Volltext : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (1)

Quellen  des  neuen  deutschen  Privatrechts.  255
ein  im  Jahr  1652.  vom  Kaiser  bestätigter  Rezeß  errichtet =
  ward.  Bald  nachher,  im  Jahr  1653.  brachten =
  sie  sogar  eine  eigene  Ritterordnung  zu  Stande,
die  der  Kaiser  in  dem  folgenden  Jahre  bestätigte,
und  nicht  nur  diese,  sondern  auch  ihre  von  den  Kaisern =
  erhaltene  Privilegien  legten  sie  im  Jahr  1653.
dem  Kammergericht  auf  die  gewöhnliche  Weise  vor.
Wie  in  der  Folge  Elsaß  unter  französische  Hoheit
kam,  wurden  zwar  in  dem  westphälischen  Frieden  a
sowohl,  als  in  dem  nimweger  dem  Reiche  seine  Rechte =
  in  Ansehung  dieser  Ritterschaft  ausdrüklich  vorbehalten; =
  allein  nachher  in  dem  ryswiker  Frieden  b,
scheint  dieses  doch  seine  bisherigen  Befugnisse,  wenigstens ¬
  stillschweigend,  aufgegeben  zu  haben,  und
seit  dieser  Zeit  hat  diese  Ritterschaft  Frankreichs  Hoheit =
  allerdings  anerkennen  muͤssen.  Von  jezo  an  hort
daher  freilich  dieselbe  auf,  deutscher  und  unmittelbarer =
  Adel  zu  seyn;  allein  sie  ist  doch  auch  in  ihren
neuen  Verhältnissen  immer  in  einiger  Verbindung
mit  einander  geblieben,  hat  großer  Freiheiten  genossen, ¬
  und  ein  großer  Theil  derselben  ist  nicht  nur
durch  das  Lehnsverband  mit  vielen  Reichsständen  vereinigt =
  gewesen,  sondern  hat  auch,  in  Ansehung  seiner =
  Besizungen  in  der  Ortenau,  einem  zu  dem  schwaͤbischen ¬
  Ritterkreise  gehörigen  Distrikte,  zu  der  deutschen =
  unmittelbaren
Reichsritterschaft  zu  gehören  fortgefahren =
  —  Aber  in  unsern  Tagen  hat  sich  nun  das
alles  ganz  geäͤndert,  bei  dem  Umsturz  alles  Bestehenden ¬
  in  Frankreich  haben  auch  die  elsaßischen  von
Adel  ihre,  mit  dem  neuen  Systeme  freilich  nicht  mehr
vereinbare,  alte  Privilegien  und  Freiheiten  zum  Opfer
brin2) =
  I.  P.  Monaster.  §.  87.  Vergl.  auch  den  §.  73.  und
74.
b)  Art.  4.
            
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