Quellen des neuen deutschen Privatrechts. 259
desreversalen, landesherrlichen Privilegien zerstreut umher ¬
liegen. Doch ist man in einigen wenigen Landern =
darauf bedacht gewesen, unter oͤffentlichem Ansehen ¬
besondere Sammlungen, die dann gewoͤhnlich
den Namen der Ritterrechte tragen, zu veranstalten.
Ein merkwuͤrdiges Beispiel davon giebt, das bremische =
Ritterrecht, das im sechszehenten Jahrhundert ¬
aus alten Privilegien, Rechten und Observanzen =
zusammengetragen, und den 22. December 1577.
von dem Erzbischoff Heinrich und dem Kapitel ausdrüklich =
bestätigt worden ist —
B.) Von den besonderen Rechten der Bauern.
§. 73.
a.) in den unmittelbaren Reichsdörfern.
Bei einem fluͤchtigen Blik auf Deutschlands
Verfassung muß es wirklich als sonderbar auffallen,
daß sich, da doch fast das ganze deutsche Reich unter
große und kleine Landesherrn zertheilt ist, einige wenige =
Dorfschaften völlig frei, und Niemanden, als
dem Kaiser und dem Reiche unterworfen, haben erhalten ¬
köͤnnen. Mit den deutschen Reichsstaͤdten ist
es zwar im Ganzen derselbe Fall; allein diese waren
dann doch ehemals, wenigstens groͤßten Theils, sehr
maͤchtig und reich, haben sich darneben noch mit einander ¬
verbunden, sind zu Siz und Stimme auf
Reichs= und Kreistägen gelangt, und es hat ihnen
also nie an Gelegenheit gefehlt, ihre Rechte und
Freiheiten zu behaupten
§. 50.). Eben so sind die
unmittelbaren Reichsritter schon seit langer Zeit in
einer societaͤtsmaͤßigen Verbindung gestanden, und
grade dieser duͤrften sie wohl hauptsaͤchlich die Aufrechterhaltung ¬
ihrer Unmittelbarkeit zu verdanken haben
R 2
(§.