fullscreen : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (1)

296  III.  Hauptst.  Beweis  der  Existenz
sche  Privatrecht  einen  eigenen,  von  dem  roͤmischen
abgesonderten  Unterricht  ertheilte,  und  zuerst  nur,
in  einer  besondern  Schrift,  den  Nuzen  desselben  in
Ansehung  solcher  Materien,  die  in  den  Pandektenkollegien ¬
  zu  kurz  abgefertigt,  oder  gar  nicht  abgehandelt ¬
  wuͤrden,  darzuthun  sich  bemuͤhte.  Bis  er  endlich ¬
  seine  Saze  in  ein  System  zusammen  stellte,  das
jedoch  nicht  mehr  er,  sondern,  nach  seinem  Tode,
Michael  Heinrich  Gribner  vollendete  und  durch
den  Druk  bekannt  machte.  Die  Methode,  die  er  in
der  Darstellung  der  deutschen  Rechtsmaterien  befolgte, ¬
  war  im  Grunde  ganz  keine  andere,  als  die
Schilterische  (§.  98.),  und  auch  in  seinen  einzelnen ¬
  Saͤzen  zeigt  sich  vielfache  Uebereinstimmung  mit
denjenigen  dieses  Gelehrten.  Ueber  die  Fragen  uͤbrigens: ¬
  ob  es  ein  eigenes  System  des  deutschen  Privatrechts ¬
  gebe?  auf  welchen  Gruͤnden  dieses  beruhe?
und  nach  welchen  Gesezen  es  bearbeitet  werden  muͤsse? ¬
  erklart  sich  Beyer  nirgends;  seine  Absicht  aber
gieng  sichtbar  dahin,  so  viel  moͤglich  alle  in  das
Privatrecht  einschlagenden  Rechtsmaterien  deutschen
Ursprungs  im  Zusammenhang,  und  in  allgemeinen,
heut  zu  Tage  anwendbaren  Grundsäzen  vorzutragen.
Man  sieht  indessen  deutlich,  wie  sehr  er  die  Schwierigkeit ¬
  fuͤhlte,  ein  System  allgemeiner  heutiger  Rechtsgrundsäze ¬
  über  alle  deutsche  Privatrechtsmaterien  auf
zustellen,  und  daß  ihn  der  Mangel  an  Quellen  oͤfters
verleitete,  statt  dieser,  zu  blosen  historischen  Hülfsmitteln =
  seine  Zuflucht  zu  nehmen,  und  haͤufig  zu  viel
auf  die  ältesten  deutschen,  besonders  aber  die  Rechtsbücher =
  des  Mittelalters  zu  bauen.  Auf  diese  Weise
ist  es  dann  geschehen,  daß  seine  Resultate  nicht  immer ¬
  ganz  richtig,  und  daß  seine  Bearbeitungen  der
einzelnen  Rechtslehren  nicht  immer  verhältnißmäßig,
sondern  bald  zu  kurz,  bald  zu  gedehnt  ausgefallen
Mit
sind.
            
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