Metadaten : Schuster, Ferdinand: Commentar zum Gesetze über das Verfahren außer Streitsachen

I.  Hauptstück.  §.  19.
Alinea  3  obigen  Paragraphes  statuirt  einen  Titel  für  die  Executionsschritte ¬
  der  Gerichtsordnung.
5.  Vgl.  als  einen  Executionsfall  den  der  Entscheidung  des  obersten
Gerichtshofes  vom  10.  Februar  1875,  Z.  1389,  zu  Grunde  liegenden,
angeführt  bei  den  §§.  137—139.
Auch  der  im  §.  45  dieses  Gesetzes  angeordnete  Erlag  einer  Barschaft
könnte,  soferne  nicht  die  Umstände  ein  strafbares  Moment  enthalten,  im  Wege
der  vorstehenden  Execution  erzwungen  werden.*)  Ist  gegen  den  Vormund
in  dem  Verfahren  nach  §.  212  dieses  Gesetzes  ein  Deficit  festgestellt,
kann  dasselbe  im  Executionswege  eingebracht  werden.
6.  Die  Execution  nach  vorstehendem  Paragraphe  kann  nur  gegen  jene
Personen  stattfinden,  welche  bei  dem  bezüglichen  officiosen  Verfahren  unmittelbar ¬
  betheiligt  sind,  und  könnte  demnach  z.  B.  in  der  Verlassenschaftsabhandlung ¬
  gegen  einen  Theilhaber  an  einer  gemeinschaftlichen  Unternehmung
die  Vorlage  von  Ausweisen  zur  Feststellung  des  Nachlaßvermögens  nicht  im
Wege  des  §.  19  betrieben,  sondern  müßten  die  Rechtsmittel  der  Gerichtsordnung, ¬
  bezw.  die  Klage  angewendet  werden."
Was  den  Vollzug  ausländischer  im  officiosen  Verfahren  erfolgter
Verfügungen  und  Entscheidungen  betrifft,  um  welchen  bei  einem  hierländigen
Gerichte  angesucht  wird,  so  kann  mit  Rücksicht  auf  Alinea  3  des  vorstehenden
Paragraphen  die  subsidäre  Geltung  der  bezüglich  der  Execution  ausländischer
Urtheile  bestehenden  Vorschriften  angenommen  werden,  wornach  die  formelle
Reciprocität,  d.  h.  die  jenseitige  Behandlung  dießseitiger  wie  der  eigenen
Unterthanen  (eventuell  mittelst  amtlicher  Bestätigung  des  der  Regel  nach  hiezu
berufenen  ausländischen  Obergerichtes)  dargethan,  ferner  die  Competenz  des
ausländischen  Richters  und  die  Rechtskraft  des  Erkenntnisses  außer  Zweifel
gesetzt  sein  müssen.  Die  Darthuung  der  formellen  Reciprocität  unterbliebe
dann,  wenn  bei  bestimmten  Staaten  unsere  Gerichte  angewiesen  wären,  die
officiosen  Entscheidungen  derselben  wie  die  eigenen  zu  vollstrecken.
Wenn  eine  Requisition  einlangt,  so  wären  bezüglich  der  obigen  Punkte,
dann  hinsichtlich  der  Competenz  des  hiesigen  angegangenen  Gerichtes,  sowie
in  Betreff  der  Art  des  Vollzuges  die  Betheiligten  vorerst  zu  vernehmen.s
Wird  auf  Vollstreckung  erkannt,  so  gelten  hiefür  die  österreichischen  Rechtsvorschriften." ¬

Der  Vorgang  bei  einer  Betreibung,  wie  solche  die  Alinea  1  des  §.  19
bestir
imt,  wird  darin  bestehen,  daß  dasjenige  Stück,  welches  den  bisher  noch
nicht  erfüllten  Auftrag  enthält,  abermals  einen  Bescheid  bekommt,  nämlich
daß  sich  N.  N.  bis  zum  ....  über  die  Erfüllung  des  im  Bescheide  vom
....  Zahl  ...  ertheilten  Auftrages  ......  zuverlässig  auszuweisen  habe,
*)  Vgl.  den  Rechtsfall  VIII  in  Nr.  30  der  Not.  Zeitschr.  v.  J.  1864.
2)  Vgl.  die  Entsch.  des  obersten  Gerichtsh.  v.  15.  Mai  1863,  Nr.  1717,
Glaser=Unger=Walther=Sammlg.
3)  Vgl.  die  Entsch.  des  obersten  Gerichtsh.  v.  J.  1871,  Nr.  4289  GlaserUnger=Walther=Sammlg. ¬

Vgl.  die  Entsch.  des  obersten  Gerichtsh.  v.  J.  1872,  Nr.  4647  GlaserUnger=Walther=Sammlg. ¬

            
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