Volltext : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (1)

298  III.  Hauptst.  Beweis  der  Existenz
Senkenbergs  kurzer  Versuch  enthaͤlt  ganz  keine
Abweichungen  von  der  hergebrachten  Methode,  und
Benedikt  Schmid  schrieb  sein  Lehrbuch  des  deutschen
Privatrechts  ganz  in  dem  naͤmlichen  Geschmak,  und
mit  Voraussezung  der  naͤmlichen  Begriffe  und  ersten
Principien  der  Behandlungsart,  deren  sich  Engau
bedient  hatte.
Eben  so  wenig  machte  die  Wissenschaft,  im  Ganzen =
  genommen,  durch  Reinhards,  Eisenharts  und
Estors  Schriften  weitere  Fortschritte.
So  blieb  sich  also  die  Art  der  Bearbeitung  des
deutschen  Rechts  seit  Beyer  in  der  Hauptsache  immer =
  gleich.  Man  trug  weit  mehr  deutsche  Rechtsalterthümer, =
  als  noch  Hente  geltende  Rechtssäze  vor,
und  nahm  zu  wenig  Rüksicht  auf  Vergleichung  der
Provinzial=  und  Stadtgeseze.  Freilich  lag  aber  auch
gerade  hierinn  die  hauptsächlichste  Schwierigkeit.  Was
ist  deutsches  Privatrecht  im  wissenschaftlichen  und  politischen =
  Sinne  betrachtet?  Ist  es  blos  Sammlung
einzelner  statutarischer  Verordnungen  und  besonderer
Rechtsgewohnheiten,  oder  enthaͤlt  es  solche  allgemeine
Säze,  die  an  und  für  sich  theoretisch  wahr  sind,
und  die  richtigen,  aus  dem  Wesen  eines  jeden  Jnstituts =
  fließenden  Bestimmungen  enthalten?  Sind
diese  Säze  bloses  Hülfsmittel  für  die  Jnterpretation
einzelner  Statuten,  oder  haben  sie  gesezlich  verbindende ¬
  Kraft?  Und  in  welchen  Fällen  kommt  ihnen
diese  zu?  Welches  sind  aber  alsdann  auch  die  neueste,
Wie
richtige  Grundsäze  dieses  deutschen  Rechts?
verhaͤlt  sich  dasselbe  gegen  die  roͤmischen  Rechte?  Alle
diese  Fragen  blieben  unentwikelt,  und  eben  dadurch
weil
der  Begriff  des  deutschen  Privatrechts  selbst
die  Bestimmung  desselben  sich  nothwendig  in  diese
Fragen  auflöst.
Erst
            
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