Inhaltsverzeichnis : Handbuch des Zürcherischen Civilprozesses (1)

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2.  Gesetz  über  die  Verhältnisse  derjenigen
Personen,  die  in  einer  Gemeinde  sich  befinden, ¬
  wo  sie  nicht  Bürger  sind,  vom  10.
April  1840.
§.  49.  Eine  Gemeinde,  die  einen  Fremden  in  ihrem  Banne
wohnen  läßt,  ohne  daß  dieser  die  erforderlichen  Bewilligungen  sich
verschafft,  kann  zu  unentgeldlicher  Aufnahme  eines  solchen  Fremden
als  Bürger  angehalten  werden,  wenn  durch  diese  Unterlassung  die  Heimweisung ¬
  desselben  an  die  ursprüngliche  Heimat  verwirkt  worden.  Der
Gemeinde  steht  hiebei  der  Rückgriff  auf  die  Gemeindsbeamteten  und
Partikularen  offen,  welche  sich  dießfalls  Nachläßigkeiten  haben  zu
Schulden  kommen  lassen.
Off.  S.  V.  493.
3.  Ludwig  Nikodemus  Vonettini  aus  Treviso,  Schmied
Einbürgerung
eines  Heimatlosen
durch  den  Regie=  und  Maurer,  kam  im  Jahr  1838  in  die  Schweiz  und  verehelichte  sich
rungsrath.
im  August  1839  mit  Barbara  Ungricht  von  Dietikon;  vom  Jahr
1840  bis  1844  war  derselbe  wieder  in  Treviso  und  von  da  an
bis  Ende  1845  mit  Niederlassungsbewilligung  in  Langnau.  Im
Januar  1846  zog  Bonettini  in  die  Gemeinde  Riesbach  und  hielt
sich  dort  bis  Ende  1847  auf,  ohne  gehörige  Ausweisschriften  beponirt ¬
  zu  haben;  dann  verreiste  er  mit  Zurücklassung  seiner  Frau
und  von  vier  Kindern  und  kehrte  hierher  nicht  mehr  zurück.  Die  hierauf ¬
  bei  den  Heimatsbehörden  desselben  erfolgten  Nachforschungen
zeigten,  daß  derselbe  schon  am  10.  Dezember  1840  aus  dem  österreichischen ¬
  Staatsverbande  entlassen  worden  war.  Am  4.  November
1852  beschloß  der  hiesige  Regierungsrath,  die  Gemeinde  Riesbach
sei  gehalten,  die  Kinder  Bonettini  entweder  in  ihren  Bürgerverband
aufzunehmen  oder  denselben  anderwärts  ein  Bürgerrecht  zu  erwerden.
Nachdem  der  Regierungsrath  durch  Beschluß  vom  30.  November
gl.  J.  ein  Revistonsgesuch  des  Petenten  verworfen,  stellte  der
Gemeinderath  Riesbach  das  Gesuch,  der  Regierungsrath  möge  die
Gemeinde  auf  dem  Weg  Rechtens  zur  Versorgung  dieser  Kinder
anhalten;  allein  derselbe  wies  auch  dieses  Gesuch  durch  Beschluß
vom  11.  Dezember  1852  ab,  da  die  Entscheidung  der  Frage,  ob
eine  Gemeinde  nach  §.  49  des  Niederlassungsgesetzes  zur  Einbürgerung ¬
  eines  Fremden  verpflichtet  sei,  den  Verwaltungsbehörden
zustehe.  Der  Gemeinberath  Riesbach  kam  nun  beim  Obergerichte
            
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