Volltext : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (4)

Zweites  Buch.  II.  Abschn.
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und  andere  Kinder  der  Art  ein  eigenes  Wappen  führen, =
  so  muͤssen  sie  sich  dasselbe  besonders  ertheilen  lassen ¬
  cc)  Eben -
  so  können,  nach  der  vom  Adel  hergenommenen =
  Analogie  (§.  370.),  Wappen  ohne  kaiserliche
Bewilligung  auch  durch  Adoption,  Cession  und  Erbeinsezung =
  nicht  rechtsbestaͤndig  uͤbertragen  werden.
cc)  Hagemann  a.  a.  O.  S.  46.  folg.
§.  393.
g.)  Verlust  der  Geschlechtswappen.
Wappen  gehören  zu  den  Ehrenvorrechten  einer
Familie  (§.  392.);  und  gehen  folglich  mit  der  Ehre
Ausund =
  dem  Adel  verlohren  (§.  371.  372.)  a).
serdem  aber  hören  solche  auch  mit  dem  Ableben  aller
derer  auf,  denen  dieselben  verliehen  waren.  Man
pflegt  alsdann  das  Geschlechtswappen  zu  zerbrechen,
und  dem  leztverstorbenen  der  Familie  mit  in  den  Sarg
zu  geben.  Es  muͤßte  dann  seyn,  daß  dieser  von  dem
Oberen  die  Erlaubniß  erhalten  hätte,  über  sein  Wappen =
  zu  disponiren,  oder  daß  ein  zur  Wappenverleihung =
  Berechtigter  solches  einem  Andern  bereits  zugesagt, =
  oder  ertheilt  hätte  —  Dieses  Zerbrechen  und
Begraben  der  Wappen  ist  eine  symbolische  Vorstellung, =
  daß  nun  Niemand  mehr,  aus  dem  Grunde  des
Geburtsrechts,  Ansprüche  auf  die  Verlassenschaft
des  Verstorbenen  zu  machen  berechtigt  sey  b)  -
a)  Seger  Diss.  quibus  modis  nobilitas  amittatur.  Lips.
1716.
b)  Vergl.  die  Note  a.  des  Verfassers,  und  sieh.  noch:
Zagemann  Kleine  juristische  Aufsäze.  Thl.  1.  No.  1.
S.  49.
§.  394.
            
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