Zweites Buch. II. Abschn.
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und andere Kinder der Art ein eigenes Wappen führen, =
so muͤssen sie sich dasselbe besonders ertheilen lassen ¬
cc) Eben -
so können, nach der vom Adel hergenommenen =
Analogie (§. 370.), Wappen ohne kaiserliche
Bewilligung auch durch Adoption, Cession und Erbeinsezung =
nicht rechtsbestaͤndig uͤbertragen werden.
cc) Hagemann a. a. O. S. 46. folg.
§. 393.
g.) Verlust der Geschlechtswappen.
Wappen gehören zu den Ehrenvorrechten einer
Familie (§. 392.); und gehen folglich mit der Ehre
Ausund =
dem Adel verlohren (§. 371. 372.) a).
serdem aber hören solche auch mit dem Ableben aller
derer auf, denen dieselben verliehen waren. Man
pflegt alsdann das Geschlechtswappen zu zerbrechen,
und dem leztverstorbenen der Familie mit in den Sarg
zu geben. Es muͤßte dann seyn, daß dieser von dem
Oberen die Erlaubniß erhalten hätte, über sein Wappen =
zu disponiren, oder daß ein zur Wappenverleihung =
Berechtigter solches einem Andern bereits zugesagt, =
oder ertheilt hätte — Dieses Zerbrechen und
Begraben der Wappen ist eine symbolische Vorstellung, =
daß nun Niemand mehr, aus dem Grunde des
Geburtsrechts, Ansprüche auf die Verlassenschaft
des Verstorbenen zu machen berechtigt sey b) -
a) Seger Diss. quibus modis nobilitas amittatur. Lips.
1716.
b) Vergl. die Note a. des Verfassers, und sieh. noch:
Zagemann Kleine juristische Aufsäze. Thl. 1. No. 1.
S. 49.
§. 394.