298 III. Hauptst. Beweis der Existenz
Senkenbergs kurzer Versuch enthaͤlt ganz keine
Abweichungen von der hergebrachten Methode, und
Benedikt Schmid schrieb sein Lehrbuch des deutschen
Privatrechts ganz in dem naͤmlichen Geschmak, und
mit Voraussezung der naͤmlichen Begriffe und ersten
Principien der Behandlungsart, deren sich Engau
bedient hatte.
Eben so wenig machte die Wissenschaft, im Ganzen =
genommen, durch Reinhards, Eisenharts und
Estors Schriften weitere Fortschritte.
So blieb sich also die Art der Bearbeitung des
deutschen Rechts seit Beyer in der Hauptsache immer =
gleich. Man trug weit mehr deutsche Rechtsalterthümer, =
als noch Hente geltende Rechtssäze vor,
und nahm zu wenig Rüksicht auf Vergleichung der
Provinzial= und Stadtgeseze. Freilich lag aber auch
gerade hierinn die hauptsächlichste Schwierigkeit. Was
ist deutsches Privatrecht im wissenschaftlichen und politischen =
Sinne betrachtet? Ist es blos Sammlung
einzelner statutarischer Verordnungen und besonderer
Rechtsgewohnheiten, oder enthaͤlt es solche allgemeine
Säze, die an und für sich theoretisch wahr sind,
und die richtigen, aus dem Wesen eines jeden Jnstituts =
fließenden Bestimmungen enthalten? Sind
diese Säze bloses Hülfsmittel für die Jnterpretation
einzelner Statuten, oder haben sie gesezlich verbindende ¬
Kraft? Und in welchen Fällen kommt ihnen
diese zu? Welches sind aber alsdann auch die neueste,
Wie
richtige Grundsäze dieses deutschen Rechts?
verhaͤlt sich dasselbe gegen die roͤmischen Rechte? Alle
diese Fragen blieben unentwikelt, und eben dadurch
weil
der Begriff des deutschen Privatrechts selbst
die Bestimmung desselben sich nothwendig in diese
Fragen auflöst.
Erst