Volltext : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (1)

Quellen  des  alten  deutschen  Privatrechts.  51
chen  (Heeresflucht  und  Hochverrath)  ausgenommen
konnte  dadurch,  ohne  Zuthun  der  Obrigkeit  abgebuͤßt
werden,  zog  aber  auch,  wenn  die  Obrigkeit  zu  Huͤlfe
genommen  wurde,  eine  Vergroͤsserung  der  Busse  nach
sich,  denn  diese  mußte  fuͤr  ihre  Huͤlse  bezahlt  werden.
Die  naͤchsten  Verwandten  bekamen  die  Komposition
nach  bestimmten  Antheilen.  Es  hatten  die  alten  Deutschen ¬
  schon  diese  Einrichtung,  gleich  andern  Voͤlkern
auf  gleicher  Stufe  der  Kultur;  jezt  war  nur  die  Form
und  die  Summe  selbst  bestimmter,  und,  dem  Anscheine ¬
  nach,  die  ganze  Sache  so  eingerichtet,  daß  das
Befehdungsrecht,  oder  das  Recht  der  Selbstrache
durch  Privatkriege,  dadurch  beschraͤnkt  und  endlich  abgethan ¬
  werden  sollte.  Es  war  ein  groser  Schritt,  die
ungebundenen  Leute  an  Gesezmaͤßigkeit  zu  gewoͤhnen.
Die  in  den  Gesezen  bestimmten  Summen  der  Wehrung ¬
  (das  Wehrgeld,  Werigildum)  richtete  sich
Theils  nach  dem  angebohrnen  Verhältniß  des  Beleidigten, ¬
  auch  wohl  des  Beleidigers,  Theils  nach  dem
Vermoͤgenszustand  der  Nation.  Bei  dem  Geldmangel ¬
  aller  dieser  Voͤlker  wurden  Surrogate  desselben  an
Vieh,  Gerathschaften,  auch  wohl  Grundstuͤken,  und
zulezt  die  Freiheit  des  Beleidigers  in  Anschlag  gebracht.
B.)  Eine  zweite  Eigenthuͤmlichkeit  waren  die  Gottesurtheile ¬
  (Judicia  Dei,  Ordalia),  welche  bei  den
Israeliten,  Griechen  und  andern  alten  und  neuen  Voͤlkern ¬
  uͤblich  waren,  und  noch  haͤufig  unter  Wilden
angetroffen  werden.  Bei  den  Deutschen  jener  Zeit  waren ¬
  sie  fast  allgemein,  sehr  beliebt  und  Theils  eine  natuͤrliche ¬
  Folge  ihrer  eingeschraͤnkten  Begriffe  von  Gottheit ¬
  und  Vorsehung,  von  Sittlichkeit  und  Gerechtigkeit; ¬
  Theils  Werk  der  Priester,  welche  dabei  eben  so
wohl  für  ihr  Ansehen,  ohne  gerade  Betruͤger  zu  seyn,
Eials =
  für  die  leidende  Unschuld  arbeiten  konnten.
wo
gentlich  in  Faͤllen,  wo  freies  Gestaͤndniß  fehlte,
man
D  2
            
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