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2. Gesetz über die Verhältnisse derjenigen
Personen, die in einer Gemeinde sich befinden, ¬
wo sie nicht Bürger sind, vom 10.
April 1840.
§. 49. Eine Gemeinde, die einen Fremden in ihrem Banne
wohnen läßt, ohne daß dieser die erforderlichen Bewilligungen sich
verschafft, kann zu unentgeldlicher Aufnahme eines solchen Fremden
als Bürger angehalten werden, wenn durch diese Unterlassung die Heimweisung ¬
desselben an die ursprüngliche Heimat verwirkt worden. Der
Gemeinde steht hiebei der Rückgriff auf die Gemeindsbeamteten und
Partikularen offen, welche sich dießfalls Nachläßigkeiten haben zu
Schulden kommen lassen.
Off. S. V. 493.
3. Ludwig Nikodemus Vonettini aus Treviso, Schmied
Einbürgerung
eines Heimatlosen
durch den Regie= und Maurer, kam im Jahr 1838 in die Schweiz und verehelichte sich
rungsrath.
im August 1839 mit Barbara Ungricht von Dietikon; vom Jahr
1840 bis 1844 war derselbe wieder in Treviso und von da an
bis Ende 1845 mit Niederlassungsbewilligung in Langnau. Im
Januar 1846 zog Bonettini in die Gemeinde Riesbach und hielt
sich dort bis Ende 1847 auf, ohne gehörige Ausweisschriften beponirt ¬
zu haben; dann verreiste er mit Zurücklassung seiner Frau
und von vier Kindern und kehrte hierher nicht mehr zurück. Die hierauf ¬
bei den Heimatsbehörden desselben erfolgten Nachforschungen
zeigten, daß derselbe schon am 10. Dezember 1840 aus dem österreichischen ¬
Staatsverbande entlassen worden war. Am 4. November
1852 beschloß der hiesige Regierungsrath, die Gemeinde Riesbach
sei gehalten, die Kinder Bonettini entweder in ihren Bürgerverband
aufzunehmen oder denselben anderwärts ein Bürgerrecht zu erwerden.
Nachdem der Regierungsrath durch Beschluß vom 30. November
gl. J. ein Revistonsgesuch des Petenten verworfen, stellte der
Gemeinderath Riesbach das Gesuch, der Regierungsrath möge die
Gemeinde auf dem Weg Rechtens zur Versorgung dieser Kinder
anhalten; allein derselbe wies auch dieses Gesuch durch Beschluß
vom 11. Dezember 1852 ab, da die Entscheidung der Frage, ob
eine Gemeinde nach §. 49 des Niederlassungsgesetzes zur Einbürgerung ¬
eines Fremden verpflichtet sei, den Verwaltungsbehörden
zustehe. Der Gemeinberath Riesbach kam nun beim Obergerichte