Erstes Buch. I. Abschn.
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§. 143.
Holzgerichte.
So wie überhaupt einzelne Zweige der Landeshoheit, ¬
die nicht wesentliche Bestandtheile derselben sind,
gar wohl, unbeschadet ihrer, Andern, ja sogar den
Unterthanen selbst, es mögen diese nun physische, oder
moralische Personen seyn, zustehen können: so ist dieß
auch mit der forstlichen Obrigkeit (§. 140.) der Fall.
Es sind daher die Beispiele gar nicht selten, daß Privaten =
wirkliche Forststrafen beziehen a); das Anweisen =
des Holzes mittelst einer eigenen Waldaxt besor
gen b); Forstbeamten bestellen c) (§. 141. 142.)
und dergleichen. Vorzüglich aber ist die Forstgerichtsbarkeit =
den Eigenthümern der Waldungen sowohl, als
auch andern Privaten, durch besondere Verleihungen
und andere gültige Rechtstitel, gar häufig zu Thei
geworden. In denjenigen Ländern besonders, wo kei
ne eigene Gerichtsstellen zu Besorgung der Forstsachen
aufgerichtet sind, wo daher auch dieser Geschäftskreis
in den Händen der gewöhnlichen Unterobrigkeiten sich
befindet (. 142.), ist diese Erscheinung gar nicht selten =
d) — Das jedoch versteht sich immer von selbst,
daß dergleichen Gerechtsamen stets der oberaufsehenden
und gesetgebenden Gewalt des Regenten untergeordnet =
bleiben, und daher niemals unabhängig ausgeübt =
werden können. Der Oberherr läßt mithin, nach
wie vor, die nöthigen Forst= und Jagoverordnungen
era) =
von Moser Forstarchiv. Band IX. S. 135.
b) Derselbe a. a. O. S. 101. Auch von Cramer in
den wezlarischen Nebenstunden. Thl. XCVIII. S. 125.
e) von Moser a. a. O. S. 9b. 142. und Band X1V.
S. 296.
4) Struben Rechtliche Bedenken, Thl. II. No. 102. J.3.
S. 384.