Volltext : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (1)

Quellen  des  neuen  deutschen  Privatrechts.  259
desreversalen,  landesherrlichen  Privilegien  zerstreut  umher ¬
  liegen.  Doch  ist  man  in  einigen  wenigen  Landern =
  darauf  bedacht  gewesen,  unter  oͤffentlichem  Ansehen ¬
  besondere  Sammlungen,  die  dann  gewoͤhnlich
den  Namen  der  Ritterrechte  tragen,  zu  veranstalten.
Ein  merkwuͤrdiges  Beispiel  davon  giebt,  das  bremische =
  Ritterrecht,  das  im  sechszehenten  Jahrhundert ¬
  aus  alten  Privilegien,  Rechten  und  Observanzen =
  zusammengetragen,  und  den  22.  December  1577.
von  dem  Erzbischoff  Heinrich  und  dem  Kapitel  ausdrüklich =
  bestätigt  worden  ist  —
B.)  Von  den  besonderen  Rechten  der  Bauern.
§.  73.
a.)  in  den  unmittelbaren  Reichsdörfern.
Bei  einem  fluͤchtigen  Blik  auf  Deutschlands
Verfassung  muß  es  wirklich  als  sonderbar  auffallen,
daß  sich,  da  doch  fast  das  ganze  deutsche  Reich  unter
große  und  kleine  Landesherrn  zertheilt  ist,  einige  wenige =
  Dorfschaften  völlig  frei,  und  Niemanden,  als
dem  Kaiser  und  dem  Reiche  unterworfen,  haben  erhalten ¬
  köͤnnen.  Mit  den  deutschen  Reichsstaͤdten  ist
es  zwar  im  Ganzen  derselbe  Fall;  allein  diese  waren
dann  doch  ehemals,  wenigstens  groͤßten  Theils,  sehr
maͤchtig  und  reich,  haben  sich  darneben  noch  mit  einander ¬
  verbunden,  sind  zu  Siz  und  Stimme  auf
Reichs=  und  Kreistägen  gelangt,  und  es  hat  ihnen
also  nie  an  Gelegenheit  gefehlt,  ihre  Rechte  und
Freiheiten  zu  behaupten
§.  50.).  Eben  so  sind  die
unmittelbaren  Reichsritter  schon  seit  langer  Zeit  in
einer  societaͤtsmaͤßigen  Verbindung  gestanden,  und
grade  dieser  duͤrften  sie  wohl  hauptsaͤchlich  die  Aufrechterhaltung ¬
  ihrer  Unmittelbarkeit  zu  verdanken  haben
R  2
(§.
            
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