296 III. Hauptst. Beweis der Existenz
sche Privatrecht einen eigenen, von dem roͤmischen
abgesonderten Unterricht ertheilte, und zuerst nur,
in einer besondern Schrift, den Nuzen desselben in
Ansehung solcher Materien, die in den Pandektenkollegien ¬
zu kurz abgefertigt, oder gar nicht abgehandelt ¬
wuͤrden, darzuthun sich bemuͤhte. Bis er endlich ¬
seine Saze in ein System zusammen stellte, das
jedoch nicht mehr er, sondern, nach seinem Tode,
Michael Heinrich Gribner vollendete und durch
den Druk bekannt machte. Die Methode, die er in
der Darstellung der deutschen Rechtsmaterien befolgte, ¬
war im Grunde ganz keine andere, als die
Schilterische (§. 98.), und auch in seinen einzelnen ¬
Saͤzen zeigt sich vielfache Uebereinstimmung mit
denjenigen dieses Gelehrten. Ueber die Fragen uͤbrigens: ¬
ob es ein eigenes System des deutschen Privatrechts ¬
gebe? auf welchen Gruͤnden dieses beruhe?
und nach welchen Gesezen es bearbeitet werden muͤsse? ¬
erklart sich Beyer nirgends; seine Absicht aber
gieng sichtbar dahin, so viel moͤglich alle in das
Privatrecht einschlagenden Rechtsmaterien deutschen
Ursprungs im Zusammenhang, und in allgemeinen,
heut zu Tage anwendbaren Grundsäzen vorzutragen.
Man sieht indessen deutlich, wie sehr er die Schwierigkeit ¬
fuͤhlte, ein System allgemeiner heutiger Rechtsgrundsäze ¬
über alle deutsche Privatrechtsmaterien auf
zustellen, und daß ihn der Mangel an Quellen oͤfters
verleitete, statt dieser, zu blosen historischen Hülfsmitteln =
seine Zuflucht zu nehmen, und haͤufig zu viel
auf die ältesten deutschen, besonders aber die Rechtsbücher =
des Mittelalters zu bauen. Auf diese Weise
ist es dann geschehen, daß seine Resultate nicht immer ¬
ganz richtig, und daß seine Bearbeitungen der
einzelnen Rechtslehren nicht immer verhältnißmäßig,
sondern bald zu kurz, bald zu gedehnt ausgefallen
Mit
sind.