des allgemeinen deutschen Privatrechts. 295
e) Ern. Joach. Westphal Exerc. de indole juris Romani.
Rostoch. et Lips. 1726. Idem De distincta practicaratione ¬
in jure privato Romano-Germanico. 1724.
Idem de juris romani et germanici distinctae tractationis ¬
origine, ratione et fructu in theoria et
praxi, 1727.
§. 99.
Anfang der akademischen Kultur des d. Privatrechts.
Nunmehro (§. 98.) war man also zwar doch so
weit gekommen, daß man manche einzelne urspruͤnglich ¬
deutsche Rechtsmaterie mehr aus ächten, einheimischen =
Quellen erläuterte;
daß man die Gränzen
eines vernünftigen Gebrauchs der fremden Rechte etwas =
genauer zog, und besser beobachtete, daß man
einzelne deutsche Rechtslehren in besondern Schriften
besser ausführte, und daß endlich einige statutarische
Rechte gut bearbeitet wurden. Allein im Ganzen
genommen machte doch das Studium des deutschen
Privatrechts keine allgemeine, gleich fortdauernde Fortschritte, ¬
vielmehr schien dasselbe in manchen Perioden
mehr rük= als vorwärts zu gehen. Die dürftige Litteratur =
desselben zu Anfang dieses Jahrhunderts noch
giebt davon hinreichenden Beweis, der durch den
Mangel eines akademischen Unterrichts über dasselbe
merklich verstärkt wird.
Auf der schon im Jahr 1665. neu errichteten
Universität zu Kiel wurde zwar ein eigener Lehrstuhl
für das deutsche Recht, als eine neue juristische
Prosessur, gestiftet; allein ob auch gleich damals eigene =
Vorlesungen über diesen Rechtstheil wirklich gehalten ¬
worden sind, darüber gehen zuverläßige Nachrichten =
ab. So viel man bis jezo mit Gewißheit
weiß, war der Rechtslehrer zu Wittenberg, Georg
Beyer der erste, der im Jahr 1707. über das dentT =
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