Quellen des neuen deutschen Privatrechts. 255
ein im Jahr 1652. vom Kaiser bestätigter Rezeß errichtet =
ward. Bald nachher, im Jahr 1653. brachten =
sie sogar eine eigene Ritterordnung zu Stande,
die der Kaiser in dem folgenden Jahre bestätigte,
und nicht nur diese, sondern auch ihre von den Kaisern =
erhaltene Privilegien legten sie im Jahr 1653.
dem Kammergericht auf die gewöhnliche Weise vor.
Wie in der Folge Elsaß unter französische Hoheit
kam, wurden zwar in dem westphälischen Frieden a
sowohl, als in dem nimweger dem Reiche seine Rechte =
in Ansehung dieser Ritterschaft ausdrüklich vorbehalten; =
allein nachher in dem ryswiker Frieden b,
scheint dieses doch seine bisherigen Befugnisse, wenigstens ¬
stillschweigend, aufgegeben zu haben, und
seit dieser Zeit hat diese Ritterschaft Frankreichs Hoheit =
allerdings anerkennen muͤssen. Von jezo an hort
daher freilich dieselbe auf, deutscher und unmittelbarer =
Adel zu seyn; allein sie ist doch auch in ihren
neuen Verhältnissen immer in einiger Verbindung
mit einander geblieben, hat großer Freiheiten genossen, ¬
und ein großer Theil derselben ist nicht nur
durch das Lehnsverband mit vielen Reichsständen vereinigt =
gewesen, sondern hat auch, in Ansehung seiner =
Besizungen in der Ortenau, einem zu dem schwaͤbischen ¬
Ritterkreise gehörigen Distrikte, zu der deutschen =
unmittelbaren
Reichsritterschaft zu gehören fortgefahren =
— Aber in unsern Tagen hat sich nun das
alles ganz geäͤndert, bei dem Umsturz alles Bestehenden ¬
in Frankreich haben auch die elsaßischen von
Adel ihre, mit dem neuen Systeme freilich nicht mehr
vereinbare, alte Privilegien und Freiheiten zum Opfer
brin2) =
I. P. Monaster. §. 87. Vergl. auch den §. 73. und
74.
b) Art. 4.