  zwar  mit  dem  Boote  auch
dessen  Ruder,  aber  nur  weil  sie  als  Zubehör  des  Bootes  dessen
rechtliches  Schicksal  teilen?.  Wird  das  Schiff  mit  Ausschlufs  des
Bootes  verkauft  oder  verpfändet,  so  werden  dessen  Ruder  von
Verkauf  und  Verpfändung  nicht  mitbetroffen.
Die  Behauptung,  dafs  eine  Sache  Zubehör  des  Schiffes  sei  oder
nicht  sei,  ist  im  Streitfalle  nach  allgemeinen  Regeln  zu  beweisen.
Der  Umstand  aber,  dafs  die  Voraussetzungen  für  die  Zubehöreigenschaft -
  zum  Teil  nur  durch  bestimmte  Willensrichtung  der  Beteiligten
gegeben  werden,  ist  geeignet,  ungewöhnliche  Schwierigkeiten  für
die  Beweisführung  im  einzelnen  Falle  entstehen  zu  lassen.  Dem
wird  nach  deutschem  Rechte  für  den  regelmässigen  Fall,  dass  an
Bord  des  Schiffes  ein  Verzeichnis  über  die  zu  ihm  gehörigen
Sachen  (Schiffsinventar)  geführt  wird,  durch  eine  gesetzliche  Vermutung -
  abgeholfen.  Gegenstände,  die  in  das  Schiffsinventar  eingetragen -
  sind,  werden  im  Zweifel  als  Zubehör  des  Schiffes  angesehen3. ¬
  Die  Vorschrift  gilt  selbstverständlich  für  alle  Fälle,  in
denen  überhaupt  die  Zubehöreigenschaft  rechtlich  von  Bedeutung
ist.  Sie  knüpft  an  die  Eintragung  oder  Nichteintragung  in  das
Inventar  keine  materielle  Rechtswirkung:  Was  Zubehör  ist,  ist
dies  auch  ohne  Eintragung;  was  Zubehör  nicht  ist,  wird  dazu  nicht
A.  M.  Cosack,  Lehrb.  d.  dtsch.  bürgerl.  Rechts3  I  §  41  unter  II  1:
„Die  Vorfenster  sind  Zubehör  der  Hauptfenster  und  damit  des  ganzen
Hauses
2  Für  Zubehör  des  Schiffes  (und  zugleich  des  Bootes?)  werden  die  Bootsruder -
  von  Gareis  und  Fuchsberger  Anm.  27  zu  Art.  443  gehalten.
§  §  478  Abs.  2  (Art.  443  Abs.  3;  dazu  Berl.  Prot.  S.  116,  preuss.  Entw.
II  391,  Mot.  S.  217,  Prot.  IV  1485  ff.,  Entw.  I.  Lsg.  404  Abs.  2,  Prot.  VIII
3704  f.).
            
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