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lichen Willen des Gesetzgebers. Die falsche Doctrin behandelt
den bloßen Nützlichkeitsgrund (factischen, politischen Grund) des
Gesetzes als Rechtsprincip, und hält sich für berechtigt und
verpflichtet, alle daraus nach eigner Logik gezogenen Schlüsse
als Deductionen aus höheren Rechtsgrundsätzen practisch anzuwenden ¬
*). Aber verwerflich ist nur dieser unmittelbare Gebrauch ¬
der ratio legis. Denn indirect kann auch die Erkenntniß ¬
des fäctischen Grundes der juristischen Theorie nützlich
werden, indem sie dieselbe unterstützt in Erforschung des gesetzlichen ¬
Willens. Sie kann dem Juristen eine Präsumtion für
den Sinn des Gesetzes an die Hand geben; aber sie ist immer
nur ein einzelnes unterstützendes Moment.
Das Gesetz ist die Verknüpfung einer Bestimmung oder
*)
In der heutigen civilistischen und noch mehr in der criminalistischen ¬
Theorie und Praxis hat sich dieses willkührliche Raisonniren
unter den verschiedensten Titeln geltend gemacht. Bald tritt es auf
als Billigkeit, Deduction aus der Natur der Sache, aus s. g. höheren ¬
Rechtsprincipien, bald als Interpretation nach dem Geist der Gesetze, ¬
als analoge Gesetzesbehandlung u. s. w. Häufig glaubt solch
unjuristisches Treiben wegen vermeintlich geistreicher Rechtsbehandlung
auf besondere Ehre und Dank Anspruch machen zu können, und
pflegt wohl gar mit der Prätension aufzutreten, daß es philosophische
Bildung mit practischer Brauchbärkeit vereinige. Es ist den besseren
Practikern nicht zu verargen, wenn sie solche Hohlheit, die weder
Jurisprudenz noch Philosophie ist, zurückstoßen und verlachen. Dennoch ¬
hat dieses Unwesen sich breite Bahnen eröffnet, und es ist ihm
nur ein Ende zu machen durch Verbreitung gründlicher Einsicht in
das Wesen der Theorie und Interpretation, die sich aber nur gewinnen ¬
läßt durch Anschauung concreter Ausführungen und eigne Uebung
in den speciellsten Anwendungen. — Das römische Recht warnt auch
vor dem falschen Gebrauch der rationes (L. 20. L. 21 D. de legib.). Die
römische Jurisprudenz hielt sich frei von solchen Verirrungen. Jedoch
enthält ein seltenes Beispiel der Art L. 19 pr. L. 40 pr. D. de condict.
indeb., wo der Jurist die Motive des Set Vellejanum und Macedonianum ¬
zu Rechtsprincipien erhebt, und daraus fälschlich eine generelle ¬
Regel ableitet. — Ohne Zweifel hat die hier sehr schwankende
römische Terminologie selbst Veranlassung zu den vielfachen Mißverständnissen ¬
der heutigen Zeit gegeben. Die römischen Juristen gebrauchen ¬
das Wort „ratio“ bald für ratio juris, bald für ratio legis, ¬
und sprechen oft von ratio juris, wo sie darunter verstehen, was
wir oben ratio legis genannt haben. Hier ist bei Exegese der Quellen ¬
große Aufmerksamkeit nöthig.