Volltext : Deutschlands Eisenbahnen (2,[1])

Inhalts=Verzeichniß  des  zweiten  Theiles.
XIX
Seite
gelten  dieselben  Grundsätze.  Ansprüche  aus  der
Zahlung  eines  zu  hohen  oder  zu  niedrigen  Fahrgeldes.
§.  21.  II.  Form  des  Eisenbahn=Transportvertrages,
.  119
Die  Personenbillets,  Gepäck=  und  Transportscheine,
sowie  die  Frachtbriefe  erscheinen  als  schriftliche  Urkunde
über  den  Vertrags=Abschluß.
§.  21.  III.
Act  der  Vertrags=Eingehung,  Perfection
121
Der  Transportvertrag  wird  durch  einfache  Willenseinigung
  über  Preis  und  Transport=Object  perfect  abgeschlossen
  und  zwar  reglementsmäßig  mit  der  Ausgabe
der  Personenbillets  beim  Personen=  und  der  Annahme
des  Gutes  mit  Frachtbrief  beim  Güter=Transport.
JunKann =
  von  einem  wesentlichen  Kt.
thum  beim  Eisenbahn=Transportvertrage
  die  Rede  sein?  Stillschweider ¬
  Vertrags=Abschluß,  wenn  eine  Person  ohne  Lösung
eines  Fahrbillets  mitfährt,  oder  ein  Gut  ohne  Wissen
der  expedirenden  Beamten  auf  der  Bahn  befördert
wird.
IV.
Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Contrahenten
im  Allgemeinen.
124
§.  23.
Vorbemerkung.  Diese  Rechte  und  Pflichten  ergeben ¬
  sich  aus  der  Natur  des  Transportvertrags
als  locatio  conductio  operis.  —  Nachträgliche
Besprechung  der  von  einer  andern  Auffassung  des
Rechtsverhältnisses  ausgehenden  Ansichten  von  Sintenis
  (Conglomerat  von  Rechtsverhältnissen
Reyscher  (receptum),  Karstens  (Mandat),
Unger  (abstraktes  Versprechen),  Beschorner's
Frachtvertrag  (receptum?).
§.  23a.
Verpflichtungen  der  Eisenbahn=Verwaltung
als  Transportant:
1
zur  richtigen  Lieferung  des  Transport=Objects
an  den  stipulirten  Ort,  innerhalb  der  stipulirten  Zeit,
zur  unversehrten  Lieferung,
3]  eventuell  zum  Schadensersatze,  sofern  nicht
der  Verlust,  die  Beschädigung  oder  Versäumniß  durch
Zufall,  höhere  Gewalt  oder  eignes  Verschulden  des
Absenders  (oder  inneren  Verderb  des  Gutes)  herbeigeführt ¬
  wurde.  Das  volle  Interesse  ist  dem  Absender

sofern  nicht  unter  den  Contrahenten  etwas
anderes  als  verabredet  gilt,  zu  ersetzen.  —  Befreiung
der  Bahnverwaltug  von  ihrer  Haftung  durch  unbeanstandete ¬
  Annahme  des  Gutes  bei  äußerlich  erkennbarem ¬
  Schaden.  Actio  locati.

131
            
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