I. Hauptstück. §. 19.
Alinea 3 obigen Paragraphes statuirt einen Titel für die Executionsschritte ¬
der Gerichtsordnung.
5. Vgl. als einen Executionsfall den der Entscheidung des obersten
Gerichtshofes vom 10. Februar 1875, Z. 1389, zu Grunde liegenden,
angeführt bei den §§. 137—139.
Auch der im §. 45 dieses Gesetzes angeordnete Erlag einer Barschaft
könnte, soferne nicht die Umstände ein strafbares Moment enthalten, im Wege
der vorstehenden Execution erzwungen werden.*) Ist gegen den Vormund
in dem Verfahren nach §. 212 dieses Gesetzes ein Deficit festgestellt,
kann dasselbe im Executionswege eingebracht werden.
6. Die Execution nach vorstehendem Paragraphe kann nur gegen jene
Personen stattfinden, welche bei dem bezüglichen officiosen Verfahren unmittelbar ¬
betheiligt sind, und könnte demnach z. B. in der Verlassenschaftsabhandlung ¬
gegen einen Theilhaber an einer gemeinschaftlichen Unternehmung
die Vorlage von Ausweisen zur Feststellung des Nachlaßvermögens nicht im
Wege des §. 19 betrieben, sondern müßten die Rechtsmittel der Gerichtsordnung, ¬
bezw. die Klage angewendet werden."
Was den Vollzug ausländischer im officiosen Verfahren erfolgter
Verfügungen und Entscheidungen betrifft, um welchen bei einem hierländigen
Gerichte angesucht wird, so kann mit Rücksicht auf Alinea 3 des vorstehenden
Paragraphen die subsidäre Geltung der bezüglich der Execution ausländischer
Urtheile bestehenden Vorschriften angenommen werden, wornach die formelle
Reciprocität, d. h. die jenseitige Behandlung dießseitiger wie der eigenen
Unterthanen (eventuell mittelst amtlicher Bestätigung des der Regel nach hiezu
berufenen ausländischen Obergerichtes) dargethan, ferner die Competenz des
ausländischen Richters und die Rechtskraft des Erkenntnisses außer Zweifel
gesetzt sein müssen. Die Darthuung der formellen Reciprocität unterbliebe
dann, wenn bei bestimmten Staaten unsere Gerichte angewiesen wären, die
officiosen Entscheidungen derselben wie die eigenen zu vollstrecken.
Wenn eine Requisition einlangt, so wären bezüglich der obigen Punkte,
dann hinsichtlich der Competenz des hiesigen angegangenen Gerichtes, sowie
in Betreff der Art des Vollzuges die Betheiligten vorerst zu vernehmen.s
Wird auf Vollstreckung erkannt, so gelten hiefür die österreichischen Rechtsvorschriften." ¬
Der Vorgang bei einer Betreibung, wie solche die Alinea 1 des §. 19
bestir
imt, wird darin bestehen, daß dasjenige Stück, welches den bisher noch
nicht erfüllten Auftrag enthält, abermals einen Bescheid bekommt, nämlich
daß sich N. N. bis zum .... über die Erfüllung des im Bescheide vom
.... Zahl ... ertheilten Auftrages ...... zuverlässig auszuweisen habe,
*) Vgl. den Rechtsfall VIII in Nr. 30 der Not. Zeitschr. v. J. 1864.
2) Vgl. die Entsch. des obersten Gerichtsh. v. 15. Mai 1863, Nr. 1717,
Glaser=Unger=Walther=Sammlg.
3) Vgl. die Entsch. des obersten Gerichtsh. v. J. 1871, Nr. 4289 GlaserUnger=Walther=Sammlg. ¬
Vgl. die Entsch. des obersten Gerichtsh. v. J. 1872, Nr. 4647 GlaserUnger=Walther=Sammlg. ¬