Inhaltsverzeichnis : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 55 (1898))

Von Kitzinger.

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und Strafgesetz entschlossen hat, wird uns sofort klar, wenn wir
den Bau dieses Gesetzes betrachten. In seinem 1., 2., 3. und
5. Paragraphen enthält es eine Reihe von Verboten zugleich mit
zahlreichen Ausnahmen diesen gegenüber, 8. 6 enthält sodann die
gemeinsame Strafbestimmung für alle diese Verbote. Nun wäre
der Sinn jenes Gesetzes sicher kein anderer, wenn in einem ein-
zigen Paragraphen die Verbote mit ihren Ausnahmen als That-
bestand, Z. 6 als Strafsatzung zusammengefaßt würde. Allein
es käme hier ein sprachliches Labyrinth zu Stande, in dessen
Schachtel- und Nebensätzen Richter und Laien den Faden ver-
lieren würden. Hier muß der technische Gesichtspunct der Spar-
samkeit in den Mitteln zurücktreten hinter dem practischen Be-
dürfnisse nach Klarheit, dem ästhetischen nach Schönheit der
Sprache. Das gleiche Bedürfniß drängt überall da zur besonderen
Verkündung von Norm und Strafgesetz, wo sich an einen einzigen
complicirten Thatbestand oder an eine größere Reihe einfacher
innerlich verwandter Thatbestände eine einzige Straffolge knüpft,
und in einer Reihe von Nebengesetzen hat der Gesetzgeber dieß
Bedürfniß anerkannt. Da aber, wo jene Voraussetzungen nicht
gegeben sind, fehlt auch dieses Bedürfniß. 8. 223 R.St.G.B.
wäre nicht klarer und nicht schöner, wenn er lauten würde: „Es
ist verboten, einen Anderen körperlich zu mißhandeln rc. re. Wer
diesem Gebote zuwiderhandelt, wird mit Gefängniß bestraft."
Damit haben auch jene Ausnahmsfälle, die Normen des ge-
schriebenen Rechtes, ihre Erklärung gefunden, überall besondere
practische oder technische Gründe, nirgends ein Anhaltspunct dafür,
daß auch die ungesetzte, nur aus dem ersten Theil des Straf-
gesetzes zu entnehmende Norm Rechtssatz sein soll. Dieser erste
Theil bleibt sohin das, was er auch in der Praxis kaum auf-
gehört hat zu sein, der Thatbestand, der verwirklicht sein muß,
damit die Rechtsfolge der Strafe eintreten könne. Diesen That-
bestand bestimmt der Gesetzgeber gewöhnlich durch Schilderung
der concreten Handlung, in Ausnahmsfällen aber bezeichnet er
ihn als Uebertretung eines besonderen Gebotes oder Verbotes. In
den letzteren Fällen ist die Norm Rechtssah, in den übrigen, den
Regelfällen, ein Rechtsgedanke, ein Rechtsprincip, genauer Ge-

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