fullscreen : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 19 (1877))

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Kurze Anzeigen.

Hadriani und Decretum M. Aurelii et Commodi (S. 174—176),
emptio mulieris servae (S. 187), mutui dationes No. 2 u. 3
(©. 189), Depositum (@. 190), Locatio rerum Nr. 3 (S. 192),
Promissiones populares No. 4, 5 (S. 194), Servitutes No. 2, 4,
5, 9, 13 (S- 195).), Collegia No. 2 (S. 220), Additamenta ad
tabulam Bantinam unb.ad promissiones populares (S. 311 f.)]
folgende umfassendere Vermehrungen hervorzuhebeu:
1) Unter den leges colonicae des 8. Jahrhunderts die lex
coloniae genetivae 4aliae s. Ursonitana (S. 106-117), deren
Commentar nenestens bekanntlich ebenfalls Bruns geschrieben hat.
(Zeitschr. f. R G. XH, 1. Heft)
2) Das Edictum perpetuum praetoris und aedilium (S. 147
—168), wobei Bruns — das didaetische Ziel seines Buches im Auge
— es unterläßt, mittelst Conjeeturen Fehlendes zu ergänzen, so
daß hier ein Abbild des Julianischen Edictes, nur so weit es mit
Sicherheit ans den Resten der römischen Literatur gegeben
werden kann, vorliegt (cf. S. 147 Note 1).
3) Die Tafel, welche in pars II (negotia) den emptiones zur
Veranschaulichung des Triptychon beigegeben ist (z. S. 185).
Ans den Emendatio neu greifen wir als Stichproben her-
aus die veränderte Lesung des Gesellschaftsvertrages (S. 190), so-
wie der Urkunde über das collegium aquae (S. 225), welch letz-
terer auch ein ausführlicher Excurs Mommseus beigedruckt ist.
Keine Aufnahme fanden einige allerdings weniger bedeutende
Quellen, wie das loedus Latinum und Chartaginiense (2. Aust.
S. 118, 119), die pronunciatio Domitiani imp. (2, Aust. S. 173)
nub wenige kleine Stücke der pars tertia der 2. Auflage.
Zum Schlüße glaubt Referent nicht unerwähnt lasten zu dür-
fen, daß auf S. 140 Z. 3 v. o. ein störender Druckfehler sich ein-
geschlichen hat; dort ist nämlich anstatt P. II. XH, 2, was nur
für die zweite Auflage zutrisft, P. II. XV, 3 zu setzen.
Dr. Hel Imann.

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