Volltext : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (2)

Erstes  Buch.  I.  Abschn.
18
§.  143.
Holzgerichte.
So  wie  überhaupt  einzelne  Zweige  der  Landeshoheit, ¬
  die  nicht  wesentliche  Bestandtheile  derselben  sind,
gar  wohl,  unbeschadet  ihrer,  Andern,  ja  sogar  den
Unterthanen  selbst,  es  mögen  diese  nun  physische,  oder
moralische  Personen  seyn,  zustehen  können:  so  ist  dieß
auch  mit  der  forstlichen  Obrigkeit  (§.  140.)  der  Fall.
Es  sind  daher  die  Beispiele  gar  nicht  selten,  daß  Privaten =
  wirkliche  Forststrafen  beziehen  a);  das  Anweisen =
  des  Holzes  mittelst  einer  eigenen  Waldaxt  besor
gen  b);  Forstbeamten  bestellen  c)  (§.  141.  142.)
und  dergleichen.  Vorzüglich  aber  ist  die  Forstgerichtsbarkeit =
  den  Eigenthümern  der  Waldungen  sowohl,  als
auch  andern  Privaten,  durch  besondere  Verleihungen
und  andere  gültige  Rechtstitel,  gar  häufig  zu  Thei
geworden.  In  denjenigen  Ländern  besonders,  wo  kei
ne  eigene  Gerichtsstellen  zu  Besorgung  der  Forstsachen
aufgerichtet  sind,  wo  daher  auch  dieser  Geschäftskreis
in  den  Händen  der  gewöhnlichen  Unterobrigkeiten  sich
befindet  (.  142.),  ist  diese  Erscheinung  gar  nicht  selten =
  d)  —  Das  jedoch  versteht  sich  immer  von  selbst,
daß  dergleichen  Gerechtsamen  stets  der  oberaufsehenden
und  gesetgebenden  Gewalt  des  Regenten  untergeordnet =
  bleiben,  und  daher  niemals  unabhängig  ausgeübt =
  werden  können.  Der  Oberherr  läßt  mithin,  nach
wie  vor,  die  nöthigen  Forst=  und  Jagoverordnungen
era) =
  von  Moser  Forstarchiv.  Band  IX.  S.  135.
b)  Derselbe  a.  a.  O.  S.  101.  Auch  von  Cramer  in
den  wezlarischen  Nebenstunden.  Thl.  XCVIII.  S.  125.
e)  von  Moser  a.  a.  O.  S.  9b.  142.  und  Band  X1V.
S.  296.
4)  Struben  Rechtliche  Bedenken,  Thl.  II.  No.  102.  J.3.
S.  384.
            
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