Quellen des alten deutschen Privatrechts. 51
chen (Heeresflucht und Hochverrath) ausgenommen
konnte dadurch, ohne Zuthun der Obrigkeit abgebuͤßt
werden, zog aber auch, wenn die Obrigkeit zu Huͤlfe
genommen wurde, eine Vergroͤsserung der Busse nach
sich, denn diese mußte fuͤr ihre Huͤlse bezahlt werden.
Die naͤchsten Verwandten bekamen die Komposition
nach bestimmten Antheilen. Es hatten die alten Deutschen ¬
schon diese Einrichtung, gleich andern Voͤlkern
auf gleicher Stufe der Kultur; jezt war nur die Form
und die Summe selbst bestimmter, und, dem Anscheine ¬
nach, die ganze Sache so eingerichtet, daß das
Befehdungsrecht, oder das Recht der Selbstrache
durch Privatkriege, dadurch beschraͤnkt und endlich abgethan ¬
werden sollte. Es war ein groser Schritt, die
ungebundenen Leute an Gesezmaͤßigkeit zu gewoͤhnen.
Die in den Gesezen bestimmten Summen der Wehrung ¬
(das Wehrgeld, Werigildum) richtete sich
Theils nach dem angebohrnen Verhältniß des Beleidigten, ¬
auch wohl des Beleidigers, Theils nach dem
Vermoͤgenszustand der Nation. Bei dem Geldmangel ¬
aller dieser Voͤlker wurden Surrogate desselben an
Vieh, Gerathschaften, auch wohl Grundstuͤken, und
zulezt die Freiheit des Beleidigers in Anschlag gebracht.
B.) Eine zweite Eigenthuͤmlichkeit waren die Gottesurtheile ¬
(Judicia Dei, Ordalia), welche bei den
Israeliten, Griechen und andern alten und neuen Voͤlkern ¬
uͤblich waren, und noch haͤufig unter Wilden
angetroffen werden. Bei den Deutschen jener Zeit waren ¬
sie fast allgemein, sehr beliebt und Theils eine natuͤrliche ¬
Folge ihrer eingeschraͤnkten Begriffe von Gottheit ¬
und Vorsehung, von Sittlichkeit und Gerechtigkeit; ¬
Theils Werk der Priester, welche dabei eben so
wohl für ihr Ansehen, ohne gerade Betruͤger zu seyn,
Eials =
für die leidende Unschuld arbeiten konnten.
wo
gentlich in Faͤllen, wo freies Gestaͤndniß fehlte,
man
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