Inhaltsverzeichnis : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (1)

des  allgemeinen  deutschen  Privatrechts.  295
e)  Ern.  Joach.  Westphal  Exerc.  de  indole  juris  Romani.
Rostoch.  et  Lips.  1726.  Idem  De  distincta  practicaratione ¬
  in  jure  privato  Romano-Germanico.  1724.
Idem  de  juris  romani  et  germanici  distinctae  tractationis ¬
  origine,  ratione  et  fructu  in  theoria  et
praxi,  1727.
§.  99.
Anfang  der  akademischen  Kultur  des  d.  Privatrechts.
Nunmehro  (§.  98.)  war  man  also  zwar  doch  so
weit  gekommen,  daß  man  manche  einzelne  urspruͤnglich ¬
  deutsche  Rechtsmaterie  mehr  aus  ächten,  einheimischen =
  Quellen  erläuterte;
daß  man  die  Gränzen
eines  vernünftigen  Gebrauchs  der  fremden  Rechte  etwas =
  genauer  zog,  und  besser  beobachtete,  daß  man
einzelne  deutsche  Rechtslehren  in  besondern  Schriften
besser  ausführte,  und  daß  endlich  einige  statutarische
Rechte  gut  bearbeitet  wurden.  Allein  im  Ganzen
genommen  machte  doch  das  Studium  des  deutschen
Privatrechts  keine  allgemeine,  gleich  fortdauernde  Fortschritte, ¬
  vielmehr  schien  dasselbe  in  manchen  Perioden
mehr  rük=  als  vorwärts  zu  gehen.  Die  dürftige  Litteratur =
  desselben  zu  Anfang  dieses  Jahrhunderts  noch
giebt  davon  hinreichenden  Beweis,  der  durch  den
Mangel  eines  akademischen  Unterrichts  über  dasselbe
merklich  verstärkt  wird.
Auf  der  schon  im  Jahr  1665.  neu  errichteten
Universität  zu  Kiel  wurde  zwar  ein  eigener  Lehrstuhl
für  das  deutsche  Recht,  als  eine  neue  juristische
Prosessur,  gestiftet;  allein  ob  auch  gleich  damals  eigene =
  Vorlesungen  über  diesen  Rechtstheil  wirklich  gehalten ¬
  worden  sind,  darüber  gehen  zuverläßige  Nachrichten =
  ab.  So  viel  man  bis  jezo  mit  Gewißheit
weiß,  war  der  Rechtslehrer  zu  Wittenberg,  Georg
Beyer  der  erste,  der  im  Jahr  1707.  über  das  dentT =
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sche
            
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