Inhalts=Verzeichniß des zweiten Theiles.
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gelten dieselben Grundsätze. Ansprüche aus der
Zahlung eines zu hohen oder zu niedrigen Fahrgeldes.
§. 21. II. Form des Eisenbahn=Transportvertrages,
. 119
Die Personenbillets, Gepäck= und Transportscheine,
sowie die Frachtbriefe erscheinen als schriftliche Urkunde
über den Vertrags=Abschluß.
§. 21. III.
Act der Vertrags=Eingehung, Perfection
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Der Transportvertrag wird durch einfache Willenseinigung
über Preis und Transport=Object perfect abgeschlossen
und zwar reglementsmäßig mit der Ausgabe
der Personenbillets beim Personen= und der Annahme
des Gutes mit Frachtbrief beim Güter=Transport.
JunKann =
von einem wesentlichen Kt.
thum beim Eisenbahn=Transportvertrage
die Rede sein? Stillschweider ¬
Vertrags=Abschluß, wenn eine Person ohne Lösung
eines Fahrbillets mitfährt, oder ein Gut ohne Wissen
der expedirenden Beamten auf der Bahn befördert
wird.
IV.
Rechte und Verbindlichkeiten der Contrahenten
im Allgemeinen.
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§. 23.
Vorbemerkung. Diese Rechte und Pflichten ergeben ¬
sich aus der Natur des Transportvertrags
als locatio conductio operis. — Nachträgliche
Besprechung der von einer andern Auffassung des
Rechtsverhältnisses ausgehenden Ansichten von Sintenis
(Conglomerat von Rechtsverhältnissen
Reyscher (receptum), Karstens (Mandat),
Unger (abstraktes Versprechen), Beschorner's
Frachtvertrag (receptum?).
§. 23a.
Verpflichtungen der Eisenbahn=Verwaltung
als Transportant:
1
zur richtigen Lieferung des Transport=Objects
an den stipulirten Ort, innerhalb der stipulirten Zeit,
zur unversehrten Lieferung,
3] eventuell zum Schadensersatze, sofern nicht
der Verlust, die Beschädigung oder Versäumniß durch
Zufall, höhere Gewalt oder eignes Verschulden des
Absenders (oder inneren Verderb des Gutes) herbeigeführt ¬
wurde. Das volle Interesse ist dem Absender
sofern nicht unter den Contrahenten etwas
anderes als verabredet gilt, zu ersetzen. — Befreiung
der Bahnverwaltug von ihrer Haftung durch unbeanstandete ¬
Annahme des Gutes bei äußerlich erkennbarem ¬
Schaden. Actio locati.
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