Inhaltsverzeichnis : Theorie des Gemeinen Civilrechts (1)

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lichen  Willen  des  Gesetzgebers.  Die  falsche  Doctrin  behandelt
den  bloßen  Nützlichkeitsgrund  (factischen,  politischen  Grund)  des
Gesetzes  als  Rechtsprincip,  und  hält  sich  für  berechtigt  und
verpflichtet,  alle  daraus  nach  eigner  Logik  gezogenen  Schlüsse
als  Deductionen  aus  höheren  Rechtsgrundsätzen  practisch  anzuwenden ¬
  *).  Aber  verwerflich  ist  nur  dieser  unmittelbare  Gebrauch ¬
  der  ratio  legis.  Denn  indirect  kann  auch  die  Erkenntniß ¬
  des  fäctischen  Grundes  der  juristischen  Theorie  nützlich
werden,  indem  sie  dieselbe  unterstützt  in  Erforschung  des  gesetzlichen ¬
  Willens.  Sie  kann  dem  Juristen  eine  Präsumtion  für
den  Sinn  des  Gesetzes  an  die  Hand  geben;  aber  sie  ist  immer
nur  ein  einzelnes  unterstützendes  Moment.
Das  Gesetz  ist  die  Verknüpfung  einer  Bestimmung  oder
*)
In  der  heutigen  civilistischen  und  noch  mehr  in  der  criminalistischen ¬
  Theorie  und  Praxis  hat  sich  dieses  willkührliche  Raisonniren
unter  den  verschiedensten  Titeln  geltend  gemacht.  Bald  tritt  es  auf
als  Billigkeit,  Deduction  aus  der  Natur  der  Sache,  aus  s.  g.  höheren ¬
  Rechtsprincipien,  bald  als  Interpretation  nach  dem  Geist  der  Gesetze, ¬
  als  analoge  Gesetzesbehandlung  u.  s.  w.  Häufig  glaubt  solch
unjuristisches  Treiben  wegen  vermeintlich  geistreicher  Rechtsbehandlung
auf  besondere  Ehre  und  Dank  Anspruch  machen  zu  können,  und
pflegt  wohl  gar  mit  der  Prätension  aufzutreten,  daß  es  philosophische
Bildung  mit  practischer  Brauchbärkeit  vereinige.  Es  ist  den  besseren
Practikern  nicht  zu  verargen,  wenn  sie  solche  Hohlheit,  die  weder
Jurisprudenz  noch  Philosophie  ist,  zurückstoßen  und  verlachen.  Dennoch ¬
  hat  dieses  Unwesen  sich  breite  Bahnen  eröffnet,  und  es  ist  ihm
nur  ein  Ende  zu  machen  durch  Verbreitung  gründlicher  Einsicht  in
das  Wesen  der  Theorie  und  Interpretation,  die  sich  aber  nur  gewinnen ¬
  läßt  durch  Anschauung  concreter  Ausführungen  und  eigne  Uebung
in  den  speciellsten  Anwendungen.  —  Das  römische  Recht  warnt  auch
vor  dem  falschen  Gebrauch  der  rationes  (L.  20.  L.  21  D.  de  legib.).  Die
römische  Jurisprudenz  hielt  sich  frei  von  solchen  Verirrungen.  Jedoch
enthält  ein  seltenes  Beispiel  der  Art  L.  19  pr.  L.  40  pr.  D.  de  condict.
indeb.,  wo  der  Jurist  die  Motive  des  Set  Vellejanum  und  Macedonianum ¬
  zu  Rechtsprincipien  erhebt,  und  daraus  fälschlich  eine  generelle ¬
  Regel  ableitet.  —  Ohne  Zweifel  hat  die  hier  sehr  schwankende
römische  Terminologie  selbst  Veranlassung  zu  den  vielfachen  Mißverständnissen ¬
  der  heutigen  Zeit  gegeben.  Die  römischen  Juristen  gebrauchen ¬
  das  Wort  „ratio“  bald  für  ratio  juris,  bald  für  ratio  legis, ¬
  und  sprechen  oft  von  ratio  juris,  wo  sie  darunter  verstehen,  was
wir  oben  ratio  legis  genannt  haben.  Hier  ist  bei  Exegese  der  Quellen ¬
  große  Aufmerksamkeit  nöthig.
            
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