Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (Bd. 8 (1835))

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Thon, über die Verjährung
Hingesehen ans diese letztere, scheint es nun keinem Be-
denken zu unterliegen, die gewöhnlichen Grundsätze der
Klagen ans Kontrakten — denn als Kontrakt oder doch
als Quasikontrakt muß das precarium nun Wohl anerkannt
werden— über Entstehung 2j und folglich auch Verjäh-
rung anzuwenden; was sich bei der commodati actio von
selbst versteht.

§. 62. Hasse d. j. im Rhein. Mus. Dd. 6. S. 83. Für die
Meinung des letztern, daß statt: „condictione" in I. 19. §. 2. cit.
„actione" zu lesen sey, könnte auch I. 7. §. 2. de pact. (Ulpian.)
angeführt werden, wo wörtlich vorkommt: „civilem incerti actio-
nem, id est praescriptis verbis". Dagegen beweist I. 2. §. 2. cit.,
haß zu „praescriptis'verbis" allerdings „actione" zu ergänzen ist.
Von den, der Annahme einer civilis actio bei dem precariam
scheinbar widersprechenden Stellen: I. 14. v. li. t. (Paül.) und
I. 14. §. 11. D. de furt. (Ulpian.), welche die Glosse — GIoss.
jure civili ad 1. 14. de precar, — auf verschiedene Weise mit
den obigen zu vereinigen sucht, erklärt sich die Erste am Ein-
fachsten durch die Annahme, daß das Interdikt schon früher stattfand,
ehe die Eivilklage in Gebrauch war. Auffallend wäre es aber,
wenn Ulpian die letztere in der zweiten Stelle; gegen das Aeugniß
des Julian, Paulus und sein eigenes, noch hatte ausschließen wollen;
denn die Annahme bei Schweppe a. a. O. Bd. 3. tz. 576., daß
die Eivilklage nur auf Restitution, nicht aber auch, wie das Inter- -
dikt, auf Schadensersatz gegangen, widerspricht dem Wesen der Klage.
Die allerdings dunkle Stelle sagt vielmehr wohl nur, daß ein An-
spruch aus dem precarium, wegen versäumter custodia, durch
die Eivilklage so wenig, als durch das Interdikt, verfolgt werden
könne und daß demnach von der furti actio hier dasselbe gelte, wie,
nach §, 3. der nämlichen Stelle, bei dem depositum, da auch der
Depositar nur für dolus haftet. — Am leichtesten freilich kommt
man über diese Schwierigkeiten hinweg, wenn man die Stellen, wel-
che der civilis actio bei dem precarium erwähnen, mit Schmitt-
henner über Verträge S. 71., für Embleme Lribomans erklärt.
1) l. 1. D. eod. — l. 23. D. de R. J. — Thibaut System des
Pandekten-Rechts §. 557. — v. Buchholtz jurist. Abhandlungen
S. £85. ff.
2) Lhibaut a. a. O. Not. s.

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