Volltext : ¬Das jetzt bestehende Provinzialrecht der Kurmark Brandenburg (Abt. 2, Theil 1)

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sämmtlich  an  dem  Gute  des  andern  die  gesammte  Hand
sich  reservirten,  so  würde,  wenn  demnächst  die  Linie  des
einen  Bruders  erlösche,  der  nächste  dann  zur  Succession
gelangende  Descendent  eines  der  beiden  andern  Brüder,
das  Lehn  in  dem  Zustande  überliefert  verlangen  können,
in  welchem  es  sich  zur  Zeit  jener  Theilung  befunden
hatte,  und  ohne  hinzugetretene  Nachlässigkeit  der  Lehnsbesitzer =
  noch  befinden  konnte.  Descendenten  müssen  dabei =
  allerdings,  als  jedesmalige  Erben  der  Ascendenten,
auch  die,  von  diesen  vorgenommenen  Deteriorationen,
vertreten,  indessen  kann  diese  Verpflichtung,  falls  sie
nicht  etwa  pure  Erben  geworden  sind,  sich  immer  nicht
weiter  erstrecken,  als  der  Allodialnachlaß  des  Beschädigers ¬
  zureicht.  Hat  die  Deterioration  aus  solchem,  ohne
Schuld  seines  Descendenten  und  Lehnsfolgers,  nicht
wieder  hergestellt  werden  köͤnnen,  so  kann  letzterer,  oder
dessen  Allodialerben,  auch  nicht  zur  Erstattung  der,  von
ihnen  nicht  verschuldeten  Verringerung,  angehalten  werden.
Daraus  aber,  daß  dem  Lehnsbesitzer  die  Pflicht  obliegt, ¬
  das  Gut  und  die  Gebäude  in  wirthschaftlichem
Stande  zu  erhalten,  folgt  noch  nicht,  daß,  wenn  bei
einer  Auseinandersetzung  der  Zustand  mangelhaft  befunden =
  wird,  die  Allodialerben  solches  als  eine  Deterioration ¬
  zu  vertreten  hätten,  vielmehr  ergiebt  sich  aus  dem
Obigem,  daß,  wenn  der  mangelhafte  Zustand  schon  vorhanden =
  war,  als  das  Recht  der  succedirenden  Linie  entstand, =
  oder  durch  Zufall,  ohne  Schuld  des  Lehnsbesizzers, =
  herbeigeführt  ist,  der  Lehnsfolger  keine  Ansprüche
auf  Entschädigung  machen  kann.
Es  stellen  aber  auch  weder  die  Gesetze,  noch  das
Herkommen,  eine  rechtliche  Präsumtion  dafür  auf,  daß
einem  Lehnsbesitzer  das  Lehn  in  wirthschaftlichem  Stande
            
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