Konkurs. Internationales Recht.
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a) Vorrechte der Gläubiger richten sich nach dem Gesetz
des Konkursgerichts
b) ebenso das Verhältnis zwischen Absonderungsrecht und
Konkursgläubigerrecht;
) ebenso die Erstreckungen und Beschränkungen des Aussonderungsrechts: ¬
d) eine Schuldanfechtung wird nur dann zugelassen, wenn
sie sowohl nach dem Gesetze des Tatortes als aber auch nach dem
Gesetze des Konkursgerichts zulässig ist.
4. In= und Ausländer werden gleichgestellt; doch ist Wiedervergeltung ¬
vorbehalten, § 5 K.O.
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