84 tung -
der Nachweis der besonderen Gefährlichkeit ¬
des Automobilbetriebs.
Für den Gesetzgeber, der an die Regelung der Automobilhaftpflicht ¬
im Wege der Sondergesetzgebung herantritt, ¬
werden natürlich noch eine Menge weiterer, insbesondere ¬
auch nationalökonomischer Gesichtspunkte ¬
in Betracht kommen. Er wird auch zu untersuchen ¬
haben, inwieweit eine Ausgleichung etwaiger, mit
der Anwendung eines allgemeinen Prinzips auf ein spezielles ¬
Gebiet verbundener Härten durch geeignete
Einschränkungen zu erfolgen hat. Über die für
die Verschärfung der Automobilhaftung geltend gemachten ¬
Gründe und die gegen die einzelnen Vorschläge ins
Feld geführten Einwendungen ist schon eine sehr umfang.
reiche Literatur vorhanden, die allerdings zum grössten
Teile in juristischen und Automobil-Fachzeitschriften des
In- und Auslandes zerstreut ist.2)
Dass die Bestimmungen des geltenden Rechts dem
Rechtsbewusstsein nicht entsprechen, ergibt sich am
besten aus den überaus hohen Anforderungen, welche die
Rechtsprechung an die Sorgfalt des Automobilfahrers
stellt (vergl. oben Seite 42 ff.). Man gewinnt hier den
Eindruck, dass der Richter, eingeengt von den Grenzen
unzulänglicher gesetzlicher Bestimmungen, vielfach zu
einer Auslegung des Gesetzes gelangt, die sich mit dem
2) Mehr oder weniger erschöpfende Literaturangaben finden
sich bei Vorwerk, a. a. O. S. 58 bis 60. — Ebers, Haftpflicht
des Automobils, abgedruckt im Jahrbuch der Automobil- und Motorbootindustrie ¬
2. Jahrg. 1905 S. 262 bis 267. —
Gujer, Dr. Ein
schweizerisches Bundesgesetz über die Haftpflicht der Automobilhalter, ¬
Zürich 1906 S. 38 ff. — Meili, Die Kodifikation des Automobilrechts, ¬
Wien 1907, der insbesondere auch die ausländische
Literatur in weitgehendstem Masse berücksichtigt
vergl. auch
Isaac, Das Recht des Automobils, Berlin 1907; derselbe behandelt
in sehr ausführlicher Weise die Polizeibestimmungen des In- und
Auslandes in der Form von Erläuterungen zu den Grundzügen des
Bundesrats vom 3. Mai 1906.